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Mitteilungsblatt Heringen
Ausgabe 26/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Stadt Heringen (Werra)

Bebauungsplan „Sondergebiet Ausflugsgaststätte Knallhütte“ und parallele Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Heringen (Werra)

Genehmigung der der FNP-Änderung und Satzungsbeschluss des Bebauungsplans

Die Stadt Heringen beabsichtigt in der Gemarkung Wölfershausen die städtebauliche Absicherung einer sich im Außenbereich des Stadtteils Wölfershausen befindlichen Ausflugsgaststätte. Dafür wird die bisher unbeplante Fläche der Ausflugsgaststätte und ihrer Umgebung gem. § 9 (1) S. 1 BauGB i. V. m. § 1 (2) Nr. 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als „Sondergebiet“ ausgewiesen.

Das Plangebiet befindet sich ca. 400 m westlich des Heringener Stadtteils Wölfershausen. Der Vorhabenbereich liegt innerhalb eines Waldgebiets, welches von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben ist. In etwa 130 m Entfernung verläuft der Herfabach. Innerhalb der Planfläche befinden sich bereits eine Bestandsbebauung (Gaststätte und Lagerhaus) sowie eine befestigte Fläche, die derzeit als Parkplatz genutzt wird.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird der Bestand gesichert und den Eigentümern die Möglichkeit für eine bauliche Erweiterung gegeben. Mit dem Bebauungsplanverfahren ist zugleich eine Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Heringen im Parallelverfahren erforderlich, da die geplante Sondergebietsfläche im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als „Landwirtschaftliche Fläche“ und „Waldfläche“ ausgewiesen ist.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der FNP-Änderung umfasst eine Gesamtgröße von ca. 0,96 ha und beinhaltet folgende Flurstücke in der Gemarkung Wölfershausen:

Flur 5

Flurstücke 1/4, 88 (teilweise);

Flur 6

Flurstücke 67 (teilweise), 68/1, 68/2 (teilweise) und 143.

Der Ausgleich erfolgt im Zusatzgeltungsbereich in der Gemarkung Wölfershausen, Flur 6, Nr. 331/69 (tlw.) und umfasst eine Fläche von etwa 0,18 ha.

Hier: Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzugsplans gem. § 6 (5) Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen hat in ihrer Sitzung am 25.05.2022 den Feststellungsbeschluss der 12.Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan „Sondergebiet Ausflugsgaststätte Knallhütte“ beschlossen und die Begründung einschließlich Umweltbericht und Landschaftspflegerischen Fachbeitrag sowie der Bestands- und Maßnahmenkarten hierzu gebilligt.

Die Genehmigung zur Flächennutzungsplanänderung, erteilt am 13.4 2023 durch das Regierungspräsidium Kassel, wird hiermit gem. § 6 (5) BauGB bekannt gegeben.

Mit dieser Bekanntmachung wird die vorgenannte Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Hier: Inkrafttreten des Bebauungsplans gem. 10 (3) Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen hat in ihrer Sitzung am 25.05.2022 den o. g. Bebauungsplan gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung einschließlich Umweltbericht und Landschaftspflegerischem Fachbeitrag sowie der Bestands- und Maßnahmenkarte hierzu gebilligt.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gem. § 10 (3) BauGB tritt der Bebauungsplan „Sondergebiet Ausflugsgaststätte Knallhütte“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Einsichtnahme und Hinweise

Die Planunterlagen zu den oben genannten Bauleitplanverfahren mit den zugehörigen Unterlagen sowie zusammenfassenden Erklärungen nach § 6a (1) bzw. § 10a (1) BauGB werden ab sofort im Rathaus der Stadt Heringen (Werra), Obere Goethestraße 17, 36266 Heringen (Werra), während der üblichen Dienststunden,

Montag bis Freitag

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag

14:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Donnerstag

14:30 Uhr bis 17:30 Uhr

für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Die Unterlagen zum Bebauungsplan können auch auf der Homepage der Stadt Heringen (Werra) unter folgendem Link https://www.heringen.de/stadtverwaltung/bauleitplanung/bauleitplanung.html eingesehen und heruntergeladen werden. Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt darüber hinaus im Zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de.

Gem. § 215 (1) BauGB werden

1

eine nach § 214 (1) S. 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2

eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3

nach § 214 (3) S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Heringen (Werra) unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gem. § 44 (5) BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 (3) BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 (4) BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Heringen, den23.05.2023

DER MAGISTRAT
DER STADT HERINGEN (WERRA)
DANIEL ILIEV
Bürgermeister