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Mitteilungsblatt Heringen
Ausgabe 45/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Heringen (Werra) (Kostenbeitragssatzung)

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen (Werra) am 02.11.2023 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Heringen (Werra)

(Kostenbeitragssatzung)

§ 1

Kostenbeitragspflicht

(1)

Für die Betreuung von nutzungsberechtigten Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Heringen (Werra) haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten.

(2)

Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten.

(3)

Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst derjenige Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht).

(4)

Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.

(5)

Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen und Getränke.

(6)

Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt zu zahlen.

§ 2

Kostenbeitrag

(1)

Der Kostenbeitrag entfällt für Kinder vom 11. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr:

a)

für die Regelbetreuung von 5,5 Stunden (Montag bis Freitag z.B. 7:00 Uhr bis 12:30 Uhr)

b)

für die ganztägige Betreuung von 9,5 Stunden (Montag bis Freitag z.B. 7:00 Uhr bis 16:30 Uhr)

(2)

Der Kostenbeitrag entfällt für Kinder vom 22. Lebensmonat bis zum Schuleintritt:

a)

für die Regelbetreuung von 5,5 Stunden (Montag bis Freitag z.B. 7:00 Uhr bis 12:30 Uhr)

b)

für die ganztägige Betreuung von 9,5 Stunden (Montag bis Freitag z.B. 7:00 Uhr bis 16:30 Uhr)

§ 3

Befreiung von den Kostenbeiträgen

Soweit das Land Hessen der Stadt Heringen (Werra) Zuwendungen für die Freistellung von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, erhebt die Stadt Heringen (Werra) keine weiteren Kostenbeiträge für die Betreuung nach dieser Satzung.

§ 4

Verpflegungsentgelt

Der Magistrat setzt die monatliche Höhe des Verpflegungsentgelts für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen und Getränke auf der Grundlage der tatsächlich entstehenden Kosten als Pauschale fest. Die Höhe des jeweils geltenden Verpflegungsentgelts wird durch Aushang in der Tageseinrichtung, Mitteilung an die Erziehungsberechtigten und auf der Homepage der Stadt Heringen mindestens 1 Monat im Voraus bekannt gemacht. Bis dahin gilt das Verpflegungsentgelt in zuvor festgelegter Höhe. Das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen.

§ 5

Abwicklung der Kostenbeiträge

(1)

Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2)

Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu zahlen.

(3)

Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z. B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, Fortbildung, Streik) weiterzuzahlen.

(4)

Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen, entfällt die Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.

(5)

Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden.

§ 6

Datenschutz

(1)

Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über

1.

Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,

2.

Anschrift,

3.

Geburtsdatum des Kindes,

4.

Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt Heringen (Werra) besuchen,

5.

Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, Sepa-Lastschriften).

(2)

Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Heringen (Werra), den 03.11.2023

Der Magistrat der Stadt Heringen (Werra)

gez. Iliev

Bürgermeister

(Siegel)

Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 10.11.2023 im Mitteilungsblatt der Stadt Heringen (Werra) öffentlich bekannt gemacht.

Heringen (Werra), den 10.11.2023

Der Magistrat der Stadt Heringen (Werra)

gez. Iliev

Bürgermeister

(Siegel)