Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S: 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I. S. 786), der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl.I. S. 54) und des § 34 der Friedhofssatzung der Stadt Heringen (Werra) vom 01.09.2017, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 15.12.2022 für die Friedhöfe der Stadt Heringen (Werra) die folgende
Friedhofsgebührensatzung
beschlossen.
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Heringen (Werra) vom 01.09.2017 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
| 1. | Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: | |
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| a) | Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben oder unterhaltspflichtig sind. Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, der eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern, Adoptivkinder und volljährige Geschwister. |
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| Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. |
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| b) | Bei Umbettungen und Wiederbestattungen ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. |
| 2. | Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch | |
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| a) | die Antragstellerin oder der Antragsteller, |
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| b) | diejenige Person, die sich der Stadt Heringen (Werra) gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, |
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| c) | der Erbe oder die Erbin nach § 1968 BGB. |
| 3. | Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. | |
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. |
| 2. | Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. |
| 1. | Widerspruch gegen einen ergangenen Gebührenbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt erhoben werden. |
| 2. | Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. |
| 3. | Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. |
| 1. | Für die Benutzung der Friedhofshalle werden folgende Gebühren erhoben: | ||
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| a) | Aufbewahrung einer Leiche bis zu 5 Tagen | 59,00 € |
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| Für jeden weiteren Tag | 33,00 € |
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| b) | Für die Aufbewahrung einer Urne bis zu 5 Tagen | 33,00 € |
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| Für jeden weiteren Tag | 11,00 € |
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| c) | Für die Benutzung einer Kühlzelle je angefangenem Tag | 81,00 € |
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| d) | Für die Benutzung eines Kühlgebläses je angefangenen Tag | 37,00 € |
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| e) | Für die Benutzung des Sezierraums einschließlich Reinigung | 275,00 € |
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| f) | Für die Benutzung eines Raumes zur Tätigkeit der Bestattungsunternehmen z.B. Einsargen etc. | 73,00 € |
| 2. | Für die Benutzung der Friedhofshalle anlässlich der Trauerfeier und oder Überführung werden folgende Gebühren erhoben: | ||
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| a) | Benutzung der Friedhofshalle je Sterbefall | 250,00 € |
| 1. | Für das Ausheben, Schließen und Hügeln einer Einzelgrabstätte, Doppelgrabstätte, einer pflegefreien Erdrasengrabstätte oder pflegefreien Erdrasendoppelgrabstätte sowie den Transport der Kränze und Gestecke von der Trauerhalle zur Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben: | ||
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| a) | Bei der Bestattung einer Leiche vom 5. Lebensjahr ab 862,00 €
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| b) | Bei der Bestattung einer Leiche eines Kindes unter 5 Jahren 646,00 € | |
| 2. | Für das Ausheben, Schließen und Hügeln einer Urnengrabstätte, pflegefreien Urnenrasengrabstätte, einer pflegefreien anonymen Urnengrabstätte oder einer nachträglichen Urnenbeisetzung in einer bestehenden Grabstätte sowie den Transport der Kränze und Gestecke von der Trauerhalle zur Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben: | ||
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| a) | je Urnenbeisetzung | 380,00 € |
| 3. | Wird die Beisetzung von Urnen durch städtische Beauftragte vorgenommen ( z.B. bei anonymen Urnenbeisetzungen) werden zusätzlich zu den Urnenbestattungsgebühren erhoben:
| 209,00 € | |
| (1) | Umbettungen von Leichen und Aschen, die auf Antrag ausnahmsweise zugelassen werden, können durch eigenes Personal nicht durchgeführt werden. Hier ist ein geeignetes Institut zu beauftragen, das die erforderlichen Arbeiten im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Antragsstellerin oder des Antragstellers ausführt. Soweit städtisches Personal hierbei tätig werden muss, erfolgt eine Berechnung nach dem Umfang der Leistungen. | ||
| (2) | Werden auf Antrag eine Leiche, Leichenreste oder eine Urne durch ein beauftragtes Institut ausgegraben, so werden grundsätzlich die entstehenden Lohn- und Sachkosten für die Öffnung der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne sowie die Schließung der Ausgrabungsstelle erhoben, jedoch mindestens | ||
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| nachstehende Gebühren: | ||
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| a) | für Leichen in den ersten 5 Jahren der Ruhefrist | 1469,00 € |
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| b) | für Leichen vom 6. bis 11. Jahr der Ruhefrist | 1242,00 € |
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| c) | für Leichen mit einer Ruhefrist über 11 Jahre | 1017,00 € |
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| d) | für Aschen aus Einzel-, Doppelgrabstätten, Urnengrabstätten, pflegefreien Urnenrasengrabstätten, pflegefreien Erdrasengrabstätten oder pflegefreien Erdrasendoppelgrabstätten oder pflegefreien anonymen Grabstätten | 341,00 € |
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| Zuzüglich der Auslagen und Portokosten für den Urnenversand, falls die Urne versandt werden muss. | ||
| (3) | Notwendige neue Särge oder Urnen, Übersärge für Leichenbeförderung und die Abhebung und Wiederaufstellung von Grabmälern sind von den Antragstellern zu erwerben bzw. auszuführen. | ||
| (4) | Für den Verwaltungsaufwand anlässlich der Prüfung und Genehmigung einer Umbettung von Leichen und Aschen werden folgende Gebühren erhoben:
| 115,00 € | |
| 1. | Für die Überlassung einer pflegefreien Erdrasengrabstätte oder einer pflegefreien Erdrasendoppelgrabstätte mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 15 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben: | ||
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| a) | Pflegefreie Erdrasengrabstätte | 5.000,00 € |
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| b) | Pflegefreie Erdrasendoppelgrabstätte | 10.000,00 € |
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| Diese Kosten beinhalten die Gebühr für den Grabplatz, die Gebühr für das Streifenfundament zum Setzen des Grabmales und die Kosten der Pflege des Grabfeldes einschließlich Auffüllen mit Mutterboden sowie der Rasenpflege für die Dauer der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit. | ||
| 2. | Für die Überlassung einer pflegefreien Urnenrasengrabstätte mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 15 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
| 1000,00 € | |
| 4. | Für die Überlassung einer pflegefreien Urnengrabstätte im anonymen Grabfeld für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren gem. § 16 der Friedhofssatzung incl. der Beisetzung durch einen städtischen Beauftragten gem. § 6 Abs. (3) sowie der Kosten der Pflege des Grabfeldes einschließlich der Rasenpflege für die Dauer der Ruhefrist werden folgende Gebühren erhoben:
| 1450,00 € | |
| 1. | Für die Überlassung einer Einzelgrabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 15 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben: | ||
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| a) | je Grabstelle eines Verstorbenen vom 5. Lebensjahr ab | 1150,00 € |
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| b) | je Grabstelle eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren | 875,00 € |
| 2. | Für die Überlassung einer Doppelgrabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 15 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
| 2550,00 € | |
| 3. | Für die Überlassung einer Urnengrabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 15 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
| 625,00 € | |
| 4. | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 15 Abs. (2) der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben: | ||
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| a) | bei Einzelgrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für Verstorbene vom 5. Lebensjahr ab je Grabstätte und Jahr der Verlängerung | 46,00 € |
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| b) | bei Einzelgrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren je Grabstätte und Jahr der Verlängerung | 35,00 € |
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| c) | bei Doppelgrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | |
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| je Grabstätte und Jahr der Verlängerung | 102,00 € |
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| d) | bei Urnengrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | |
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| je Grabstätte und Jahr der Verlängerung | 25,00 € |
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| e) | bei pflegefreien Erdrasengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften | |
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| je Grabstätte und Jahr der Verlängerung | 150,00 € |
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| f) | bei pflegefreien Erdrasendoppelgrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften | |
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| je Grabstätte und Jahr der Verlängerung | 300,00 € |
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| g) | bei pflegefreien Urnenrasengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften | |
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| je Grabstätte und Jahr der Verlängerung | 40,00 € |
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| h) | Bei einer nachträglichen Umwandlung einer Grabstätte gem. § 23 Abs. (3) der Friedhofssatzung ist die Differenz zwischen der bereits gezahlten Nutzungsgebühr und der jetzt nach der aktuellen Satzung für die geänderte Grabstätte zu zahlenden Gebühr zu entrichten. | |
| 1. | Für die spätere Überprüfung und Genehmigung von Grabmalen, Grababdeckplatten, Grabeinfassungen und Grabausstattungen incl. jährlich vorgeschriebener Überprüfung der Standsicherheit der Grabausstattungen auf Einzel-, Doppel- oder Urnengrabstätten sowie pflegefreien Erdrasengrabstätten und pflegefreien Erdrasendoppelgrabstätten für den Lauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes wird eine einmalige pauschale Gebühr je Grabstätte erhoben: | 184,00 € |
| 2. | Für die spätere Überprüfung und Genehmigung von Namensplatten auf pflegefreien Urnenrasengrabstätten wird eine einmalige pauschale Gebühr je Grabstätte erhoben: | 71,00 € |
| 3. | Nachträgliche Errichtung oder Veränderung von Grabmal, Grabeinfassung oder Abdeckplatte nach § 22 und § 24 der Friedhofssatzung | 102,00 € |
Für das Ausstellen einer Zulassungskarte für das laufende Kalenderjahr
— 73,00 €
Für das Ausstellen einer Bestattungserlaubnis je Ausfertigung
— 11,00 €
Für die Bereitstellung einer Kondolenzliste je Exemplar
— 11,00 €
Für die Überlassung einer Kopie, je Exemplar
— 11,00 €
Für das Ausstellen einer Graburkunde anlässlich der Verleihung des Nutzungsrechtes, je Ausfertigung
— 28,00 €
Genehmigung zur Bestattung von Verstorbenen, die nicht dem in § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Heringen (Werra) genannten Personenkreis angehören
— 59,00 €
Für die genehmigte vorzeitige Grabeinebnung vor Ablauf der Ruhefrist gemäß § 26 Abs. (1) + (2) der Friedhofssatzung in Verbindung mit § 11 der Friedhofssatzung werden zur Abgeltung der Mäh- und Pflegekosten durch städtisches Personal bis zum Ablauf der Ruhefrist als Einmalzahlung folgende Gebühren erhoben:
Pro angefangenem Jahr der Restlaufzeit bis zum Ablauf der Ruhefrist
| a) | bei einer Einzelgrabstätte, Doppelgrabstätte oder Urnengrabstätte | 103,00 € |
| b) | bei einer pflegefreien Erdrasen- oder Erdrasendoppelgrabstätte | 103,00 € |
| c) | bei einer pflegefreien Urnenrasengrabstätte | 40,00 € |
Die Mietverträge für die Benutzung der Friedhofshallen sind Teil dieser Friedhofsgebührensatzung.
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
36266 Heringen (Werra), 15.12.2022
Zwischen der Stadt Heringen (Werra), vertreten durch den Magistrat oder dessen Beauftragten, als Vermieterin und
| Name , Vorname | |
| Straße mit Hausnummer: | |
| PLZ und Wohnort: |
als Mieter(in) wird folgender Mietvertrag geschlossen:
-Arten und Orte der Nutzung (zutreffendes ankreuzen!)
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| Überführung in der Friedhofshalle in _____________________________ |
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| Trauerfeier mit Sarg / Urne in der Friedhofshalle in __________________ |
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| Kühlzelle/Kühlgebläse |
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| sonstige ( bitte erläutern ) _____________________________ |
|
| _________________________________ |
| anlässlich des Sterbefalles von Frau/Herrn: ____________________ | |
| zuletzt wohnhaft in: __________________________________ | |
-Aufstellung der von der Mieterin / vom Mieter gewünschten Räumlichkeiten (auch Kühlzellenbenutzung hier eintragen!) und deren zeitliche Nutzung (bitte genau angeben!).
| ÜF oder TF | Kühlung Beginn | Kühlung Ende | |||
| Tag (e) der Nutzung | Raum / Räume | Zweck* | Uhrzeit | Uhrzeit | Uhrzeit |
| Friedhofshalle | ÜF | __ | __ | ||
| Friedhofshalle | TF | __ | __ | ||
| Kühlzelle/-gebläse | K | __ | |||
| Sezierraum | S | __ | __ | __ | |
| Nebenraum | S | __ | __ | __ | |
*(Abkürzung: ÜF = Überführung, TF = Trauerfeier, K = Kühlung, S = Sonstiges)
_______ Stck. Kondolenzlisten
Aufbewahrung einer Urne vom _________________ bis _________________
Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Heringen (Werra) für die städtischen Friedhöfe - in der jeweils gültigen Fassung - ist Grundlage für die Vermietung. Sie kann im Rathaus während der Dienststunden eingesehen werden. Für die Dauer der Vermietung wird die Verkehrssicherungspflicht auf die Mieterin / den Mieter
übertragen.
Das zu zahlende Entgelt ergibt sich aus der jeweils gültigen Gebührensatzung zur Friedhofssatzung.
Das zu zahlende Entgelt ergibt sich aus der jeweils gültigen Gebührensatzung zur Friedhofssatzung.
Alle Mieterinnen / Mieter werden gebeten, sich mit der Friedhofssatzung, der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung sowie der Benutzungsordnung für die Friedhofshallen der Stadt Heringen (Werra) vertraut zu machen und für die Einhaltung derselben sowie der Vereinbarungen dieses Mietvertrages - auch gegenüber Trauergästen - Sorge zu tragen.
Heringen (Werra), _______________
Der Magistrat der Stadt –Fachbereich 2
Bürgerdienste – Friedhofswesen-
I.A.
| (Vermieter / Beauftragter) | (Mieterin / Mieter) |