Aus aktuellem Anlass weist die Stadt Heringen (Werra) alle Eigentümer, Pächter, Anrainer und andere Nutzer von Grundstücken an der Werra ausdrücklich darauf hin, dass das Schneiden von Hecken, Schilf, Sträuchern, Gebüsch und Bäumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNSchG) im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres strengstens verboten ist. Derartige Gewächse dienen Vögeln, Insekten und anderen Kleinlebewesen als Lebensraum und Brutstätte. Durch diese Eingriffe werden die Lebewesen ihren Brutstätten und Lebensräumen beraubt. Infolgedessen sind Rückschnitte größeren Ausmaßes ausschließlich im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. eines jeden Jahres erlaubt. Außerhalb der gestatteten Zeiträume ist bei Zuwiderhandlungen mit empfindlichen Geldstrafen zu rechnen, die im konkreten Einzelfall mehrere 10.000 EUR betragen können. Dies gilt im Übrigen ebenso für die rechtswidrige Entsorgung von Grünschnitt und Grünabfall im Fluss.
Heringen (Werra), 15.07.2025