Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Bous am 9. Juni 2024
I.
Gemäß § 23 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828) in Verbindung mit §§ 18 und 19 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878) fordere ich hiermit die politischen Parteien und Wählergruppen auf, die Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl am 9. Juni 2024 bis spätestens am 66. Tag vor der Wahl
4. April 2024, 18.00 Uhr,
in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 KWO bei meiner Dienststelle in Bous, Rathaus Zimmer 24, einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 66. Tag vor dem Wahltag - 4. April 2024 - einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben.
Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden.
Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.
In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung hat persönlich und handschriftlich zu erfolgen, jeder Unterzeichner muss dabei seinen Familien- u. Vornamen, seinen Wohnort sowie seine Wohnung angeben. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.
Mit den Wahlvorschlägen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:
| 1. | die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 13 KWO, |
| 2. | die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Gemeinderat wählbar sind (Anlage 14 KWO); |
| 3. | für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger die Versicherung an Eides statt über Staatsangehörigkeit und über den Nichtausschluss von der Wählbarkeit im Herkunfts-Mitgliedstaat nach dem Muster der Anlage 14a KWO; |
| 4. | eine Ausfertigung der Niederschrift nach Anlage 15 KWO über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. |
Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides Statt (Anlage 16 KWO) gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber geheim erfolgt sind.
II.
Der Gemeinderat der Gemeinde Bous besteht nach § 1 KWG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) aus 27 Mitgliedern.
III.
Nach § 22 Abs. 2 KWG bedarf der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder, das sind 81 Wahlberechtigte.
Der Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.
Zur Unterstützung eines Wahlvorschlages haben sich die Wahlberechtigten dazu bis spätestens zum 66. Tag vor dem Wahltag - 4. April 2024, 18.00 Uhr-, persönlich in ein bei dem Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein.
Das Unterstützungsverzeichnis liegt von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 4. April 2024 im Rathaus, Zimmer 24, zur Eintragung auf.
Die Eintragung ist möglich
| • | während der allgemeinen Dienststunden | |
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| montags - donnerstags | von 08.30 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr |
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| freitags | von 08.30 - 12.00 Uhr |
| • | an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Auslegungsfrist: | |
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| 9. März 2024 |
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| 16. März 2024 |
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| 23. März 2024 |
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| 30. März 2024 | jeweils von 9.00 - 12.00 Uhr |
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| und am |
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| 4. April 2024 | bis 18.00 Uhr. |
Die Unterzeichnung des Unterstützungsverzeichnisses kann erst dann zugelassen werden, wenn die Unterzeichnende oder der Unterzeichnende seine Identität und Wahlberechtigung hinreichend nachgewiesen hat.
Eine Unterzeichnung des Unterstützungsverzeichnisses durch Wahlbewerber ist zulässig. Die Parteien und Wählergruppen sind allein dafür verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden.
Auf die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Unterstützungs-verzeichnisses sowie über die Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis in § 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO wird hingewiesen.
IV.
Gemäß § 22 Abs. 2 KWG darf ein Wahlberechtigter nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.
V.
Falls nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, findet Mehrheitswahl statt.
VI.
Nach § 29 KWG ist die Verbindung von Wahlvorschlägen zulässig; sie muss dem Gemeindewahlleiter von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag schriftlich bis 18.00 Uhr erklärt werden.