Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hauneck in der Sitzung vom 02.07.2025 die Friedhöfe der Gemeinde Hauneck folgende
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Hauneck:
| a) | Friedhof Hauneck | - | Bodes |
| b) | Friedhof Hauneck | - | Eitra |
| c) | Friedhof Hauneck | - | Fischbach |
| d) | Friedhof Hauneck | - | Oberhaun |
| e) | Friedhof Hauneck | - | Rotensee |
| f) | Friedhof Hauneck | - | Sieglos |
| g) | Friedhof Hauneck | - | Unterhaun |
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
| (1) | Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. | |
| (2) | Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die | |
| a) | bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Hauneck waren oder |
| b) | die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder |
| c) | innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder |
| d) | die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder |
| e) | totgeborene Föten und totgeborene Kinder können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. |
| Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. | |
| (3) | Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. | |
§ 4 Begriffsbestimmung
| (1) | Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. |
| (2) | Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. |
| (3) | Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. |
| (4) | Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. |
| (5) | Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. |
| (6) | Die Ruhefrist, auch Totenruhe genannt, ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf. |
§ 5 Schließung und Entwidmung
| (1) | Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. |
| (2) | Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. |
| (3) | Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen. |
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Nutzungsumfang
| (1) | Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. | |
| (2) | Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: | |
| a) | Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 8, |
| b) | Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton- oder Videoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, |
| e) | Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, |
| f) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, |
| g) | Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, |
| h) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde |
| i) | abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. |
| Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. | |
| (3) | Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. | |
§ 7 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
| (1) | Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. | |
| (2) | Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die | |
| a) | in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und |
| b) | diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. | |
| Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. | |
| (3) | Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. | |
| (4) | Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. | |
| (5) | Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Bescheinigung, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Bescheinigung wird für fünf Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. | |
| (6) | Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. | |
| (7) | Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. | |
| (8) | Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. | |
| (9) | Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. | |
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Bestattungen
| (1) | Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. |
| (2) | Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. |
| (3) | Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. |
§ 10 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
| (1) | Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. |
| (2) | Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. |
| (3) | Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. |
| (4) | Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache der Friedhofsverwaltung sehen. |
| (5) | Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. |
| (6) | Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle/n einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. |
| (7) | Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt grundsätzlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. |
§ 11 Grabstätte und Ruhefrist
| (1) | Die Gräber werden nur in Absprache mit der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. |
| (2) | Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. |
| (3) | Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen. |
| (4) | Die Nutzungszeit und Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre. Bei Aschen und bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. |
§ 12 Totenruhe und Umbettung
| (1) | Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. |
| (2) | Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten fünf Jahren der Ruhefrist sind nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich. |
| (3) | Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung beauftragt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen. |
| (4) | Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. |
| (5) | Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. |
IV. Grabstätten
§ 13 Grabarten
| (1) | Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: | |
| a) | Reihengrabstätten, |
| b) | Urnenreihengrabstätten |
| c) | Feld für anonyme Urnenbeisetzung |
| d) | Urnenstelen |
| e) | Rasengräber |
| (2) | Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. | |
§ 14 Nutzungsrechte an Grabstätten
| (1) | Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. |
| (2) | Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen. |
§ 15 Grabbelegung
| (1) | In jeder Grabstelle, ausgenommen sind die Doppelgräber, darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. |
| (2) | Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. |
§ 16 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.
A. Reihengrabstätten
§ 17 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen sowie Urnenbeisetzungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt.
§ 18 Maße der Reihengrabstätte
| (1) | Es werden eingerichtet: | |
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| a) | Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, |
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| b) | Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. |
| (2) | Die Reihengräber haben folgende Maße: | |
|
| 1. | Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | |
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| Länge: | 1,50 m |
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| Breite: | 0,90 m |
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| Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m | |
|
| 2. | Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr | |
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|
| Länge: | 2,20 m |
|
|
| Breite: | 1,25 m |
|
|
| Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,45 m | |
Doppelgrab: | |||
|
|
| Länge: | 2,20 m |
|
|
| Breite: | 2,50 m |
|
|
| Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,45 m | |
§ 19 Wiederbelegung und Abräumung
(1) | Über die Wiederbelegung von Grabstätten entscheidet die Friedhofsverwaltung. |
B. Urnengrabstätten
§ 20 Formen der Aschenbeisetzung
| (1) | Aschen dürfen beigesetzt werden in | |
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| a) | Urnenreihengrabstätten, |
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| b) | Grabstätten für Erdbestattungen, |
|
| c) | Urnenstelen, |
|
| d) | einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und |
|
| e) | Rasengräbern |
| (2) | In Urnenreihengrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzung, Rasengräbern und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. | |
§ 21 Definition der Urnenreihengrabstätte
| (1) | Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. | |
| (2) | Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: | |
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| Länge: | 1,10 m |
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| Breite: | 0,70 m |
|
| Der Abstand zwischen den Urnengrabstätten beträgt: 0,30 m | |
§ 22 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 23 Urnenstelen
| (1) | Urnenstelen werden auf den Friedhöfen in Bodes, Eitra, Sieglos, Oberhaun, Rotensee und Unterhaun angeboten. Die einzelnen Urnenkammern in den Urnenstelen haben eine Größe von 0,30 m Breite, 0,30 m Höhe und 0,35 m Tiefe. |
| (2) | Die Urnenkammern werden für 25 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb ist nur bei Aufnahme der zweiten Urne zulässig. Das Nutzungsrecht ist für die Zeit bis zum Ablauf der zweiten Ruhefrist wieder zu erwerben. Eine weitere Nutzungsdauerverlängerung bzw. ein Wiedererwerb ist nicht möglich. |
| (3) | Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. |
| (4) | Die Urnenkammer ist mit einer 3 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Die Kosten für die Inschrift trägt der Gebührenschuldner nach § 2 der jeweils gültigen Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Hauneck. Um ein einheitliches Gesamtbild der Urnenstelen zu gewährleisten, sollen für die Beschriftungen aufgedübelte Bronzebuchstaben verwendet werden. Die Schriftart und Größe sind frei wählbar. Ein Blumenfach (Wandvase) ist gestattet. Das Anbringen von Lichtbildern auf den Platten ist untersagt. |
| (5) | Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach. |
§ 24 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Ein Feld für anonyme Urnenbeisetzungen steht auf dem Friedhof in Unterhaun zur Verfügung. Die Urnenbehältnisse müssen aus verrottbarem bzw. zersetzbarem Material bestehen; Überurnen sind nicht zulässig. Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 25 Rasengräber
| (1) | Rasengräber sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. |
| (2) | Das Nutzungsrecht an Rasengräbern wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. |
| (3) | Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte bzw. im Umfeld der Grabstätte ist nicht gestattet. |
| (4) | Die Anlegung der Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder durch ein von der Friedhofsverwaltung beauftragtes Unternehmen. |
| (5) | Gedenktafeln werden durch die Friedhofsverwaltung an einem mittig aufgestellten Gedenkstein angebracht. Diese beinhalten den Vornamen, Nachnamen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen. |
§ 26 Sternenkindergräber
| (1) | Kindergräber sind auf allen gemeindlichen Friedhöfen möglich. |
| (2) | Das Sternenkindergrab wird als eine zentrale Gedenkstätte für verstorbene Kinder (Früh- und Fehlgeburten) und deren sterbliche Überreste die nicht zur Beisetzung übergeben wurden, eingerichtet. Hier kann für jedes Kind eine Gedenktafel angebracht werden. |
| (3) | In dem Sternenkindergrab können Fehlgeburten und Totgeburten bestattet werden. |
| (4) | Die Ruhefrist beträgt bei Urnenbeisetzungen 25 Jahre und für Erdbestattungen 30 Jahre. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist kostenpflichtig einmalig um 30 Jahre verlängert werden. |
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
| (1) | Auf den Friedhöfen der Gemeinde Hauneck werden in gleichwertiger Lage Grabfelder eingerichtet, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten. |
| (2) | Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften: |
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| 1. | Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. | |
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| 2. | Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. | |
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| 3. | Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. | |
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| 4. | Die Mindeststärke der Grabmale beträgt | ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, |
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| ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m |
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|
| und ab 1,5 m Höhe 0,18 m. |
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| 5. | Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. | |
§ 28 Besondere Gestaltungsvorschriften
| (1) | Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: | ||
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| a) | Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. | |
|
| b) | Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: | |
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| 1) | Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. |
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| 2) | Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein. |
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| 3) | Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen. |
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| 4) | Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. |
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| 5) | Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben. |
| (2) | Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: | ||
| a) | auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren: |
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| 1) | stehende Grabmale: | Höhe: | 0,60 bis 0,80 m |
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|
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| Breite: | bis 0,45 m, |
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|
| Mindeststärke: | 0,14 m. |
|
| 2) | liegende Grabmale: | Breite: | bis 0,65 m |
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| Höchstlänge: | bis 0,40 m, |
|
|
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| Mindeststärke: | 0,14 m. |
| b) | auf Einzelreihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: |
|
| 1) | stehende Grabmale: | Höhe: | bis 1,20 m, |
|
|
|
| Breite: | bis 0,60 m, |
|
|
|
| Mindeststärke: | 0,16 m. |
|
| 2) | liegende Grabmale: | Breite: | bis 0,70 m, |
|
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|
| Höchstlänge: | 0,50 m, |
|
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| Mindeststärke: | 0,14 m. |
| c) | auf Doppelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: |
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| stehende Grabmale: | Höhe: | bis 1,20 m, |
|
|
|
| Breite: | bis 1,20 m, |
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| Mindeststärke: | 0,22 m. |
In begründeten Fällen sind Ausnahmegenehmigungen der Friedhofsverwaltung möglich.
(3) | Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: |
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| a) | auf Urnenreihengrabstätten: | ||
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| 1) | stehende Grabmale: | Höhe: | bis 0,80 m |
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| Breite: | bis 0,40 m |
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| 2) | liegende Grabmale: | Höhe: | bis 0,65 m |
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|
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| Breite: | bis 0,40 m; |
| (4) | Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden. |
| (5) | Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen. |
| (6) | Unbeschadet der Vorschrift des § 27 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen. |
§ 29 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
| (1) | Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. |
| (2) | Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. |
| (3) | Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. |
| (4) | Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. |
| (5) | Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten. |
§ 30 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
| (1) | Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. |
| (2) | Für die Nachweiserbringung gibt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung. |
§ 31 Standsicherheit
| (1) | Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. |
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| Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 29 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. |
|
| Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. |
| (2) | Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. |
| (3) | Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. |
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| Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. |
| (4) | Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen. |
§ 32 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
| (1) | Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden. |
| (2) | Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen. |
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 33 Bepflanzung von Grabstätten
| (1) | Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 27 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. |
| (2) | Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. |
| (3) | Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. |
| (4) | Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung gegen Kostenerstattung beseitigen. |
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| Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. |
| (5) | Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. |
| (6) | Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. |
| (7) | Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. |
§ 34 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
| (1) | Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. |
| (2) | Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. |
| (3) | Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen. |
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 35 Übergangsregelung
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
§ 36 Listen
| (1) | Es werden folgende Listen geführt: | |
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| a) | Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber und der Aschengrabstätten, Rasengräber |
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| b) | eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, |
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| c) | ein Verzeichnis nach § 31 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung. |
| (2) | Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht. | |
| (3) | Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden. | |
| (4) | Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. | |
§ 37 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
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| 1. | entgegen § 6 Abs. 2 a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt, |
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| 2. | entgegen § 6 Abs. 2 b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, |
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| 3. | entgegen § 6 Abs. 2 c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, |
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| 4. | entgegen § 6 Abs. 2 d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton- und Videoaufnahmen anfertigt |
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| 5. | entgegen § 6 Abs. 2 e) Plakate anbringt bzw. Druckschriften verteilt, |
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| 6. | entgegen § 6 Abs. 2 f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, |
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| 7. | entgegen § 6 Abs. 2 g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, |
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| 8. | entgegen § 6 Abs. 2 h) Tiere mitbringt, |
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| 9. | entgegen § 8 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, |
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| 10. | entgegen § 8 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, |
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| 11. | entgegen § 8 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmenstellen des Friedhofs reinigt, |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 EURO bis 1.000,00 EURO ( § 17 Abs. 1 OWiG), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 EURO geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. | |
| (3) | Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand. | |
§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung der Gemeinde Hauneck außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
36282 Hauneck, den 02.07.2025