Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl I S. 915), hat die Gemeindevertretung am 25. Januar 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 8.003.643 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — - 7.978.571 EUR
mit einem Saldo von — 25.072 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR
mit einem Saldo von — 0 EUR
mit einem Überschuss von — 25.072 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 523.192 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 583.860 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — - 2.325.100 EUR
mit einem Saldo von — - 1.741.240 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.741.240 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — - 398.264 EUR
mit einem Saldo von — 1.342.976 EUR
mit einem Zahlungsmittelbestand
des Haushaltsjahres von — 124.928 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.741.240,- EUR festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
2.000.000,00 EUR
festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 395 v. H. |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 425 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 395 v. H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Als nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt und Auszahlungen im Finanzhaushalt gelten gemäß § 100 HGO Beträge bis 5.000,00 EUR.
Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, die Zustimmung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen bis zum oben angeführten Grenzwert zu erteilen.
Die Aufwendungen und Auszahlungen gemäß der Nummer 1. sind der Gemeindevertretung vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen.
Hauneck, den 25.01.2023 (Siegel)
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a in Verbindung mit den §§ 105 Abs. 2 und 103 Abs. 2 und 4 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Gemäß § 97a Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hauneck die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 von der Gemeindevertretung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen und zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von maximal
--2.000.000,00 Euro
(in Worten: Zwei Millionen Euro).
Liquiditätskredite dürfen gemäß § 105 Abs. 1 HGO nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gemeindekasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
Gemäß § 105 Absatz 1 Satz 3 HGO hat der Gemeindevorstand darauf zu achten, dass beanspruchte Liquiditätskredite spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres 2023 zurückgeführt werden sollen.
Die Ermächtigung zur Aufnahme von Liquiditätskrediten gilt gemäß § 105 Absatz 1 HGO für das Haushaltsjahr 2023 und gegebenenfalls darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2024.
Der Finanzplanungserlass 2023 des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport räumt den Kommunen auch im Haushaltsjahr 2023 die Option ein, auf die Bereitstellung der Mindest-Liquiditätsreserve ganz oder teilweise zu verzichten.
Unter anderem infolge möglicher krisenbedingter Beeinträchtigungen kann stattdessen vorhandenes finanzielles Potenzial vorrangig für die Sicherstellung des Haushaltsausgleichs eingesetzt werden.
Aufgrund der verfügbaren Liquidität wird die Gemeinde Hauneck jedoch voraussichtlich kein Problem haben, den Mindest-Liquiditätspuffer in vollem Umfang bereitzustellen.
Liquiditätskredite dürfen ausnahmsweise auch für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Vor- oder Zwischenfinanzierung von geplanten Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, allerdings maximal bis zum Abschluss und der bilanziellen Aktivierung der Maßnahmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat eine gesetzeskonforme Umstellung der Finanzierung auf in der Regel langfristige Investitionsdarlehen zu erfolgen.
Gemäß § 14 GemHVO ist die Gemeinde verpflichtet, eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, deren Ausgestaltung sie nach ihren örtlichen Verhältnissen bestimmen kann. Die Kosten- und Leistungsrechnung dient zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenwahrnehmung. Um dieser Vorgabe gerecht zu werden, sind im Haushaltsplan 2024 eine Kosten- und Leistungsrechnung bzw. interne Leistungsverrechnungen zu dokumentieren.
Im Zuge der Haushaltsplanung 2024 bleibt der Gemeindevorstand gemäß § 101 Absatz 1 HGO aufgefordert, eine vollständige fünfjährige Ergebnisplanung sowie eine fünfjährige Finanzplanung zu erstellen und der Gemeindevertretung spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung 2024 zur Unterrichtung vorzulegen.
Der Gemeindevorstand hat die Gemeindevertretung gemäß § 28 GemHVO jährlich mehrmals über den aktuellen Stand des Haushaltsvollzugs 2023 zu unterrichten, damit die Gemeindevertretung ihrer Kontrollfunktion gerecht werden und gegebenenfalls noch rechtzeitig Konsolidierungsmaßnahmen einleiten kann.
Die Berichte über den Haushaltsvollzug sowie jede drohende wesentliche Haushaltsverschlechterung sind unter dem Aspekt der bestehenden Aufsichtspflicht auch der Kommunal- und Finanzaufsicht unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
Der vollständige Inhalt dieser Genehmigungsverfügung für die Haushaltssatzung 2023 mit Haushaltsplan und Anlagen ist der Gemeindevertretung gemäß § 50 Absatz 3 HGO umgehend in geeigneter
Weise mitzuteilen.
Die Haushaltssatzung 2023 ist gemäß § 97 Absatz 4 HGO öffentlich bekannt zu machen und an sieben Tagen öffentlich auszulegen.
Bad Hersfeld, 04. Mai 2023
3.50 / 33 g 01
Gemäß § 97a Ziffer 4 HGO in Verbindung mit § 103 Absätze 2 und 4 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hauneck die eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 von der Gemeindevertretung festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite, die zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich werden, in Höhe von maximal
--1.741.240,00 Euro
(in Worten: Eine Million Siebenhunderteinundvierzigtausendzweihundertvierzig Euro).
Der geplanten Neuaufnahme von Investitionskrediten in Höhe von 1.741.240 Euro steht eine geplante ordentliche Kredittilgung in Höhe von rund 398.264 Euro gegenüber, so dass sich bei plangemäßer Umsetzung im Haushaltsjahr 2023 eine beträchtliche Nettoneuverschuldung in Höhe von 1.342.976 Euro abzeichnet.
Die o. a. Kreditgenehmigung erfolgt daher gemäß § 103 Absatz 4 Ziffer 2 HGO mit der Auflage, dass der Gemeindevorstand vor jeder geplanten Darlehensaufnahme noch eine aufsichtsbehördliche Kredit-Einzelgenehmigung zu beantragen hat.
Mit dieser Regelung behält sich die Kommunal- und Finanzaufsicht vor, gegebenenfalls noch im Jahresverlauf Einfluss auf die Kreditwirtschaft der Gemeinde nehmen zu können. Die Einschränkung der Kredit-Genehmigung erfolgt auch unter dem Aspekt, dass die Gemeinde der im Zuge der Haushaltsgenehmigung 2022 von der Kommunal- und Finanzaufsicht vorgegebenen Auflage in Bezug auf die Höchstgrenze einer Nettoneuverschuldung nicht gerecht geworden ist.
Den Anträgen auf Kredit-Einzelgenehmigung ist jeweils eine Aufstellung beizufügen, aus der zu entnehmen ist, welche Investitionen fremdfinanziert werden müssen. Darüber hinaus ist den Genehmigungsanträgen jeweils eine aktuelle Finanzrechnung beizufügen, die die Notwendigkeit der Kreditaufnahme unterstreicht.
Gemäß § 103 Absatz 1 HGO dürfen Kredite nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen oder allenfalls noch für eine Umschuldung bestehender Darlehen aufgenommen werden, und dies gemäß § 93 Absatz 3 HGO auch nur dann, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder unter wirtschaftlichen Aspekten unzweckmäßig wäre.
Der Gemeindevorstand hat diese gesetzliche Vorgabe strikt einzuhalten und dabei insbesondere zu prüfen, ob gegebenenfalls vorrangig auch ungebundene eigene Mittel für eine Investitionsfinanzierung eingesetzt werden können.
Die o. a. Kreditgenehmigung wird darüber hinaus unter der Auflage erteilt, dass der Gemeindevorstand im Haushaltsvollzug und somit auch im Jahresabschluss 2023 sicherstellen muss, dass den o. a. gesetzlichen Vorgaben der HGO und der GemHVO Rechnung getragen wird.
Der Zahlungsmittelüberschuss aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Haushaltsjahres 2023 muss mindestens so hoch sein, dass daraus die fällige ordentliche Kredittilgung in vollem Umfang geleistet werden kann. Eine Finanzierung der ordentlichen Kredittilgung durch eine Neuaufnahme von Investitionskrediten ist nach den geltenden gesetzlichen Regelungen streng verboten.
Kreditermächtigungen im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 gelten gemäß § 103 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2024 und gegebenenfalls auch noch darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2025.
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 erteilte Kreditermächtigungen gelten gemäß § 103 Absatz 7 HGO nicht zur Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen. Diese bedürfen jeweils einer separaten Einzelgenehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Die Kommunal- und Finanzaufsicht sieht sich aufgrund der erneut wachsenden einwohnerbezogenen Verschuldung der Gemeinde Hauneck veranlasst, die Gemeinde im Hinblick auf die Haushaltsplanung 2024 zur Vermeidung einer weiteren Nettoneuverschuldung aufzurufen. Sollte eine Nettoneuverschuldung dennoch unabweisbar sein, so ist sie einschlägig zu begründen und auf das absolut notwendige Maß zu beschränken, wobei sich die Kommunal- und Finanzaufsicht auch eine Kürzung des von der Gemeindevertretung im Rahmen der Haushaltssatzung 2024 festgesetzten Gesamtbetrags vorbehält.
Bad Hersfeld, 04. Mai 2023
3.50 / 33 g 01
Der Haushaltsplan der Gemeinde Hauneck für das Haushaltsjahr 2023, liegt zur Einsichtnahme vom 12. Juni bis 20. Juni 2023 im Sitzungszimmer der Gemeindeverwaltung Hauneck, Hersfelder Straße 14, 36282 Hauneck, nach telefonischer Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 06621 5060-0, während der allgemeinen Dienststunden
| Montag und Dienstag | 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
| Mittwoch | 08.00 - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr |
| Freitag | 08.00 - 12.00 Uhr |
öffentlich aus.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Hauneck, den 02.06.2023 (Siegel)