Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl I S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung am 22. April 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 8.843.381 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — - 9.039.292 EUR
mit einem Saldo von — -195.911 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR
mit einem Saldo von — 0 EUR
mit einem Fehlbedarf von — -195.911 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 232.634 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 109.000 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — - 1.705.500 EUR
mit einem Saldo von — - 1.596.500 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.596.500 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — - 448.553 EUR
mit einem Saldo von — 1.147.947 EUR
mit einem Zahlungsmittelbestand des
Haushaltsjahres von — -215.919 EUR
festgesetzt.
Der Haushaltsausgleich des Ergebnishaushaltes ist durch die Inanspruchnahme aus Mitteln der ordentlichen Rücklagen sichergestellt (§ 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO und § 24 Abs. 2 GemHVO).
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.596.500,- EUR festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
2.000.000,00 EUR
festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
|
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 245 v. H. |
|
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 320 v. H. |
2. | Gewerbesteuer auf | 410 v. H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Als nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt und Auszahlungen im Finanzhaushalt gelten gemäß § 100 HGO Beträge bis 5.000,00 EUR.
Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, die Zustimmung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen bis zum oben angeführten Grenzwert zu erteilen.
Die Aufwendungen und Auszahlungen gemäß der Nummer 1. sind der Gemeindevertretung vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen.
Hauneck, den 22.04.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Die nach § 97a in Verbindung mit den §§ 92 Abs. 5, 103 Abs. 2 und 4 und 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 1, 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
G E N E H M I G U N G
Gemäß § 97a Ziffer 1 HGO in Verbindung mit § 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hauneck ausnahmsweise die Genehmigung für ein Abweichen von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt 2025. Es ist ausreichend ungebundene Liquidität vorhanden, um die Ausnahmeregelung nach Ziffer II Nr. 2a des Finanzplanungserlasses in Anspruch nehmen zu können.
Bad Hersfeld, 16. Juni 2025
3.50-11.90.21/7-2
| Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg Torsten Warnecke | (Siegel) |
G E N E H M I G U N G
Gemäß § 97a, Ziffer 4 HGO in Verbindung mit § 103 Absätze 2 und 4 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hauneck die eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Inanspruchnahme des in § 2 der Haushaltssatzung 2025 von der Gemeindevertretung festgesetzten
Gesamtbetrags der Investitionskredite, die zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich werden, in Höhe von maximal
--1.596.500 Euro
(in Worten: Eine Million fünfhundertsechsundneunzigtausend fünfhundert Euro)
Auflagen
Vorbehalt von aufsichtsbehördlichen Kredit-Einzelgenehmigungen
Der geplanten Neuaufnahme von Investitionskrediten in vorgenannter Höhe steht im Haushaltsjahr 2025 eine geplante ordentliche Kredittilgung in Höhe von 448.553 Euro gegenüber, so dass eine Nettoneuverschuldung in Höhe von 1.147.947 Euro prognostiziert wird.
Aufgrund der Nettoneuverschuldung in Kombination mit der Nicht-Erwirtschaftung der ordentlichen Tilgung im
aktuellen Haushaltsjahr erfolgt die o. a. Kreditgenehmigung gemäß § 103 Absatz 4 Ziffer 2 HGO mit der Auflage, dass der Gemeindevorstand vor jeder geplanten Kredit-Neuaufnahme noch eine aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung zu beantragen hat. Mit dieser einschränkenden Regelung behält sich die Kommunal- und Finanzaufsicht vor, gegebenenfalls noch im Haushaltsvollzug Einfluss auf die gemeindliche Kreditwirtschaft nehmen zu können.
Den Anträgen auf Kredit-Einzelgenehmigung ist jeweils eine Aufstellung beizufügen, aus der zu entnehmen ist, welche Investitionsmaßnahmen fremd- bzw. kreditfinanziert werden müssen. Darüber hinaus ist den Genehmigungsanträgen jeweils eine aktuelle Finanzrechnung beizufügen.
Hinweise
Nachrangigkeit von Investitionskrediten
Gemäß § 103 Absatz 1 HGO dürfen Kredite nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen oder für eine Umschuldung bereits bestehender Darlehen aufgenommen werden, und dies gemäß § 93 Absatz 3 HGO auch nur, wenn eine andere Investitionsfinanzierung nicht möglich ist oder unter wirtschaftlichen Aspekten unzweckmäßig wäre. Der Gemeindevorstand hat diese gesetzlichen Vorgaben strikt zu beachten und insbesondere zu prüfen, ob gegebenenfalls vorrangig auch ungebundene eigene Mittel für eine Investitionsfinanzierung eingesetzt werden können.
Geltungsdauer der Kreditermächtigung
Die Kreditermächtigung im Rahmen der Haushaltssatzung 2025 gilt gemäß § 103 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2026 und gegebenenfalls auch noch darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2027.
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2024 erteilte Kreditermächtigungen gelten gemäß § 103 Absatz 7 HGO
nicht zur Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen. Diese bedürfen einer separaten Einzelgenehmigung seitens der Aufsichtsbehörde.
Bad Hersfeld, 16. Juni 2025
3.50-11.90.21/7-2
| Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg Torsten Warnecke | (Siegel) |
G E N E H M I G U N G
Gemäß § 97a, Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hauneck die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung 2025 von der Gemeindevertretung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von maximal
--2.000.000 Euro
(in Worten: Zwei Millionen Euro)
Auflagen
Festlegung einer Erheblichkeitsgrenze nach § 12 GemHVO
Ab der Haushaltssatzung 2026 hat der Gemeindevorstand eine angemessene Erheblichkeitsgrenze im Sinne
des § 12 GemHVO festzusetzen. Neben der Grenze für Investitionsmaßnahmen ist auch eine Grenze für Instandhaltungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung zu definieren.
Hinweise
Nachrangigkeit von Liquiditätskrediten
Liquiditätskredite dürfen gemäß § 105 Absatz 1, Satz 1 HGO nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gemeindekasse keine anderen Mittel zur Liquiditätssicherung zur Verfügung stehen.
Rückführung beanspruchter Liquiditätskredite bis zum Jahresende 2025
Der Gemeindevorstand hat gemäß § 105 Absatz 1, Satz 3 HGO dafür Sorge zu tragen, dass beanspruchte Liquiditätskredite spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres 2025 in voller Höhe zurückgeführt werden, um das Abrutschen in eine dauerhafte Liquiditätskreditspirale zu verhindern.
Geltungsdauer der Liquiditätskredit-Ermächtigung
Die Ermächtigung zur Aufnahme von Liquiditätskrediten gilt für das Haushaltsjahr 2025 und gegebenenfalls
darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026.
Einsatz von Liquiditätskrediten für eine Vor- bzw. Zwischenfinanzierung von Investitionen Liquiditätskredite dürfen ausnahmsweise auch für eine erforderlich werdende Vor- und Zwischenfinanzierung von geplanten Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, allerdings maximal bis zum Abschluss und der bilanziellen Aktivierung der Maßnahmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat eine Umstellung der Finanzierung auf in der Regel längerfristige Investitionskredite zu erfolgen.
Bad Hersfeld, 16. Juni 2025
3.50-11.90.21/7-2
| Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg Torsten Warnecke | (Siegel) |
Gemäß § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), wird der Haushaltsplan 2025 mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit auf der Internetseite der Gemeinde Hauneck unter www.hauneck.de veröffentlicht.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Hauneck, den 27.06.2025