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Mitteilungsblatt Heringen
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Die Grundsteuern sowie die sonstigen Steuern und Abgaben für das Jahr 2024 werden fällig

Gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechtes vom 07.08.1973 in Verbindung mit §§ 27 und 29 des Grundsteuergesetzes (BGBl. 1973 Teil I Seite 965 ff.) wird öffentlich bekanntgemacht, dass die Grundsteuern für das Jahr 2024 – soweit sich gegenüber dem Jahre 2023 keine durch Änderungsbescheid dokumentierten Änderungen ergeben haben –

  • in der gleichen Höhe und
  • zu den gleichen Zahlungsterminen wie im Vorjahr

zu entrichten sind.

Das Gleiche gilt auch für die auf den Bescheiden ausgewiesenen sonstigen Steuern und Abgaben, soweit die Sollpflicht für das Jahr 2024 fortbesteht.

Es werden also in diesen Fällen für das Jahr 2024 keine gesonderten Steuerbescheide versendet.

Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Steuerpflichtige, denen im Laufe des Jahres 2023 Änderungsbescheide zugegangen sind, erhalten für das Jahr 2024 einen neuen Bescheid, der dann bis zum Eintritt einer erneuten Änderung gültig bleibt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Magistrat der Stadt Heringen (Werra), Obere Goethestraße 17, 36266 Heringen (Werra) erhoben werden.

Hinweis:

Durch die Einlegung eines Widerspruchs wird die Wirksamkeit dieser Festsetzung bzw. des entsprechenden Bescheides nicht gehemmt, insbesondere entfällt nicht die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb des genannten Zeitraumes.

Heringen (Werra), den 03.01.2024

Der Magistrat
gez.
(Daniel Iliev)
Bürgermeister