Die Gemeindevertreterin des Wahlvorschlages der Christlich Demokratischen Union (CDU),
Frau Nadja Reining,
Kantstraße 8,
36282 Hauneck,
hat gem. § 33 Abs. 1 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der derzeit gültigen Fassung durch Umzug die Rechtsstellung eines Vertreters verloren.
Gemäß § 34 Abs. 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an seine Stelle.
Ich stelle daher fest, dass Frau Nadja Reining aus der Gemeindevertretung der Gemeinde Hauneck ausgeschieden ist und für sie vom Wahlvorschlag der CDU
Frau Diana Schott-Steimar,
Rhönstraße 10 a,
36282 Hauneck,
nachrückt.
Gegen diese Feststellung sind die Rechtsmittel der §§ 25 bis 27 KWG gegeben. Danach können Wahlberechtigte des Wahlkreises der Gemeinde Hauneck binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter, Gemeindeverwaltung Hauneck, Hersfelder Straße 14, 36282 Hauneck, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Hauneck, 12.09.2025