Titel Logo
Bouser Echo
Ausgabe 51/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Nachtragsatzung Gebühr 2023

über die Erhebung von Anschlussbeiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentlichen Abwasseranlagen

(Entgelt- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigung)

in der Gemeinde Bous

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682),zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S.2629), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534) und der §§ 14 und 15 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997 zuletzt geändert durch Artikel 169 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2023 folgende Nachtragsatzung erlassen:

Anhang I

Gebührentarife der Gemeinde Bous zur Entgelt- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigung.

(Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2023)

Entwässerungsgebühren

(1)

In den Fällen der gemeinsamen Veranlagung für Schmutz- und Niederschlagswasser, beträgt die Abwassergebühr je Kubikmeter Abwasser

(a)

je Kubikmeter Schmutzwasser

(b)

für das Ableiten von Niederschlagswasser je 10 volle Quadratmeter versiegelter Fläche jährlich in einen Schmutzwasser- bzw. Mischwasserkanal

(c)

für das Ableiten von Niederschlagswasser je 10 volle Quadratmeter versiegelter Fläche jährlich in einen Regenwasserkanal (bei Trennsystemen)

(2)

In den Fällen des § 12 für die Einleitung von Grundwasser je cbm:

(a)

in den Schmutzwasser- bzw. Mischwasserkanal

(b)

in den Regenwasserkanal

Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Bous, den 19.12.2023
Der Bürgermeister
Stefan Louis

Nach § 12 Abs. 6, Satz 3, des Kommunalselbstverwaltungsgesetztes (KSVG) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Bous, den 19.12.2023
Der Bürgermeister
Stefan Louis