genordet, ohne Maßstab
genordet, ohne Maßstab
In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes „Im Ried“ – 4. Änderung mit integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen (Werra) hat den im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Im Ried“ – 4. Änderung mit integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gemäß § 10 BauGB und § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des im Plangebiet ansässigen Lebensmittelvollsortimenters geschaffen. Darüber hinaus wird die maximal zulässige Verkaufsfläche der ebenfalls im Plangebiet befindlichen Filiale eines Lebensmitteldiscounters auf. 1.300 qm erhöht.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, auf einen Umweltbericht nach § 2a BauGB und eine zusammenfassende Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB im Verfahren nach §13a BauGB verzichtet wurde.
Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan mit integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan mit integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften, wird im Rathaus der Stadtverwaltung Heringen (Werra), Bauamt, Zimmer 1.8, Obere Goethestraße 17, 36266 Heringen (Werra), während den üblichen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Unterlagen können montags bis freitags von 7.00 bis 12.00 Uhr, dienstags von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 15.30 Uhr und donnerstags von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr eingesehen werden.
Der Bebauungsplan kann auch im Internet unter der Adresse https://www.heringen.de unter der Rubrik Stadtverwaltung / Bauleitplanung / Bebauungspläne und über das Bauleitplanungsportal des Landes Hessen https://bauleitplanung.hessen.de eingesehen und heruntergeladen werden.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Der Magistrat der Stadt Heringen (Werra), den 25.11.2022