Gemäß § 44 und 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 1565) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 1 Teil 3 § 11 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001, wird aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs folgendes angeordnet:
Die Mannesmannstraße wird ab Einfahrt Privatparkplatz zur Einbahnstraße erklärt und mit vorgeschriebener Fahrtrichtung links in die Straße „Zum Marktplatz“ weitergeführt.
Vom Privatparkplatz kommend wird die vorgeschriebene Fahrtrichtung auf links festgelegt.
Die Mannesmannstraße wird Höhe Marktplatz voll gesperrt und von der Friedrich-Ebert-Straße kommend zur Anliegerstraße erklärt.
Die Einfahrt in die Straße „Zum Marktplatz“ wird von der Friedrichstraße kommend verboten.
Diese Anordnung tritt mit der Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft und gilt vom 22. bis 24. September 2023. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet.