Im Hinblick auf die Löschung im Handelsregister wird die Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebs „Stadtwerke Heringen (Werra)“ hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) und der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i. d. F. vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen (Werra) am 25.05.2022 die folgende Satzung beschlossen:
Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebs Stadtwerke Heringen (Werra) und zur Aufhebung der Eigenbetriebssatzung der Stadt Heringen (Werra)
Der Eigenbetrieb Stadtwerke Heringen (Werra) wird mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2022 aufgelöst und als Vermögen der Stadt Heringen (Werra) fortgeführt.
Der bisherige Eigenbetrieb Stadtwerke Heringen (Werra) wird als Teilhaushalt (Produkt 53301 Wasserversorgung und 11103 Finanzen) mit Wirkung zum 01.01.2023 in den Haushalt der Stadt Heringen (Werra) integriert. Der Stellenplan der Stadt Heringen (Werra) ist entsprechend anzupassen.
Der Stellenplan der Stadtwerke Heringen (Werra) wird in den Stellenplan der Stadt Heringen (Werra) integriert. Die Eingruppierungen der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber bleiben unberührt.
Der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung sind zu hören.
Die Eigenbetriebssatzung der Stadt Heringen (Werra) vom 01.01.2003 wird mit Ablauf des
31. Dezember 2023 aufgehoben.
| (1) | Die Betriebsleitung stellt zum 31. Dezember 2022 den Jahresabschluss und den Lagebericht auf (§ 27 EigBGes). Der Jahresabschluss nach Satz 1 ist zugleich die Schluss- und Auflösungsbilanz des Eigenbetriebes. |
| (2) | Die Stadtverordnetenversammlung bestellt den Abschlussprüfer für den Jahresabschluss nach Abs. 1. |
| (3) | Die Vorschriften über die Vorlage des Jahresabschlusses nach § 27 Abs. 3 und 4 EigBGes bleiben unberührt. |
Die Betriebsleitung beantragt unverzüglich nach Vollziehung der öffentlichen Bekanntmachung nach
§ 27 Abs. 4 EigBGes die Löschung des Eigenbetriebs aus dem Handelsregister.
Die bisherigen Aufgaben des Eigenbetriebs Stadtwerke Heringen (Werra) werden ab dem 1. Januar 2023 vom Magistrat wahrgenommen; §§ 5 und 6 bleiben unberührt.
Die Vermögensgegenstände und Schulden des Eigenbetriebs Stadtwerke Heringen (Werra) werden mit Wirkung zum 1. Januar 2023 auf die Stadt Heringen (Werra) übertragen und in der Bilanz und der Anlagenbuchhaltung der Stadt Heringen (Werra) nachgewiesen.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Stadt Heringen (Werra), den 25.04.2023
| Gez. | (Siegel) |
| Daniel Iliev | |
| Bürgermeister | |