Amt für Bodenmanagement
Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde -
Hans-Scholl-Straße 634576 Homberg (Efze)
| Telefon: | +49(5681)7704-0 |
| Fax: | +49(5681)7704-2101 |
| E-Mail: | info.afb-homberg@hvbg.hessen.de |
Gz.: 23.1-HR-05-08-67-01-B-0005#002
Flurbereinigungsverfahren Niederaula, Landkreis Hersfeld-Rotenburg
Aktenzeichen: F 867
| 1.0 | Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung Teilgebiet I |
lm oben genannten Flurbereinigungsverfahren werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß §§ 65 ff. in Verbindung mit § 62 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung
vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke des Teilgebietes I eingewiesen.
Diese vorläufige Besitzeinweisung wird am 15.08.2022 als Regeltermin wirksam.
Die tatsächliche Überleitung der Grundstücke in den neuen Zustand wird durch die
Überleitungsbestimmungen vom 13.06.2022
geregelt.
Die Überleitungsbestimmungen wurden gemeinsam mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellt.
Mit den in den Überleitungsbestimmungen (§ 62 FlurbG) bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) auf die in den Abfindungsvereinbarungen bzw. in den „von Amts wegen“ festgelegten Abfindungszuteilungen benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG). Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.
Das Teilgebiet I umfasst alle Flächen der Gemarkung Solms und alle am Verfahren beteiligten Flächen der Gemarkungen Niederjossa, Mengshausen und Hattenbach, sowie die land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Gemarkung Niederaula außerhalb der Ortslage.
Flächen innerhalb der bebauten Ortslage von Niederaula, sowie alle Bau- und Gewerbegebiete gehören zum Teilgebiet II und sind von dieser Anordnung ausgenommen.
Eine detaillierte Darstellung der Teilgebiete geht aus der Karte der Teilgebiete zur Besitzeinweisung hervor, die unter folgender Internetadresse einsehbar ist:
https://hvbg.hessen.de/F867
| 1.1 | Offenlegung der Unterlagen |
Vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an werden die Überleitungsbestimmungen, diese vorläufige Besitzeinweisung sowie eine - die neue Feldeinteilung darstellende - Karte einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im
Außendienstbüro der Flurbereinigungsbehörde
Schlitzer Straße 1, 36272 Niederaula, Tel.: 06625/3444401
von montags bis donnerstags zwischen 8:00 und 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr, sowie nach Vereinbarung ausgelegt.
Aus organisatorischen Gründen wird um vorherige telefonische Anmeldung gebeten.
| 1.2 | Erläuterung der neuen Feldeinteilung |
Auf Antrag der Beteiligten wird die neue Feldeinteilung (Anzeige der Grenzen) an Ort und Stelle angezeigt und erläutert.
Anträge hierzu können telefonisch oder per E-Mail bei den Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde unter folgenden Kontaktdaten gestellt werden:
| Herr Braun | Tel. 06625/3444400 | wulff.braun@hvbg.hessen.de |
| oder | ||
| Herr Spengler | Tel. 06625/3444401 | michael.spengler@hvbg.hessen.de |
Derartige Anträge können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung möglichst bis 01.08.2022 jedoch spätestens bis 15.08.2022 gestellt werden.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebeten, zu dem vereinbarten Termin die in ihrem Besitz befindlichen Abfindungsunterlagen mitzubringen.
Sofern kein Bedarf an einer örtlichen Grenzanzeige besteht, ist eine Beantragung oder Rückmeldung nicht erforderlich.
| 1.3 | Bekanntmachung |
Der Verwaltungsakt der vorläufigen Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen wird in der Flurbereinigungsgemeinde Niederaula und in den angrenzenden Städten und Gemeinden Bad Hersfeld, Haunetal, Kirchheim, Schlitz und Breitenbach am Herzberg öffentlich bekannt gemacht.
Die vorläufige Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen ist ebenfalls im Internet unter https://hvbg.hessen.de/F867 abrufbar.
| 1.4 | Rechtliche Wirkungen |
Diese vorläufige Besitzeinweisung regelt lediglich den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke. Die Eigentumsverhältnisse bleiben hierdurch zunächst unberührt.
Die Eigentumsregelung wird durch den Flurbereinigungsplan erfolgen. Der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes wird durch eine später zu erlassende Ausführungsanordnung bestimmt.
Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gem. §§ 61, 63 FlurbG (Ausführungsanordnung bzw. vorzeitige Ausführungsanordnung). Zu diesem Zeitpunkt geht auch das Eigentum an den neuen Grundstücken über.
| 1.5 | Zeitweise Einschränkung des Eigentums |
Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans bestehen. Daher dürfen - soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen in der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung oder Neupflanzung von Hecken oder Bäumen, Errichtung oder Veränderungen von Bauwerken etc.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.
| 1.6 | Nießbrauch, Pacht |
Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gem. § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze), zu stellen.
Der Lauf der Frist beginnt mit dem 1. Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
| Gründe: |
Nach der Absteckung und dem weitestgehend durchgeführten Ausbau des Wege- und Gewässernetzes zur Verbesserung der Infrastruktur in der Feldlage wurden die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung gehört.
Die gemeinschaftlichen Anlagen sind bereits ausgebaut, sodass es den Beteiligten durch diese vorläufige Besitzeinweisung ermöglicht wird, ihre neuen Grundstücke frühzeitig in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen und nicht die eigentumsrechtliche Regelung durch die Ausführung des Flurbereinigungsplans gemäß § 61 bzw. § 63 FlurbG abwarten zu müssen.
Es soll mit der vorläufigen Besitzeinweisung aber auch den Teilnehmern die Möglichkeit gegeben werden, aufgrund eigener Bewirtschaftung - und nicht nur nach Karten und Texten - die Gleichwertigkeit ihrer Abfindung beurteilen zu können.
Die Voraussetzungen für die vorläufige Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG sind gegeben, endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 (2) FlurbG zu dieser Anordnung gehört.
| Hinweise: |
Die Eigentumsregelung wird durch den Flurbereinigungsplan erfolgen. Daher können Widersprüche gegen die Zuteilung nach dem Anhörungstermin gemäß § 59 FlurbG vorgebracht werden. Zu diesem Anhörungstermin ergeht eine besondere Ladung im Zuge des weiteren Verfahrens.
Das Widerspruchsrecht der Beteiligten gegenüber dem Inhalt des Flurbereinigungsplanes, insbesondere gegen die Abfindung, wird durch die vorläufige Besitzeinweisung in keiner Weise beeinträchtigt.
| Rechtsbehelfsbelehrung |
Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann binnen eines Monats bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze),
Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze), Widerspruch erhoben werden.
Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde - Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden, erhoben wird.
Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
| 2.0 | Anordnung der sofortigen Vollziehung |
Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBI. I S.686) in der derzeit geltenden Fassung unter Aufhebung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen angeordnet.
| Gründe |
Eine geordnete Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung ist nur möglich, wenn allen Beteiligten gleichzeitig - d. h. spätestens zu den in den Überleitungsbestimmungen vom 13.06.2022 für das Flurbereinigungsverfahren Niederaula genannten Zeitpunkten - Flächen zur Weiterbewirtschaftung zur Verfügung stehen, und somit die Verwirklichung der neuen Besitzverhältnisse nicht durch etwa vorgenommene Bewirtschaftung alter Grundstücke unmöglich wird.
Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung von Altgrundstücken und der neu zugeteilten Grundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten und Ihnen hierdurch erhebliche Nachteile entstehen würden.
Bei der Vielzahl der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten und der starken flächenmäßigen Verzahnung der Besitzstände muss sich somit der Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die Empfänger der neuen Grundstücke einheitlich zu den festgesetzten Zeiten vollziehen, da sonst eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der neu zugeteilten Grundstücke nicht gewährleistet ist.
Es überwiegt das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten an einem zügigen Fortgang der Bodenordnung. Demgegenüber muss ein unter Umständen entgegenstehendes Interesse Einzelner an der aufschiebenden Wirkung der von ihnen gegebenenfalls eingelegten Rechtsbehelfe zurücktreten.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind damit gegeben.
| Rechtsbehelfsbelehrung |
Nach § 80 Abs. 5 der VwGO kann auf Antrag der Hessische Verwaltungsgerichtshof
-Flurbereinigungsgericht- Goethestraße 41 + 43, 34119 Kassel, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
| Datenschutz |
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Homberg (Efze), den 05.07.2022