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Mitteilungsblatt Heringen
Ausgabe 30/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachungen

Die durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen (Werra) am 02.07.2026 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 sowie die erforderlichen Genehmigungen werden gemäß § 97 (4) der Hessischen Gemeindeordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Haushaltsplan wird mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet unter www.heringen.de (unter: Satzungen und Ortsrecht) veröffentlicht werden.

Heringen (Werra), 16.07.2026

Der Magistrat
der Stadt Heringen (Werra)
gez. Daniel Iliev
(Bürgermeister)

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Für die Richtigkeit:

Heringen (Werra), 16.07.2026

Im Auftrag

Haushaltssatzung der Stadt Heringen (Werra) für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung am 02.07.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Festsetzung des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026

wird im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

von 28.702.750 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen

-31.362.530 EUR

auf mit einem Saldo

-2.659.780 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

0 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 EUR

mit einem Saldo von

0 EUR

mit einem Fehlbedarf von -2.659.780 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

68.410 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.375.280 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-7.501.720 EUR

mit einem Saldo von

-6.126.440 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

11.905.420 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-3.713.110 EUR

mit einem Saldo von

8.192.310 EUR

mit einem Zahlungsmittelüberschuss

des Haushaltsjahres von

2.134.280 EUR

festgesetzt.

§ 2 Investitionskredite

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 11.905.420 EUR festgesetzt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 655.000 EUR (davon 405 TEUR „Feuerwehrgerätehaus Wölfershausen“ und 250 TEUR „Verlegung Radweg“) festgesetzt.

§ 4 Liquiditätskredite

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 15.000.000 EUR festgesetzt.

§ 5 Festsetzung der Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt fest-

gesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)

350 v. H.

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

350 v. H.

2.

Gewerbesteuer auf

480 v. H.

§ 6 Haushaltssicherungskonzept

Es gilt das durch die Stadtverordnetenversammlung am 02.07.2026 beschlossene Haushaltssichtungskonzept zum Haushalt 2026.

§ 7 Stellenplan

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan für das jeweilige Haushaltsjahr.

§ 8 Erheblichkeitsgrenzen

Überplanmäßige Ausgaben sind als unerheblich anzusehen, wenn sie 5.000 EUR oder bei höheren Beträgen nicht mehr als 10% des betreffenden Haushaltsansatzes (einschließlich einer übertragenen Haushaltsermächtigung), höchstens jedoch 20.000 EUR betragen.

Außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie bis zu 5.000 EUR pro Produktsachkonto betragen. Alle über- und außerplanmäßigen Ausgaben gelten als unerheblich, wenn Sie durch zweckbestimmte Mehreinnahmen gedeckt sind. Letztere Regelung gilt auch für die Umschichtung von Haushaltsmitteln, wenn diese in einem sachlich engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Ausgaben in einem Produkt veranschlagt sind.

Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 12 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 92 Abs. 2 HGO wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 623.210 EUR festgesetzt. Vor finanziell erheblichen investiven oder Instandhaltungsmaßnahmen ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter Einbeziehung der Folgekosten durchzuführen.

§ 9 Deckungsfähigkeit

Die investiven Maßnahmen der Produkte 54101.09620000 Projekt 000 (Gemeindestraßen und Feldwege, Infrastrukturanlagen im Bau, Kernstadt Heringen) und 53801.09620000 Projekt 808 (Abwasserwirtschaft, Infrastrukturanlagen im Bau, Kanal Kernstadt Heringen) werden auf Grund des unmittelbaren Sachzusammenhangs für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Die Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit (Konten 68610000) werden Budgetübergreifend für gegenseitig deckungsfähig erklärt, da ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Die Personalaufwendungen, die Versorgungsaufwendungen sowie die Abschreibungen und die Kosten aus internen Leistungsbeziehungen sind von der Budgetdeckelung ausgenommen, sie sind jeweils über alle Produkte hinweg gegenseitig deckungsfähig.

Zahlungswirksame Mehrerträge eines Budgets können zur Deckung von Mehraufwendungen des gleichen Budgets gemäß § 19 (2) GemHVO herangezogen werden.

Heringen (Werra), den 02.07.2026