Titel Logo
Mitteilungsblatt Heringen
Ausgabe 48/2022
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Inhaltsverzeichnis

I.

Der Kinder- und Jugendbeirat und seine Funktionen

§ 1

Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendbeirates

§ 2

Zusammensetzung und Bildung

§ 3

Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen

II.

Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates;

Vorsitz und Stellvertretung im Kinder- und Jugendbeirat

§ 4

Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates

§ 5

Vorsitz und Stellvertretung

§ 6

Einberufen der Sitzungen

III.

Ablauf der Sitzungen

§ 7

Öffentlichkeit

§ 8

Beschlussfähigkeit

§ 9

Teilnahme des Bürgermeisters, der oder des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung sowie Ausschussvorsitzenden an den Sitzungen

§ 10

Anträge für den Kinder- und Jugendbeirat

§ 11

Ändern der Tagesordnung

§ 12

Hausrecht während der Sitzungen

§ 13

Niederschrift (Protokoll)

IV.

Schlussvorschriften

§ 14

Zurverfügungstellung von Schreibmaterialien

§ 15

sonstige Regelungen

§ 16

In-Kraft-Treten

Aufgrund des § 4 c der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen (Werra) durch Beschluss vom 15.09.2022 zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 10.11.2022 folgende Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Heringen (Werra) beschlossen:

I. Der Kinder- und Jugendbeirat und seine Funktionen

§ 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendbeirates

(1)

Der Kinder- und Jugendbeirat vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen der Stadt. Er berät die Organe der Stadt in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche berühren.

(2)

Stadtverordnetenversammlung, Magistrat, sowie die Ausschüsse hören den Kinder- und Jugendbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten an, die Kinder und Jugendliche betreffen.

(3)

Der Kinder und Jugendbeirat hat darüber hinausgehend ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser gibt die Vorschläge an die Stadtverordnetenversammlung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über die Vorschläge. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Kinder- und Jugendbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.

§ 2 Zusammensetzung und Bildung

(1)

Der Kinder- und Jugendbeirat setzt sich aus bis zu 20 Mitgliedern zusammen.

(2)

Die Mitglieder werden von den Kinder- und Jugendinitiativen der Stadt, den Kinder- und Jugendgruppen der örtlichen Vereine sowie den politischen Organisationen und den örtlichen Schulen benannt.  

Folgende Initiativen, Vereine bzw. Organisationen sind berechtigt, jeweils ein Mitglied sowie zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu benennen:

  • Vereine mit aktiven Jugendgruppen
  • Jugendfeuerwehren
  • Aktive Jugendräume
  • Nicht organisierte Jugendliche
  • Politische Organisationen
  • Religiöse Organisationen
  • Schülervertretung

(3)

Die zu benennenden Mitglieder dürfen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihr Hauptwohnsitz liegt in Heringen (Werra).

(4)

Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates werden für die Dauer von 2 Jahren benannt. Sie sind jeweils bis spätestens zum 15. Dezember gegenüber der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich zu benennen. Die Amtszeit beginnt am 01. Januar des auf die Benennung folgenden Kalenderjahres.

§ 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen

(1)

Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

(2)

Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates an und legen dieser oder diesem die Gründe dar. Fehlt ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates mehr als einmal unentschuldigt, kann die oder der Vorsitzende sie oder ihn schriftlich ermahnen. Die Ermahnung ist in der nächsten Sitzung von der oder dem Vorsitzenden zu verlesen.

(3)

Ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates, das die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar.

II. Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates; Vorsitz und Stellvertretung im Kinder- und Jugendbeirat

§ 4 Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates

Die konstituierende Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates findet spätestens vier Wochen nach der Benennung der Mitglieder statt. Der Bürgermeister lädt zu der konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden.

§ 5 Vorsitz und Stellvertretung

(1)

Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden sowie mindestens zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterstützen die oder den Vorsitzenden bei ihrer oder seiner Arbeit und vertreten sie oder ihn.

(2)

Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates. Sie oder er hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen. Im Übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht aus.

§ 6 Einberufen der Sitzungen

(1)

Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates beruft die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates zu den Sitzungen so oft wie notwendig ein, jedoch mindestens einmal im Kalendervierteljahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt.

(2)

Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates setzt die Tagesordnung sowie den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung fest. Einberufen wird mit schriftlicher Einladung an alle Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates und an den Bürgermeister sowie an die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung. Eine Einladung durch E-Mail ist ausreichend.

(3)

Die Einladung muss allen rechtzeitig zugehen. Sie geht dann rechtzeitig zu, wenn zwischen dem Erhalt der Einladung und dem Sitzungstag mindestens 10 Kalendertage liegen.

III. Ablauf der Sitzungen

§ 7 Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates finden grundsätzlich öffentlich statt.

§ 8 Beschlussfähigkeit

(1)

Der Kinder- und Jugendbeirat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen (Beschlussfähigkeit), wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Mitgliedern.

(2)

Konnte eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden, so kann der Kinder- und Jugendbeirat in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig beschließen. In der Einladung zur nächsten Sitzung muss hie- rauf hingewiesen werden.

§ 9 Teilnahmerecht des Bürgermeisters sowie der oder des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung, die/der Vorsitzende des Ausschusses für Kultur, Jugend, Soziales und Sport an den Sitzungen

Der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates teilzunehmen. Der Bürgermeister kann weitere Mitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates entsenden. Des Weiteren können die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung sowie die/der Vorsitzende des Ausschusses für Kultur, Jugend, Soziales und Sport an den Sitzungen teilnehmen. Die Teilnahmeberechtigten haben ein Rederecht.

§ 10 Anträge für den Kinder- und Jugendbeirat

(1)

Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates können Anträge in den Kinder- und Jugendbeirat einbringen.

(2)

Die Anträge sollen möglichst schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates gestellt werden. Eine Einreichung durch E-Mail ist ausreichend. Die oder der Vorsitzende sammelt die Anträge und stellt hieraus die Tagesordnung für eine Sitzung zusammen.

(3)

Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates gestellt werden. Über den Antrag wird beraten und beschlossen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder hiermit einverstanden ist.

(4)

Anträge können von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zur Abstimmung zurückgenommen werden.

§ 11 Ändern der Tagesordnung

Der Kinder- und Jugendbeirat kann die Tagesordnung ändern.

Er kann insbesondere beschließen,

-

die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,

-

Tagesordnungspunkte abzusetzen oder

-

Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.

§ 12 Hausrecht während der Sitzungen

(1)

Die oder der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Sitzungen ordnungsgemäß ablaufen. Sie oder er erteilt jeweils das Wort an die Mitglieder.

Sie oder er haben weiterhin das Recht

-

die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der Verlauf gestört wird,

-

die Personen, die sich ungebührlich benehmen, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen,

-

bei störender Unruhe unter den Zuhörern die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.

Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.

§ 13 Niederschrift (Protokoll)

(1)

Über die Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. Zu Beginn der Sitzung wird ein Mitglied als Schriftführerin bzw. Schriftführer bestimmt. Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Niederschrift muss die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse enthalten. (Ergebnisprotokoll)

(2)

Die Niederschrift muss von der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie der oder dem Vorsitzenden unterschrieben werden. Die oder der Vorsitzende stellt den Mitgliedern, dem Bürgermeister und der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung eine Kopie der Niederschrift zur Verfügung. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn dies zwischen den Beteiligten vereinbart wurde.

(3)

Sind Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates mit dem Inhalt der Niederschrift nicht einverstanden, können sie dies in der nächsten Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates vortragen und zur Abstimmung stellen.

IV. Schlussvorschriften

§ 14 Zurverfügungstellung von Schreibmaterialien

Dem Kinder- und Jugendbeirat werden die für seine Arbeit erforderlichen Materialien zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Fotokopierarbeiten können in der Verwaltung vorgenommen werden.

§ 15 sonstige Regelungen

Soweit in dieser Satzung des Kinder- und Jugendbeirates bei der Stadt Heringen (Werra) nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen (Werra) und die Hessische Gemeindeordnung sinngemäß.

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Unterzeichner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

§ 16 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Heringen (Werra), den 17.11.2022

gez.

(Siegel)

Daniel Iliev

Bürgermeister