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Mitteilungsblatt Heringen
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Hebesatzsatzung

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBl. I S. 387), hat die Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Festsetzung der Hebesätze

Die Hebesätze für die Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A): 350%

2.

für die Grundstücke (Grundsteuer B): 350%.

§ 2 Gültigkeit

Die Hebesätze nach § 1 gelten für das Haushaltsjahr 2025.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Heringen (Werra), den 12.12.2024

(Siegel)

gez. Daniel Iliev
Bürgermeister