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Bouser Echo
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung § 48 Anlage 27

1.

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.

Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2.

Die Gemeinde Bous ist in 3 allgemeine Wahlbezirke und einen Briefwahlbezirk eingeteilt.

Die drei allgemeinen Wahlbezirke umfassen folgende Straßen:

Wahlbezirk 1

Wahlraum:

Südwesthalle, Auf der Mühlenscheib, Bous

umfassend die Straßen:

Am Alten Sportplatz

In den Faultrieschen

Am Bahnhof

In den Kürzen

Am Dillmannsborn

Johann-Wagner-Straße

Am Rotenberg

Kantstraße

Am Wasserwerk

Klosterweg

Am Wildenkopf

Kreisstraße

Barbarastraße

Langenbergstraße

Blasenbergstraße

Leipziger Straße

Danziger Straße

Marienstraße

Dillmannsbornstraße

Oelwerkstraße

Eisenbahnstraße

Petershof

Elisabethenstraße

Pfuhlstraße

Frankenweg

Prälat-Kreutz-Straße

Friedhofstraße

Pulvermühle

Fritz-Dobisch-Straße

Römerweg

Germanenweg

Saarbrücker Straße

Gertrudenstraße

Saarstraße

Gotenweg

Zur Mühlenscheib

Wahlbezirk 2

Wahlraum:

Südwesthalle, Auf der Mühlenscheib, Bous

umfassend die Straßen:

Am Bommersbacher Hof

Jostbrunnenstraße

Auf der Fröhn

Kieferstraße

Bommersbachstraße

Klammstraße

Bornwiesstraße

Kleberstraße

Burgstraße

Mannesmannstraße

Derler Straße

Petersbrunnenstraße

Feldkreuzstraße

Schillerstraße

Friedrichstraße

Staudenstraße

Fultrischstraße

Stockgartenstraße

Griesborner Straße

Verbindungsweg

Heiligenbornstraße

Zum Marktplatz

Hermannstraße

Zur Louis Mühle

Hindenburgstraße

Zur Schafbrücke

Wahlbezirk 3

Wahlraum:

Südwesthalle, Auf der Mühlenscheib, Bous

umfassend die Straßen:

Am Schützenhaus

Irisstraße

Am Steinernen Kreuz

Kelterweg

Am Weinberg

Kettelerstraße

Amselweg

Kirchstraße

Asternweg

Küferweg

Auf der Mühlenscheib

Lärchenstraße

Bahnhofstraße

Lindenstraße

Beethovenstraße

Lutherstraße

Bieweilerstraße

Memelstraße

Birkenweg

Moselstraße

Burgunderweg

Muskatellerweg

Dahlienweg

Nelkenweg

Dechant-Wagner-Straße

Pommernweg

Dr. Arweiler-Straße

Rebenweg

Dresdener Straße

Rieslingweg

Drosselweg

Sachsenweg

Erlenweg

Schlesierweg

Fichtenstraße

Silvanerweg

Finkenweg

Starenweg

Fliederweg

Tannenstraße

Friedrich-Ebert-Straße

Tilsiter Straße

Gartenstraße

Traminerweg

Goetheplatz

Traubenweg

Goethestraße

Tulpenweg

Höhenstraße

Ulmenweg

Hohlstraße

Weilandstraße

In der Haardt

Weizenhübelstraße

Winkelstraße

Die Wahlräume sind barrierefrei zu erreichen.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 15.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.30 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Bous zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung;

b)

für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

  • seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
  • und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

7. Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim

Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e. V.

Frau Vors. Silvia Hame

Küstrinerstraße 6

66121 Saarbrücken

Telefon: 0681/818181

E-Mail: info@bsvsaar.org

Internet: www.bsvsaar.org

Bous, den 4. Februar 2025
Die Gemeindebehörde
-Louis-
Bürgermeister