Titel Logo
Hauneck Bote
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Steuern und Gebühren 2024

Gemeinde Hauneck

Festsetzung der Grundsteuer

für das Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung

Ab dem 01.01.2024 wird wieder auf die Versendung der Grundsteuerbescheide zum Jahresanfang verzichtet. Es werden nur neue Bescheide erteilt, wenn sich Veränderungen (z.B. Messbetrags- und/oder Hebesatzänderungen, Änderung der Eigentumsverhältnisse) ergeben. Die Grundsteuerbescheide vom 12.01.2022 behalten ihre Gültigkeit. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides sind die Zahlungen für die folgenden Zeiträume in Höhe der letzten Fälligkeit(en) zu leisten.

Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt veranlagten Betrag festgesetzt. Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines Steuerbescheides. Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Sie betragen:

Grundsteuer A -

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

395 v.H.

Grundsteuer B -

für Grundstücke

425 v.H.

der Steuermessbeträge.

Zahlungsaufforderungen:

Bei vorliegender Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats erfolgt auch weiterhin die Einziehung der Grundsteuer. Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung und kein SEPA-Lastschriftmandat zur Einziehung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2024 - wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt - unter Angabe der Steuernummer zu entrichten. Die Steuern sind mit je ¼ ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Kleinbeträge bis zu 15€ sind am 15. August mit ihrem Jahresbetrag zu entrichten. Darüberhinausgehende Jahresbeträge bis zu 30 € sind je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen. Unabhängig hiervon gilt für diejenigen Steuerpflichtigen, die einen Antrag auf Zahlung eines Jahresbetrages gestellt haben, wie in den Vorjahren der 01. Juli als Zahlungstermin.

Festsetzung der Gewerbesteuer

Für das Kalenderjahr 2024 werden keine Bescheide über die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen versandt, wenn sich zum zuletzt ergangenen Bescheid keine Veränderungen ergeben haben. Aufgrund des § 19 Abs. 2 Gewerbesteuergesetzes in der zurzeit geltenden Fassung werden die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Sie erhalten für das Kalenderjahr 2024 keinen Steuerbescheid, da diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides hat. Der Gewerbesteuerhebesatz bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert bei 395 v.H..

Hundesteuer jährlich
  1. Hund 60 €
  2. Hund 90 €
  3. Hund und jeder weitere 120 €
  4. gefährlicher Hund 600 €

(Es werden keine Steuerbescheide zugestellt, wenn sich an den Steuersätzen nichts ändert und der Steuerpflichtige bereits im Besitz eines vorangegangenen Steuerbescheides ist.)

Konto der Gemeindekasse:

Sparkasse Hersfeld-Rotenburg,

BIC HELADEF1HER

IBAN DE36 5325 0000 0012 0000 12

VR-Bank NordRhön eG,

BIC GENODEF1HUE

IBAN DE55 5306 1230 0006 7077 42

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Hauneck, Hersfelder Straße 14, 36282 Hauneck, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Einlegung des Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.