Die Zwischenfrucht sollte vor dem Bearbeiten zerkleinert werden oder aber sichergestellt sein, dass sie abgefroren ist (dies kann durch Walzen beschleunigt werden). Ungräser sollten durch eine Mulchschicht unterdrückt und durch Bearbeitung bekämpft werden. Um die Zwischenfrucht mit dem Boden zu vermischen, muss auf die Befahrbarkeit geachtet werden. Frost sollte ausgenutzt werden. Durch die Einarbeitung bekommen die Bakterien im Boden Nahrung und Luft. Eine rasche Erwärmung wird unter diesen Umständen gefördert, sodass zeitig eine Umsetzung stattfindet. GLÖZ 6 – Mindestbodenbedeckung – gilt auf 80 % der Ackerfläche die Pflicht der Bodenbedeckung (Bb) bis zum 15.01. Ausnahmen: frühe (Aussaat bis 31.03, ab 400 ü. NN bis 15.04) Sommerkulturen (Bb bis 15.11.) und schweren Böden (Bb bis 01.10.)
Philipp Pfister; AGLW, 06623-933 730
Auch 2025 gibt es ein Heft mit Informationen rund um den Pflanzenbau für Frühjahr und Herbst. Sie werden u.a. zu den Themen rechtliche Rahmenbedingungen, Düngung, Sortenwesen und Pflanzenschutz informiert.
Die Print-Exemplare (25 €/Stück) sollen spätestens am 11.02.2025 zur Verfügung stehen, zeitgleich eine pdf-Variante (12,50 €/Stück).
PDF und gedruckte Version können online bestellt werden (Links werden noch erstellt).
Um anfallende Versandkosten (6,50 €) zu sparen, können verbindliche Bestellungen zeitnah unter der E-Mail: karl-heinrich.claus@llh.hessen.de gemacht werden.
Karl-Heinrich Claus, LLH HEF/FD; 0160 90725736