Die Gemeindevertreterin des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei
Deutschlands (SPD),
Frau Gudrun Strube,
Brunnenstraße 19,
36282 Hauneck,
hat auf ihr Mandat verzichtet.
Gemäß § 34 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der derzeit gültigen Fassung rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an seine Stelle.
Ich stelle daher fest, dass der nächste noch nicht berufene Bewerber des entsprechenden Wahlvorschlages der SPD, Herr Wilhelm Glebe, ebenfalls auf sein Mandat verzichtet hat und nicht zu berücksichtigen ist.
Ich stelle weiter fest, dass Frau Gudrun Strube aus der Gemeindevertretung der Gemeinde Hauneck ausgeschieden ist und für sie vom Wahlvorschlag der SPD
Frau Anke Nieding,
Hauptstraße 11,
36282 Hauneck,
nachrückt.
Gegen diese Feststellung sind die Rechtsmittel der §§ 25 bis 27 KWG gegeben. Danach können Wahlberechtigte des Wahlkreises der Gemeinde Hauneck binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter, Gemeindeverwaltung Hauneck, Hersfelder Straße 14, 36282 Hauneck, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere
Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Hauneck, 30.04.2026