Aufgrund der §§ 5,51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI I Satz 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI. S. 90,93), der §§ 1 bis 5a, 6a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBI I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBI S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen in der Sitzung am 03.07.2025 nachstehende 1 Änderungssatzung beschlossen:
1. Änderungssatzung
zur Straßenbeitragssatzung
der Stadt Heringen (Werra)
Artikel 1
| § 3 | Anteil der Stadt |
| (1) | Die Stadt trägt 49 % des beitragsfähigen Aufwands, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, 64 %, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen und 79 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Die Gemeindeanteile gelten auch für die Abrechnung (Herstellung, Um- und Ausbau) von Außenbereichsstraßen. |
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Heringen (Werra), den 07.07.2025
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| [ Siegel ] |
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Daniel Iliev
Bürgermeister
Für die Richtigkeit:
Heringen (Werra), 07.07.2025
Im Auftrag
Astrid Dietz
VAe