Die durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen (Werra) am 02.07.2026 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 sowie die erforderlichen Genehmigungen werden gemäß § 97 (4) der Hessischen Gemeindeordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan wird mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet unter www.heringen.de (unter: Satzungen und Ortsrecht) veröffentlicht werden.
Heringen (Werra), 16.07.2026
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Für die Richtigkeit:
Heringen (Werra), 16.07.2026
Im Auftrag
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung am 02.07.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Festsetzung des Haushaltsplanes
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026
| wird im Ergebnishaushalt | ||
| im ordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | von 28.702.750 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen | -31.362.530 EUR |
| auf mit einem Saldo | -2.659.780 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
| mit einem Fehlbedarf von -2.659.780 EUR | ||
| im Finanzhaushalt | ||
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 68.410 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der |
|
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.375.280 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -7.501.720 EUR |
| mit einem Saldo von | -6.126.440 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 11.905.420 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -3.713.110 EUR |
| mit einem Saldo von | 8.192.310 EUR |
| mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von | 2.134.280 EUR |
festgesetzt.
§ 2 Investitionskredite
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 11.905.420 EUR festgesetzt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 655.000 EUR (davon 405 TEUR „Feuerwehrgerätehaus Wölfershausen“ und 250 TEUR „Verlegung Radweg“) festgesetzt.
§ 4 Liquiditätskredite
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 15.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5 Festsetzung der Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt fest-
gesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 350 v. H. |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 350 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf |
| 480 v. H. |
§ 6 Haushaltssicherungskonzept
Es gilt das durch die Stadtverordnetenversammlung am 02.07.2026 beschlossene Haushaltssichtungskonzept zum Haushalt 2026.
§ 7 Stellenplan
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan für das jeweilige Haushaltsjahr.
§ 8 Erheblichkeitsgrenzen
Überplanmäßige Ausgaben sind als unerheblich anzusehen, wenn sie 5.000 EUR oder bei höheren Beträgen nicht mehr als 10% des betreffenden Haushaltsansatzes (einschließlich einer übertragenen Haushaltsermächtigung), höchstens jedoch 20.000 EUR betragen.
Außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie bis zu 5.000 EUR pro Produktsachkonto betragen. Alle über- und außerplanmäßigen Ausgaben gelten als unerheblich, wenn Sie durch zweckbestimmte Mehreinnahmen gedeckt sind. Letztere Regelung gilt auch für die Umschichtung von Haushaltsmitteln, wenn diese in einem sachlich engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Ausgaben in einem Produkt veranschlagt sind.
Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 12 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 92 Abs. 2 HGO wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 623.210 EUR festgesetzt. Vor finanziell erheblichen investiven oder Instandhaltungsmaßnahmen ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter Einbeziehung der Folgekosten durchzuführen.
§ 9 Deckungsfähigkeit
Die investiven Maßnahmen der Produkte 54101.09620000 Projekt 000 (Gemeindestraßen und Feldwege, Infrastrukturanlagen im Bau, Kernstadt Heringen) und 53801.09620000 Projekt 808 (Abwasserwirtschaft, Infrastrukturanlagen im Bau, Kanal Kernstadt Heringen) werden auf Grund des unmittelbaren Sachzusammenhangs für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit (Konten 68610000) werden Budgetübergreifend für gegenseitig deckungsfähig erklärt, da ein sachlicher Zusammenhang besteht.
Die Personalaufwendungen, die Versorgungsaufwendungen sowie die Abschreibungen und die Kosten aus internen Leistungsbeziehungen sind von der Budgetdeckelung ausgenommen, sie sind jeweils über alle Produkte hinweg gegenseitig deckungsfähig.
Zahlungswirksame Mehrerträge eines Budgets können zur Deckung von Mehraufwendungen des gleichen Budgets gemäß § 19 (2) GemHVO herangezogen werden.
Heringen (Werra), den 02.07.2026