Gemäß §§ 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16. November 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 1565) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 1 Teil 3 § 11 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001, wird aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs in der Gemeinde Bous folgendes angeordnet:
| Anlass: | Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung im Bereich der Grundschule, 3 Bodenschwellen, 2 Verkehrszeichen 112 (unebene Fahrbahn) |
| Örtlichkeit: | Auf der Mühlenscheib (Zuwegung Grundschule) |
| Gültigkeit der Anordnung: | dauerhaft |
Diese verkehrsrechtliche Anordnung tritt mit der Aufstellung der genannten Verkehrszeichen in Kraft.
Nach § 24 StVG handelt ordnungswidrig, wer nach Aufstellung der Verkehrszeichen die sich aus dieser Anordnung ergebenden Ge- und Verbote nicht beachtet.