Titel Logo
Hauneck Bote
Ausgabe 28/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Hauneck

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Hauneck

(SpappStS)

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hauneck am 02.07.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

Die Gemeinde Hauneck erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

§ 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

(1)

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

1.

die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,

2.

das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

(2)

Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.

§ 3 Bemessungsgrundlagen

Die Steuer bemisst sich

1.

zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen);

2.

zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

§ 4 Steuersätze

(1)

Die Steuer beträgt

zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:

je angefangenem Kalendermonat und Gerät

1.

für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 18 v.H. der Bruttokasse,

2.

für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 18 v.H. der Bruttokasse,

3.

Sofern ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach § 7 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer

a)

in Spielhallen

80 Euro,

b)

in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten

80 Euro,

4.

für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 30 v.H. der Bruttokasse,

zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:

je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat

50 Euro.

(2)

Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt.

(3)

In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Gemeindevorstand die Bruttokasse.

§ 5 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.

§ 6 Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet,

a)

im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von Spielgeräten,

b)

im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen

unverzüglich der Gemeinde - Steueramt - mitzuteilen.

§ 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1)

Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

(2)

Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Gemeindevorstand eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Gemeinde eingegangen ist.

(3)

Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(4)

Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne, den Kasseninhalt, Nachfüllungen, Tagesjournal, Auszahlvorrat, Kasse, Türöffnungen und Spielstatistik enthalten müssen. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.

§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

Die Gemeinde - Steueramt - ist berechtigt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, insbesondere die nach § 7 Abs. 4, die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen sowie den Fiskaldatenspeicher auszulesen.

§ 9 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 10 Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Geräte sind dem Gemeindevorstand durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung mitzuteilen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.08.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Hauneck über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte vom 24.03.2017 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Hauneck

Hauneck, 09.07.2025

(Siegel)

____________________________
gez. Bolender, Bürgermeister