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Hauneck Bote
Ausgabe 17/2026
Gestaltung Innenteil Seite 5
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Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes

Gesetzesänderung zum § 6 HGastG

Seit dem 23. Dezember 2025 entfällt im Hessischen Gaststättenrecht durch das Erste Bürokratieabbaugesetz die Anzeigenpflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei nicht-gewinnorientierten Organisationen und Vereinen.

Das bedeutet:

Veranstaltungen, bei denen Speisen oder Getränke angeboten werden, müssen nicht mehr nach § 6 HGastG gemeldet werden. Die Regelung gilt u. a. für Vereine, Stiftungen, Feuerwehren, Kultur- und Sportvereine, Elterninitiativen sowie lose organisierte Gruppen. Da keine Anzeige mehr erforderlich ist, entfallen auch entsprechende Verwaltungsgebühren.

Hinweis: Vereine, die seit dem 23. Dezember 2025 Anzeigen nach § 6HGastG eingereicht und einen Gebührenbescheid erhalten haben, wird die Gebühr in den nächsten Wochen zurückerstattet.

Weiterhin sind die gesetzlichen Vorschriften (Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz) nach wie vor einzuhalten.

Die Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung einer Straße/eines Platzes wegen eines Festes oder einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum bleibt hiervon unberührt und ist weiterhin zu beantragen.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Ordnungsamt (gemeinde@hauneck.de) zur Verfügung.

Für alle anderen Veranstalter gilt weiterhin:

Wer aus besonderem Anlass heraus Getränke und zubereitete Speisen verkaufen will, unterliegt einer Anzeigepflicht nach § 6 HGastG.

Die Anzeige ist nach § 6 des Gesetzes spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde Hauneck einzureichen. Dabei sind anzugeben:

1)

Name und Adresse des Veranstalters,

2)

Ort und Zeitraum der Veranstaltung,

3)

Getränke und Speisen, die verabreicht werden sollen,

4)

Voraussichtliche Anzahl der Besucher.

 

Das entsprechende Formular (2 Seiten) kann unter https://www.hauneck.de/seite/370721/formulare-zum-download.html heruntergeladen werden.

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