Ausschnitt genordet, ohne Maßstab
(Bebauungsplan der Innenentwicklung - Verfahren gemäß § 13a BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hauneck hat auf ihrer Sitzung am 26.01.2022 den Bebauungsplan Nr. 20a „Nördlich Hofstatt“ gemäß § 10 Abs. 1 sowie § 5 HGO (Hess. Gemeindeordnung) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB (Baugesetzbuch) und § 91 HBO (Hess. Bauordnung) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch) tritt der Bebauungsplan mit integrierter Orts- und Gestaltungssatzung mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Geltungsbereich ist der Übersichtskarte zu entnehmen.
Der Bebauungsplan Nr. 20a „Nördlich Hofstatt“ und die Begründung hierzu werden in der Gemeindeverwaltung Hauneck, Hersfelder Straße 14, 36282 Hauneck, Bauabteilung, Zimmer 10, während der allgemeinen Dienstzeiten sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der rechtskräftige Bebauungsplan mit Begründung ergänzend auf der Homepage der Gemeinde Hauneck unter www.hauneck.de unter der Rubrik: Amtliche Bekanntmachungen / Bauleitplanung eingestellt und kann heruntergeladen werden. Gleichzeitig kann der Plan über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (www.bauleitplanung.hessen.de) eingesehen und heruntergeladen werden.
Das Verfahren wurde gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB ist der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt worden, eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB, in der über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, erfolgt nicht.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Übersichtskarte