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Mitteilungsblatt Heringen
Ausgabe 48/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan Nr. 44.1 „Seniorenpark Heringen II (Werra)“

Übersichtsplan (ohne Maßstab)

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen (Werra) hat am 10.11.2022 den Bebauungsplan Nr. 44.1 „Seniorenpark Heringen II (Werra)“ als Satzung beschlossen.

Ziel der Planung

Die verbindliche Bauleitplanung hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung einer Allgemeinen Wohnbaufläche zu schaffen. Die Arbeiterwohlfahrt (AWO) Bezirksverband Hessen-Nord e.V. hat auf dem südlich liegenden Flurstück 39/1 (Fuldische Aue 9) ein Alten- und Pflegeheim errichtet. Mit dem geplanten Neubau einer Wohnanlage in unmittelbarer Nähe möchte die AWO den Standort weiter ausbauen und nachhaltig stärken. Das Gebäude soll nach derzeitigem Stand der Planung 21 Wohnungen beinhalten, die nach den Vorgaben der HBO barrierefrei errichtet werden.

Abgrenzung des Verfahrensgebietes

Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes umfasst das in Gemarkung Heringen in der Flur 13 liegenden Flurstück 114/1. Die Fläche befindet innerhalb der Altortslage und wird allseitig durch die vorhandene Bebauung begrenzt.

Bekanntmachung

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Heringen (Werra) ortsüblich bekannt gemacht.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Heringen (Werra) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 08.10.2022 (BGBl. I S. 1726), tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann während der Dienststunden

Montag bis Freitag

von 7.00 – 12.00 Uhr

Montag und Dienstag

von 14.00 – 15.30 Uhr und

Donnerstag

von 14.00 – 17.30 Uhr

in der Stadtverwaltung Heringen (Werra), Obere Goethestraße 17, Zimmer 1.8, 36266 Heringen (Werra), von Jedermann eingesehen werden. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Heringen (Werra), den 28.11.2022

Stadt Heringen (Werra)
Der Magistrat
gez. D. Iliev (Bürgermeister)