Ausscheiden eines Vertreters der Gemeindevertretung und Nachrücken eines noch nicht berufenen Bewerbers
Der Gemeindevertreter des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD),
Herr Heiko Hummel,
Wendebach 12,
36282 Hauneck,
hat auf sein Mandat verzichtet.
Gemäß § 34 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der derzeit gültigen Fassung rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an seine Stelle.
Ich stelle daher fest, dass Herr Heiko Hummel aus der Gemeindevertretung der Gemeinde Hauneck ausgeschieden ist und für ihn vom Wahlvorschlag der SPD
Frau Andrea Sefers,
Birkenstraße 36,
36282 Hauneck,
nachrückt.
Gegen diese Feststellung sind die Rechtsmittel der §§ 25 bis 27 KWG gegeben. Danach können Wahlberechtigte des Wahlkreises der Gemeinde Hauneck binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter, Gemeindeverwaltung Hauneck, Hersfelder Straße 14, 36282 Hauneck, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere
Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Hauneck, 01.12.2023