Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde -
Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze)
Tel.-Nr.: +49(611)535-2000, Fax-Nr.: +49(611)535-2101
E-Mail: info.afb-homberg@hvbg.hessen.de
Gz.:2-HR-05-08-67-01-B-0005#002
Flurbereinigung Niederaula
Verfahrensnummer: F 867
In dem Flurbereinigungsverfahren Niederaula werden die Beteiligten gemäß
§ 65 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung am 15.08.2026 vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke des Teilgebietes II eingewiesen.
Der für die Bewertung der eingebrachten Grundstücke und der Abfindungsgrundstücke maßgebliche Stichtag gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 FlurbG wird auf den 15.08.2026 festgesetzt.
Die tatsächliche Überleitung der unbebauten Grundstücke in den neuen Zustand (§ 66 FlurbG) wird durch die Überleitungsbestimmungen (§ 62 FlurbG) vom 26.05.2026 geregelt. Der Besitzübergang der bebauten Grundstücke vollzieht sich am 15.08.2026.
Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG).
Diese Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.
Das Teilgebiet II umfasst die Flächen innerhalb der bebauten Ortslage von Niederaula, sowie alle Bau- und Gewerbegebiete, sofern sie nicht zwischenzeitlich durch den 6. Änderungsbeschluss aus dem Verfahren ausgeschlossen wurden.
Eine detaillierte Darstellung des Teilgebiets II geht aus der Karte der Teilgebiete zur Besitzeinweisung hervor, die unter folgender Internetadresse einsehbar ist: https://hvbg.hessen.de/F867.
Das Teilgebiet I wurde bereits zum 15.08.2022 in die Flächen eingewiesen und ist von dieser Anordnung ausgenommen.
Auf Antrag der Beteiligten wird die neue Feldeinteilung sowie die Neuordnung der bebauten Grundstücke (Anzeige der Grenzen) an Ort und Stelle angezeigt und erläutert.
Derartige Anträge können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis zum 31.07.2026 telefonisch oder per E-Mail bei den Bediensteten der
Flurbereinigungsbehörde unter folgenden Kontaktdaten gestellt werden:
| Name | Tel.-Nr. | |
| Wulff Braun | 0611/535-2261 | wulff.braun@hvbg.hessen.de |
| Michael Spengler | 0611/535-2236 | michael.spengler@hvbg.hessen.de |
Sofern kein Bedarf an einer örtlichen Grenzanzeige besteht, ist eine Beantragung oder Rückmeldung nicht erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese vorläufige Besitzeinweisung nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke betrifft. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dadurch unberührt. Der endgültige Rechtszustand wird durch den Flurbereinigungsplan geregelt, gegen den zu gegebener Zeit Widerspruch erhoben werden kann (§ 59 FlurbG).
Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß §§ 61, 63 FlurbG (Ausführungsanordnung bzw. vorzeitige Ausführungsanordnung). Zu diesem Zeitpunkt geht auch das Eigentum an den neuen Grundstücken über.
Die nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bzw. im Falle von § 85 Nr. 5 FlurbG bis zur Ausführungsanordnung bestehen. Daher bedürfen - soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen in der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung oder Neuanpflanzung von Hecken oder Bäumen, Errichtung oder Veränderungen von Bauwerken etc.) der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze), zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Diese vorläufige Besitzeinweisung wird mit den Überleitungsbestimmungen in der Flurbereinigungsgemeinde Niederaula und in den angrenzenden Städten Bad Hersfeld und Schlitz sowie den angrenzenden Gemeinden Hauneck, Haunetal, Kirchheim und Breitenbach am Herzberg öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden die vorläufige Besitzeinweisung, die Überleitungsbestimmungen und eine Übersichtskarte (Karte zur Besitzeinweisung) für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt im
Außendienstbüro der Flurbereinigungsbehörde
Schlitzer Straße 1, 36272 Niederaula
| von montags bis donnerstags zwischen | 08:00 Uhr und 12:00 Uhr und |
| 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr. |
Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/F867 abrufbar.
Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung wird auf der Grundlage des § 65 FlurbG von der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Die Grundstücke innerhalb des Flurbereinigungsgebietes wurden neu geordnet, die Teilnehmer wurden vorher über ihre Wünsche zur Abfindung gehört. Die Grenzen der neuen Grundstücke wurden in die Örtlichkeit übertragen. Die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gem. §§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 FlurbG gehört.
Den Beteiligten soll durch diese Anordnung ermöglicht werden, ihre neuen/ veränderten Grundstücke eher in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen und nicht die Ausführung des Flurbereinigungsplans abwarten zu müssen, da die Ausführungsanordnung gemäß § 61 bzw. § 63 FlurbG nach dem derzeitigen Verfahrenstand noch nicht erlassen werden kann.
Die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen somit vor.
Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) - Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) oder beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden erhoben werden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aufgehoben wird.
Eine geordnete Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung ist nur möglich, wenn allen Beteiligten einheitlich - d. h. spätestens zu den in den Überleitungsbestimmungen vom 26.05.2026 für das Flurbereinigungsverfahren
Niederaula genannten Zeitpunkten - Flächen zur Nutzung und zur Weiterbewirtschaftung zur Verfügung stehen und somit die Verwirklichung der neuen Besitzverhältnisse nicht durch etwa vorgenommene Nutzung und Bewirtschaftung alter Grundstücke unmöglich wird.
Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs hätte bei der Vielzahl der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie der flächenmäßigen Verzahnung der alten und neuen Besitzstände zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu dem in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt nicht in Besitz nehmen könnten und ihnen hierdurch erhebliche Nachteile entstehen würden.
Der Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die Empfänger der neuen Grundstücke muss sich daher einheitlich zum festgesetzten Zeitpunkt vollziehen.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Vollendung der Besitzeinweisung durch das zweite Teilgebiet daran gelegen ist, im gesamten Verfahrensgebiet den gleichen Rechtszustand hinsichtlich der neuen Besitzverhältnisse herzustellen und damit die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens - was den Gebrauch der neuen Grundstücke betrifft - rascher zu erreichen.
Somit überwiegt das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten an einem zügigen Fortgang der Bodenordnung. Demgegenüber muss ein unter Umständen entgegenstehendes Interesse Einzelner an der aufschiebenden Wirkung der von ihnen gegebenenfalls eingelegten Rechtsbehelfe zurücktreten.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind damit gegeben.
Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht -, Goethestraße 41+43, 34119 Kassel die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll desUrkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Homberg (Efze), den 08.06.2026