Titel Logo
Mitteilungsblatt Heringen
Ausgabe 40/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

​​​​​​​Information betreffend Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale auf den städtischen Friedhöfen in Heringen (Werra) und den Stadtteilen

Auch in diesem Jahr steht das Thema „Standsicherheitsprüfung der Grabmale“ auf dem Programm der Friedhofsverwaltung. Gemäß § 9 der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (VSG 4.7 + Anlage 1) in Verbindung mit § 25 der Friedhofssatzung haben die Friedhofsträger sowie die Nutzungsberechtigten mindestens einmal jährlich nach der Frostperiode die Standfestigkeit der Grabmale im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht zu überprüfen. Damit soll eventuellen Unfallgefahren für die Friedhofsbesucher wirksam begegnet werden. Die Überprüfung erfolgt durch einen geschulten Facharbeiter des Stadtbauhofes. Da in der Vergangenheit das Ergebnis der Überprüfungen von den Nutzungsberechtigten häufig angezweifelt wurde, hat die Friedhofsverwaltung im Jahre 2003 eigens ein elektronisches Prüfgerät angeschafft, welches seit 2004 erfolgreich im Einsatz ist. Mit dem so genannten „Kipp-Tester“, welcher sogar von der „DEKRA“ benutzt und von „Aeternitas“, der Verbraucherberatung für Friedhof und Bestattung, empfohlen wird, kann nunmehr eine genau nachvollziehbare Überprüfung der Standsicherheit erfolgen, ohne mit massiver Krafteinwirkung am Grabstein „Rütteln zu müssen“, was unter Umständen zu einer Lockerung des Grabmales führen kann. Die Grabsteine müssen einer Horizontalbelastung an der oberen Breitseite des Grabsteines von 300 Newton (30 kg) standhalten. Wenn bei dieser Kraft (erkennbar durch einen Piepton) der Grabstein nicht nachgibt, ist seine Standsicherheit gewährleistet. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten. Sollte vom Prüfer festgestellt werden, dass der Grabstein nicht mehr standsicher ist, wird als Hinweis ein Aufkleber am Grabstein angebracht und die Nutzungsberechtigten werden anschließend von der Friedhofsverwaltung schriftlich aufgefordert, die Grabmale umgehend fachmännisch befestigen zu lassen. Bei akuter Umsturzgefahr ist die Friedhofsverwaltung nach § 25 der Friedhofssatzung ermächtigt, ja sogar gezwungen, die Grabstätte zusätzlich mittels Trassierband abzusperren oder gar den Grabstein umzulegen.

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass auch die Nutzungsberechtigten für alle Schäden, die durch umstürzende Grabsteine entstehen sollten, haften. Im Schadensfall können erhebliche Regressansprüche entstehen.

Die jährliche Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale durch die Nutzungsberechtigten und den Friedhofsträger ist außerordentlich wichtig und wir appellieren daher an alle Nutzungsberechtigten, ihre Grabmale im eigenen Interesse stets in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, denn nur so können Schadenfälle durch umstürzende Grabmale auch in Zukunft vermieden werden.

Der Magistrat der Stadt Heringen (Werra)
Fachbereich 2 Bürgerdienste
gez. Bürger
Leiterin Friedhofswesen