Auf Basis des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG, Gesetz Nr. 788) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087), in Verbindung mit § 47 Abs. 3 und § 85 Abs. 1 Nr. 9 der Landesbauordnung (LBO Saar, Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S 369_2)), hat der Gemeinderat der Gemeinde Bous in seiner Sitzung am 03.07.2025 folgende örtliche Bauvorschrift als Satzung erlassen
Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Bous.
(1) Der Ablösebetrag, den die zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen Verpflichteten in den Fällen des § 47 Abs. 3 LBO an die Gemeinde Bous zu zahlen haben, setzt sich aus einem Anteil von 80 vom Hundert der durchschnittlichen Grunderwerbs- und Herstellungskosten für eine 12,5 m² große, ebenerdige Stellplatzfläche zusammen.
(2) Die Grunderwerbskosten des jeweiligen Baugrundstückes werden auf der Grundlage der durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte des Landkreises Saarlouis ermittelten Bodenrichtwerte in der jeweils aktuellen Fassung festgesetzt.
(3) Die anteiligen durchschnittlichen Herstellungskosten, einschließlich Vermessung und Projektierung werden auf 5.000 € je Stellplatz festgelegt.
(4) Eine Aktualisierung der durchschnittlichen Herstellungskosten erfolgt regelmäßig im zeitlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Aktualisierung der Bodenrichtwerte (s. Abs. 2).
(5) Maßgeblich für die Berechnung der jeweils gültigen Ablösebeträge ist das Datum des Einreichens des entsprechenden Antrages bzw. der Bauanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Saarlouis.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
Der Geldbetrag zur Ablösung von Stellplätzen ist gemäß § 47 Abs. 3 Satz 3 LBO zu verwenden für
1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,
2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs.
Hierbei ist die zeitliche Reihenfolge der Verwendung in das pflichtgemäße Ermessen der Gemeinde gestellt.
Die Satzung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Stellplatzablösesatzung vom 30.03.1990, zuletzt geändert durch die erste Nachtragssatzung vom 01.12.2000, außer Kraft.
| Bous, den 01.09.2025 | Stefan Louis |
| Bürgermeister |
Veröffentlicht:
Bous, den 12.09.2025
Gemäß § 12 Abs. 6 Kommunalverwaltungsgesetz -KSVG- in der Fassung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087)) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |