Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und der §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen (Werra) in ihrer Sitzung am 27.03.2025 die nachstehende 2. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
In § 2 (Definitionen) Abs. 2 10. Führungsstrich unter „Keine Baumischabfälle bzw. Baustellenabfälle sind:“ werden die Worte „in großen Mengen (größer 1,0 m³)“ gestrichen.
In § 6 (Benutzungsgebühren) wird Abs. 1 d) und e) gestrichen.
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die
bisherigen Regelungen außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Heringen (Werra), den 08.04.2025
gez. Daniel Iliev
| Bürgermeister | [Siegel] |
Für die Richtigkeit:
Heringen (Werra), 08.04.2025
Astrid Dietz
VAe