Ausscheiden eines Vertreters der Stadtverordnetenversammlung und Nachrücken eines noch nicht berufenen Bewerbers
Die Stadtverordnete des Wahlvorschlages der WGH
Frau Ruth Rimbach
Am Lemen 11
36266 Heringen (Werra)
hat zum 01.11.2022 auf ihren Sitz in der Stadtverordnetenversammlung verzichtet.
Gemäß § 34 (1) des Kommunalwahlgesetzes (KWG) vom 07.03.2005, geändert durch Gesetz vom 07. Mai 2020 (GVBl. S 318), rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber an ihre Stelle.
Ich stelle fest, dass
Frau Ruth Rimbach
zum 01.11.2022 aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen (Werra) ausgeschieden ist und für sie vom Wahlvorschlag der WGH
Herr Stefan Langlotz
geb. 11.02.1995 in Bad Hersfeld,
Chemikant,
Tannenweg 10
36266 Heringen (Werra)
nachrückt.
Gegen diese Feststellung sind die Rechtsbehelfe nach §§ 25 bis 27 KWG gegeben. Danach können Wahlberechtigte des Wahlkreises der Stadt Heringen (Werra) binnen einer Auschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Heringen (Werra), Obere Goethestraße 17, 36266 Heringen (Werra) einzureichen.
Heringen (Werra), 01.11.2022