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Bouser Echo
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung 2026

über die Festsetzung der Grundsteuer A / B und der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B, sowie die Beträge für die Hundesteuer haben sich gegenüber dem Vorjahr in der Gemeinde Bous nicht geändert.

Daher wurde auf das generelle Versenden von Abgabebescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet.

Für alle Objekte, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderstellung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß §27 III GrStG (Grundsteuergesetzes) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit §122 III AO (Abgabenordnung) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Bei der Hundesteuer wird gleichlautend verfahren.

Festgesetzte Steuerbeträge, welche per Bescheid vor dieser Bekanntmachung zugestellt wurden, sind entsprechend den regulären Fälligkeiten zu entrichten.

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15. Februar

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15. Mai

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15. August und

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15. November

Die gleichen Zahlungsfristen gelten auch für alle abgeänderten und neu ausgestellten Steuerbescheide.

Auf Antrag ist es möglich die jeweiligen Steuern in einer Gesamtsumme, jeweils zum 01. Juli eines Jahres zu entrichten. Eine entsprechende Genehmigung gilt immer ab dem Folgejahr des Antrages.

Bei vorliegender Einzugsermächtigung erfolgt die Abbuchung der Steuern zu den angegebenen Fälligkeiten.

Für Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung erwirkte Festsetzung kann nach §58 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) in der jeweils geltenden Fassung, von diesem Tage an innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Bous, Saarbrücker Str. 120, 66359 Bous, eingelegt werden und hat keine aufschiebende Wirkung (§80 II VwGO). Die festgesetzten Fälligkeiten sind somit trotz Widerspruchs fristgerecht zu begleichen.

Die Rechtsbehelfsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim

Kreisrechtsausschuss des Landkreises Saarlouis

Kaiser-Wilhelm-Straße 4-6, 66740 Saarlouis

eingelegt wird.

Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht an sich oder gegen den festgesetzten Steuermessbetrag richten, sind nicht mit vorbezeichnetem Rechtsbehelf geltend zu machen. Ihnen diesbezüglich zustehende Rechtsmittel sind im entsprechenden Messbescheid des Finanzamtes aufgeführt und dort einzureichen.

Ich bitte um Beachtung.

Bous, Februar 2026
Der Bürgermeister