Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) hat der Gemeinderat am 23.11.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023/2024 wird festgesetzt
| 1. | im Ergebnishaushalt mit | 2023 | 2024 |
| dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 12.964.962 EUR | 12.968.867 EUR |
| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 15.042.578 EUR | 15.892.195 EUR |
| im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf | -2.077.616 EUR | -2.923.328 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt mit | 2023 | 2024 |
| den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.348.573 EUR | 5.545.482 EUR |
| den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.242.963 EUR | 6.729.719 EUR |
| dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf | -894.390 EUR | -1.184.237 EUR |
| den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -894.390 EUR | -1.184.237 EUR |
| den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 191.817 EUR | 173.405 EUR |
| dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf | 702.573 EUR | 1.010.832 EUR |
| 2023 | 2024 |
| Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf | 894.390 EUR | 1.184.237 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt | ||
| auf | 2023 10.000.000 EUR | 2024 10.000.000 EUR |
| 2023 | 2024 |
| Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf | -2.077.616 EUR | -1.258.195,03 EUR |
| Die Verringerung der allgemeinen Rücklagen zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf | 0 EUR | -1.665.132,97 EUR |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 275 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 380 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 420 v.H. | |
Es gelten die vom Gemeinderat am 23.11.2023 beschlossenen Stellenpläne.
Die nach § 82 Abs. 5, § 91 Abs. 4 und 92 Abs. 2 des KSVG erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde zu den Feststellungen in den §§ 2,4 und 5 wurde am 07.12.2022 erteilt und hat folgenden Wortlaut:
Genehmigung:
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2023/2024 der Gemeinde Bous genehmige ich gemäß § 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes für das Haushaltsjahr 2023 einen Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von 894.390 € und für das Haushaltsjahr 2024 einen Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von 1.184.237 €.
Die vorstehende Haushaltssatzung 2023/2024 wird hiermit gemäß § 86 Abs. 3 KSVG öffentlich bekannt gegeben.
Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt vom 03.01.2024 bis einschließlich 12.01.2024 in der Zeit von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr zur Einsicht beim Fachbereich 1.2 Finanzen, Rathaus Bous, Zimmer 13, öffentlich aus.
Gemäß § 12 Abs. 6 S. 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) wird auf folgendes hingewiesen:
Ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gilt diese Haushaltssatzung als von Anfang an gültig, selbst wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften:
| 1. | des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes oder |
| 2. | solcher Bestimmungen, welche aufgrund des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes ergangen sind, zustande gekommen sein sollte. |