Die Stadt Heringen (Werra) bittet die Bürgerinnen und Bürger, beim Parken darauf zu achten, dass auch Räumfahrzeuge vorbeikommen können.
Angesichts der aktuellen Witterung ist der Winterdienst der Stadt Heringen (Werra) derzeit nahezu täglich im Einsatz. Die städtischen Räum- und Streufahrzeugführer sowie die Handräumtrupps des städtischen Bauhofs sorgen bei Schnee und Eisglätte dafür, dass die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze benutzbar und sicher bleiben.
Doch die beste Organisation nützt nichts, wenn Räumfahrzeuge von parkenden Autos behindert werden. An Wendepunkten, Einfahrten oder Kreuzungen sind beispielsweise ohnehin meistens schwierige Engstellen gegeben. Wenn dann noch parkende Autos hinzukommen, gibt es unter Umständen kein Durchkommen mehr. Jede Verzögerung beeinträchtigt den Winterdienst in der Stadt Heringen (Werra) und damit die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Daher werden die Bürgerinnen und Bürger in ihrem eigenen Interesse gebeten, beim Parken darauf zu achten, dass auch Räumfahrzeuge vorbeikommen können.
Für Gehwege vor Privathäusern sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer verantwortlich. Die entsprechende Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Heringen (Werra) legt unter anderem fest, dass diese bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken zu räumen haben. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Die beseitigten Schnee- und Eismassen sind am Rand des Gehweges, jedoch außerhalb der Fahrbahn zu lagern, wenn dadurch der Fußgängerverkehr nicht wesentlich behindert oder gefährdet wird und dem Fußgängerverkehr eine von Schnee freigemachte Gehwegfläche von mindestens 1 m Breite zur Verfügung bleibt. Die Räum- und Streupflicht gilt täglich von 7 bis 20 Uhr.