Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung am 22. Januar 2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 9.306.319 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf - 9.431.948 EUR
mit einem Saldo von -125.629 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR
mit einem Saldo von 0 EUR
mit einem Fehlbedarf von -125.629 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 282.744 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 865.800 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf - 1.863.000 EUR
mit einem Saldo von - 997.200 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 997.200 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf - 458.284 EUR
mit einem Saldo von 538.916 EUR
mit einem Zahlungsmittelbestand des Haushaltsjahres von -175.540 EUR
festgesetzt.
Der Haushaltsausgleich des Ergebnishaushaltes ist durch die Inanspruchnahme aus Mitteln der ordentlichen Rücklagen sichergestellt (§ 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO und § 24 Abs. 2 GemHVO).
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 997.200,- EUR festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer |
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 245 v. H. |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 320 v. H. |
2. | Gewerbesteuer auf | 410 v. H. |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
| 1. | Als nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt und Auszahlungen im Finanzhaushalt gelten gemäß § 100 HGO Beträge bis 5.000,00 EUR. |
| 2. | Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, die Zustimmung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen bis zum oben angeführten Grenzwert zu erteilen. |
| 3. | Die Aufwendungen und Auszahlungen gemäß der Nummer 1. sind der Gemeindevertretung vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. |
| 4. | Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 12 Abs. 1 GemHVO i.V.m. § 92 Abs. 2 HGO wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 750.000 EUR festgesetzt. Vor finanziell erheblichen investiven Maßnahmen oder Instandhaltungsmaßnahmen ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter Einbeziehung der Folgekosten durchzuführen. |
Hauneck, den 22.01.2026
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a in Verbindung mit den §§ 92 Abs. 5, 103 Abs. 2 und 4 und 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 1, 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Gemäß § 97a Ziffer 1 HGO in Verbindung mit § 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hauneck ausnahmsweise die Genehmigung für ein Abweichen von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt 2026. Es ist ausreichend ungebundene Liquidität vorhanden, um die Ausnahmeregelung nach Ziffer II Nr. 2a des Finanzplanungserlasses in Anspruch nehmen zu können.
Bad Hersfeld, 12. Juni 2026
3.50-11.90.21/7-4
Der Landrat des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg
Torsten Warnecke | (Siegel) |
Gemäß § 97a, Ziffer 4 HGO in Verbindung mit § 103 Absätze 2 und 4 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hauneck die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Inanspruchnahme des in § 2 der Haushaltssatzung 2026 von der Gemeindevertretung festgesetzten Gesamtbetrags der Investitionskredite, die zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich werden, in Höhe von maximal
Hinweise
Nachrangigkeit von Investitionskrediten
Gemäß § 103 Absatz 1 HGO dürfen Kredite nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen oder für eine Umschuldung bereits bestehender Darlehen aufgenommen werden, und dies gemäß § 93 Absatz 3 HGO auch nur, wenn eine andere Investitionsfinanzierung nicht möglich ist oder unter wirtschaftlichen Aspekten unzweckmäßig wäre. Der Gemeindevorstand hat diese gesetzlichen Vorgaben strikt zu beachten und insbesondere zu prüfen, ob gegebenenfalls vorrangig auch ungebundene eigene Mittel für eine Investitionsfinanzierung eingesetzt werden können.
Geltungsdauer der Kreditermächtigung
Die Kreditermächtigung im Rahmen der Haushaltssatzung 2026 gilt gemäß § 103 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2027 und gegebenenfalls auch noch darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2028.
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2026 erteilte Kreditermächtigungen gelten gemäß § 103 Absatz 7 HGO nicht zur Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen. Diese bedürfen einer separaten Einzelgenehmigung seitens der Aufsichtsbehörde.
Bad Hersfeld, 12. Juni 2026
3.50-11.90.21/7-4
Der Landrat des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg
Torsten Warnecke | (Siegel) |
Gemäß § 97a, Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hauneck die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung 2026 von der Gemeindevertretung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von maximal
Hinweise
Nachrangigkeit von Liquiditätskrediten
Liquiditätskredite dürfen gemäß § 105 Absatz 1, Satz 1 HGO nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gemeindekasse keine anderen Mittel zur Liquiditätssicherung zur Verfügung stehen.
Rückführung beanspruchter Liquiditätskredite bis zum Jahresende 2026
Der Gemeindevorstand hat gemäß § 105 Absatz 1, Satz 3 HGO dafür Sorge zu tragen, dass beanspruchte Liquiditätskredite spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres 2026 in voller Höhe zurückgeführt werden, um das Abrutschen in eine dauerhafte Liquiditätskreditspirale zu verhindern.
Geltungsdauer der Liquiditätskredit-Ermächtigung
Die Ermächtigung zur Aufnahme von Liquiditätskrediten gilt für das Haushaltsjahr 2026 und gegebenenfalls darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2027.
Einsatz von Liquiditätskrediten für eine Vor- bzw. Zwischenfinanzierung von Investitionen
Liquiditätskredite dürfen ausnahmsweise auch für eine erforderlich werdende Vor- und Zwischenfinanzierung von geplanten Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, allerdings maximal bis zum Abschluss und der bilanziellen Aktivierung der Maßnahmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat eine Umstellung der Finanzierung auf in der Regel längerfristige Investitionskredite zu erfolgen.
Bad Hersfeld, 12. Juni 2026
3.50-11.90.21/7-4
Der Landrat des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg
Torsten Warnecke | (Siegel) |
Gemäß § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), wird der Haushaltsplan 2026 mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit auf der Internetseite der Gemeinde Hauneck unter www.hauneck.de in der Rubrik Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Hauneck, den 26.06.2026 | (Siegel) |