Bekanntgabe der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.43 „Photovoltaikfreianlage Bengendorf im Bereich der Stadt Heringen“
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen hat in ihrer Sitzung am 12.07.2022 die Aufstellung der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.43 „Photovoltaikfreianlage Bengendorf im Bereich der Stadt Heringen“ beschlossen.
Der Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr.43 „Photovoltaikfreianlage Bengendorf im Bereich der Stadt Heringen“ umfasst folgende Grundstücke:
Gemarkung Bengendorf
Flur 1
Flurstück 71 (23,692m²)
Flurstück 33 (8.850m²)
Gesamtfläche 32.542m²
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.1
Bekanntgabe der Ziele und Zwecke der Planung.
Ziele und Zwecke der Planung ist eine PV-Freiflächenanlage nördlich von Bengendorf auf einer Fläche von ca. 3 ha zu errichten.
Bauleitplanung Stadt Heringen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB, der Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB und Mitwirkung der Vereine nach § 63 BNatSchG
Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
Die erforderliche Teiländerung des Flächennutzungsplans wird im Parallelverfahren durchgeführt.
Gemäß § 3 (1) des PlanSIG (Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie Planungssicherstellungsgesetz vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1041 (Nr. 24)) in Verbindung mit § 27 a (1) Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetztes (VerwVerfG), ist der Vorentwurf des Bebauungsplan Nr.43 „Photovoltaikfreianlage Bengendorf im Bereich der Stadt Heringen“ mit zeichnerischer Darstellung, textlichen Festsetzungen, der Begründung sowie dem Umweltbericht gemäß § 3 (1) BauGB in der Zeit vom
17. April 2023 bis einschließlich 12. Mai 2023
über die Internetseite www.heringen.de gemäß § 2 (1) PlanSIG einseh- und abrufbar.
Gemäß § 4 (1) Satz 1 PlanSIG können während der Auslegungsfrist Stellungnahmen bei der Stadt Heringen elektronisch unter der E-Mail-Adresse: stadt@heringen.de, vorgebracht werden.
Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist nach § 4 (1) Satz 2 PlanSIG ausgeschlossen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen möglicherweise nicht berücksichtigt werden.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Diese öffentliche Bekanntmachung ergeht aufgrund § 8 der Hauptsatzung der Stadt Heringen in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB.
Öffentlich bekannt gemacht in der Zeit vom 17.04.2023 bis 12.05.2023
Ausgehangen am _____________ durch ________________
Abgenommen am _____________ durch________________
Heringen, 31.03.2023