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Hauneck Bote
Ausgabe 27/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

der GEMEINDE HAUNECK für das Haushaltsjahr 2025

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl I S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung am 22. April 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  —  8.843.381 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  - 9.039.292 EUR

mit einem Saldo von  —  -195.911 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  —  0 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  0 EUR

mit einem Saldo von  —  0 EUR

mit einem Fehlbedarf von  —  -195.911 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  232.634 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  109.000 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  - 1.705.500 EUR

mit einem Saldo von  —  - 1.596.500 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  1.596.500 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  - 448.553 EUR

mit einem Saldo von  —  1.147.947 EUR

mit einem Zahlungsmittelbestand des

Haushaltsjahres von —  -215.919 EUR

festgesetzt.

Der Haushaltsausgleich des Ergebnishaushaltes ist durch die Inanspruchnahme aus Mitteln der ordentlichen Rücklagen sichergestellt (§ 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO und § 24 Abs. 2 GemHVO).

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.596.500,- EUR festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

2.000.000,00 EUR

festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

245 v. H.

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

320 v. H.

2.

Gewerbesteuer auf

410 v. H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

  1. Als nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt und Auszahlungen im Finanzhaushalt gelten gemäß § 100 HGO Beträge bis 5.000,00 EUR.

  2. Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, die Zustimmung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen bis zum oben angeführten Grenzwert zu erteilen.

  3. Die Aufwendungen und Auszahlungen gemäß der Nummer 1. sind der Gemeindevertretung vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen.

Hauneck, den 22.04.2025

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Hauneck
……..…gez. Bolender…………
Bolender, Bürgermeister
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt

gemacht.

3. Aufsichtsbehördliche Genehmigung

Die nach § 97a in Verbindung mit den §§ 92 Abs. 5, 103 Abs. 2 und 4 und 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 1, 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

G E N E H M I G U N G

Gemäß § 97a Ziffer 1 HGO in Verbindung mit § 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hauneck ausnahmsweise die Genehmigung für ein Abweichen von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt 2025. Es ist ausreichend ungebundene Liquidität vorhanden, um die Ausnahmeregelung nach Ziffer II Nr. 2a des Finanzplanungserlasses in Anspruch nehmen zu können.

Bad Hersfeld, 16. Juni 2025

3.50-11.90.21/7-2

Der Landrat des Landkreises

Hersfeld-Rotenburg

Torsten Warnecke

(Siegel)

G E N E H M I G U N G

Gemäß § 97a, Ziffer 4 HGO in Verbindung mit § 103 Absätze 2 und 4 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hauneck die eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Inanspruchnahme des in § 2 der Haushaltssatzung 2025 von der Gemeindevertretung festgesetzten

Gesamtbetrags der Investitionskredite, die zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich werden, in Höhe von maximal

--1.596.500 Euro

(in Worten: Eine Million fünfhundertsechsundneunzigtausend fünfhundert Euro)

Auflagen

Vorbehalt von aufsichtsbehördlichen Kredit-Einzelgenehmigungen

Der geplanten Neuaufnahme von Investitionskrediten in vorgenannter Höhe steht im Haushaltsjahr 2025 eine geplante ordentliche Kredittilgung in Höhe von 448.553 Euro gegenüber, so dass eine Nettoneuverschuldung in Höhe von 1.147.947 Euro prognostiziert wird.

Aufgrund der Nettoneuverschuldung in Kombination mit der Nicht-Erwirtschaftung der ordentlichen Tilgung im

aktuellen Haushaltsjahr erfolgt die o. a. Kreditgenehmigung gemäß § 103 Absatz 4 Ziffer 2 HGO mit der Auflage, dass der Gemeindevorstand vor jeder geplanten Kredit-Neuaufnahme noch eine aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung zu beantragen hat. Mit dieser einschränkenden Regelung behält sich die Kommunal- und Finanzaufsicht vor, gegebenenfalls noch im Haushaltsvollzug Einfluss auf die gemeindliche Kreditwirtschaft nehmen zu können.

Den Anträgen auf Kredit-Einzelgenehmigung ist jeweils eine Aufstellung beizufügen, aus der zu entnehmen ist, welche Investitionsmaßnahmen fremd- bzw. kreditfinanziert werden müssen. Darüber hinaus ist den Genehmigungsanträgen jeweils eine aktuelle Finanzrechnung beizufügen.

Hinweise

Nachrangigkeit von Investitionskrediten

Gemäß § 103 Absatz 1 HGO dürfen Kredite nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen oder für eine Umschuldung bereits bestehender Darlehen aufgenommen werden, und dies gemäß § 93 Absatz 3 HGO auch nur, wenn eine andere Investitionsfinanzierung nicht möglich ist oder unter wirtschaftlichen Aspekten unzweckmäßig wäre. Der Gemeindevorstand hat diese gesetzlichen Vorgaben strikt zu beachten und insbesondere zu prüfen, ob gegebenenfalls vorrangig auch ungebundene eigene Mittel für eine Investitionsfinanzierung eingesetzt werden können.

Geltungsdauer der Kreditermächtigung

Die Kreditermächtigung im Rahmen der Haushaltssatzung 2025 gilt gemäß § 103 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2026 und gegebenenfalls auch noch darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2027.

Kreditähnliche Rechtsgeschäfte

Im Rahmen der Haushaltssatzung 2024 erteilte Kreditermächtigungen gelten gemäß § 103 Absatz 7 HGO

nicht zur Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen. Diese bedürfen einer separaten Einzelgenehmigung seitens der Aufsichtsbehörde.

Bad Hersfeld, 16. Juni 2025

3.50-11.90.21/7-2

Der Landrat des Landkreises

Hersfeld-Rotenburg

Torsten Warnecke

(Siegel)

G E N E H M I G U N G

Gemäß § 97a, Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hauneck die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung 2025 von der Gemeindevertretung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von maximal

--2.000.000 Euro

(in Worten: Zwei Millionen Euro)

Auflagen

Festlegung einer Erheblichkeitsgrenze nach § 12 GemHVO

Ab der Haushaltssatzung 2026 hat der Gemeindevorstand eine angemessene Erheblichkeitsgrenze im Sinne

des § 12 GemHVO festzusetzen. Neben der Grenze für Investitionsmaßnahmen ist auch eine Grenze für Instandhaltungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung zu definieren.

Hinweise

Nachrangigkeit von Liquiditätskrediten

Liquiditätskredite dürfen gemäß § 105 Absatz 1, Satz 1 HGO nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gemeindekasse keine anderen Mittel zur Liquiditätssicherung zur Verfügung stehen.

Rückführung beanspruchter Liquiditätskredite bis zum Jahresende 2025

Der Gemeindevorstand hat gemäß § 105 Absatz 1, Satz 3 HGO dafür Sorge zu tragen, dass beanspruchte Liquiditätskredite spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres 2025 in voller Höhe zurückgeführt werden, um das Abrutschen in eine dauerhafte Liquiditätskreditspirale zu verhindern.

Geltungsdauer der Liquiditätskredit-Ermächtigung

Die Ermächtigung zur Aufnahme von Liquiditätskrediten gilt für das Haushaltsjahr 2025 und gegebenenfalls

darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026.

Einsatz von Liquiditätskrediten für eine Vor- bzw. Zwischenfinanzierung von Investitionen Liquiditätskredite dürfen ausnahmsweise auch für eine erforderlich werdende Vor- und Zwischenfinanzierung von geplanten Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, allerdings maximal bis zum Abschluss und der bilanziellen Aktivierung der Maßnahmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat eine Umstellung der Finanzierung auf in der Regel längerfristige Investitionskredite zu erfolgen.

Bad Hersfeld, 16. Juni 2025

3.50-11.90.21/7-2

Der Landrat des Landkreises

Hersfeld-Rotenburg

Torsten Warnecke

(Siegel)

4. Veröffentlichung

Gemäß § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), wird der Haushaltsplan 2025 mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit auf der Internetseite der Gemeinde Hauneck unter www.hauneck.de veröffentlicht.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hauneck, den 27.06.2025

(Siegel)
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Hauneck
.……….gez. Bolender.….…………
Bolender, Bürgermeister