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Mitteilungsblatt Heringen
Ausgabe 28/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Kennzeichnungs-, Registrier- und Kastrationspflicht für Freigängerkatzen in der Stadt Heringen (Werra) „Katzenschutzverordnung“

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen (Werra) hat in ihrer Sitzung am 03.07.2025 aufgrund des § 21 Abs. 3 der „Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und anderer Vorschriften“ des Landes Hessen vom 24. April 2015 (GVBl. I Nr. 10, 30. April 2015), § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, S. 1313) - zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. S. 3436), den Erlass folgender „Katzenschutzverordnung“ beschlossen:

§ 1 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht

(1)

Katzenhalter*innen, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt/einer Tierärztin kastrieren und mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen sowie registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips/der Tätowierung der Name und die Anschrift der haltenden Person in ein Haustierregister, beispielsweise vom Verein Tasso e.V. („Tasso“) oder vom Deutschen Tierschutzbund e.V. („Findefix“) eingetragen werden. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.

(2)

Als Katzenhalter*innen im vorstehenden Sinne gelten auch Personen, die freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellen.

(3)

Dem Bürgermeister der Stadt Heringen (Werra) als örtliche Ordnungsbehörde ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.

(4)

Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag durch den Bürgermeister der Stadt Heringen (Werra) als örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Die übrigen Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 bleiben hiervon unberührt. Dem Antrag auf Ausnahme von der Kastrationspflicht müssen die Zuchtpapiere sowie die Zuchtzulassung des entsprechenden Vereins beigelegt werden.

§ 2 Durchführung und Überwachung

Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, im Stadtgebiet der Stadt Heringen (Werra) angetroffen, kann der haltenden Person aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen.

Ist eine fortpflanzungsfähige angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihre haltende Person deswegen nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann der Bürgermeister der Stadt Heringen (Werra) als örtliche Ordnungsbehörde die Kastration durchführen lassen.

Von der haltenden Person personenverschiedene Eigentümer*innen haben die Maßnahme nach Satz 1 und 2 zu dulden. Entstandene Kosten können der haltenden Person nach Identifizierung in Rechnung gestellt werden.

§ 3 Bußgeldvorschriften

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG ist der Bürgermeister der Stadt Heringen (Werra) als örtliche Ordnungsbehörde.

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer

a.

entgegen § 1 Absatz 1 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen und registrieren lässt,

b.

entgegen § 1 Absatz 3 den Nachweis auf Verlangen in der genannten Frist nicht vorlegt.

(2)

Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Verordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Die Katzenschutzverordnung wird hiermit ausgefertigt.

Gez. Iliev
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehend ausgefertigte Verordnung wurde am 11.07.2025 im Mitteilungsblatt der Stadt Heringen (Werra) öffentlich bekannt gemacht.

Heringen (Werra), den 03.07.2025

Der Magistrat der Stadt Heringen (Werra)
gez. Iliev
Bürgermeister