Amt für Bodenmanagement
Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde -
Hans-Scholl-Straße 6
34576 Homberg (Efze)
Telefon: +49(611)535-2000 Fax: +49(611)535-2101
E-Mail: info.afb-homberg@hvbg.hessen.de
Gz.: 2-HR-05-26-10-01-B-0006#002
Flurbereinigungsverfahren Haunewiesen bei Bad Hersfeld
Verfahrensnummer: VF 2610
| 1. | Anordnung der Ausführung |
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| In dem Flurbereinigungsverfahren Haunewiesen bei Bad Hersfeld wird gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung die Ausführung des Flurbereinigungsplans angeordnet. |
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| Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand tritt am |
| 22.04.2026 | |
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| an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes. |
| 2. | Hinweise |
| 2.1 | Rechtliche Wirkungen |
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| Zum Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes werden die Teilnehmer Eigentümer der ihnen durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen neuen Grundstücke. Rechtswirksame Verfügungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden. Die Flurbereinigungsbehörde ersucht um entsprechende Berichtigung der Grundbücher. Nach § 81 Abs. 1 FlurbG dient bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke gemäß § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung. |
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| Durch die Ausführungsanordnung soll das Eigentum in Übereinstimmung mit dem Flurbereinigungsplan gebracht werden, damit die vorhandene Rechtsunsicherheit für die Beteiligten im Zusammenhang mit allen anhängigen Grundstücksverkehrsvorgängen und allen flächenbezogenen Investitions- und Fördervorhaben beseitigt wird. |
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| Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 02.11.2023 enden zu dem oben genannten Zeitpunkt. Die Überleitungsbestimmungen vom 01.11.2023 der vorläufigen Besitzeinweisung finden nun Anwendung auf diese Ausführungsanordnung. |
| 2.2 | Zeitweilige Einschränkung des Eigentums |
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| Die nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums enden mit dem oben genannten Zeitpunkt. |
| 2.3 | Nießbrauch, Pacht |
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| Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Ausführungsanordnung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze), zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. |
| 3. | Bekanntmachung |
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| Diese Ausführungsanordnung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Stadt Bad Hersfeld und in den angrenzenden Gemeinden Neuenstein, Ludwigsau, Friedewald, Schenklengsfeld, Hauneck, Niederaula und Kirchheim öffentlich bekanntgemacht. |
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| Darüber hinaus ist die Ausführungsanordnung über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF2610 abrufbar. |
Der Flurbereinigungsplan des Flurbereinigungsverfahrens Haunewiesen bei Bad Hersfeld hat vom 25.11.2025 bis zum 26.11.2025 zur Einsichtnahme für die Beteiligten offengelegen. Der Anhörungstermin gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG fand am 26.11.2025 statt.
Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan wurden nicht erhoben.
Der Flurbereinigungsplan ist somit unanfechtbar. Die rechtlichen Voraussetzungen zum Erlass der Ausführungsanordnung liegen somit vor.
Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach ihrer
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) - Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6,
34576 Homberg (Efze) sowie beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen
Bekanntmachung
Die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aufgehoben wird.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist geboten, da sie sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Beteiligten liegt. Sie stellt sicher, dass der Eigentumsübergang zeitgleich für alle Flurstücke im Flurbereinigungsgebiet erfolgt, um Rechtsunsicherheiten oder doppeltes Eigentum am selben Flurstück zu vermeiden.
Durch die Ausführungsanordnung sollen die Eigentumsverhältnisse in Übereinstimmung mit dem Flurbereinigungsplan gebracht werden, um die bestehende Rechtsunsicherheit für die Beteiligten im Zusammenhang mit allen anhängigen Grundstücksverkehrsvorgängen und allen flächenbezogenen Investitions- und Fördervorhaben zu beseitigen und sicherzustellen, dass Besitz- und Eigentumsstruktur übereinstimmen.
Somit überwiegen das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten gegenüber möglicher entgegenstehender Interessen einzelner Beteiligter.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind somit gegeben.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann auf Antrag der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht -, Goethestraße 41+43, 34119 Kassel, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Homberg (Efze), den 25.02.2026