Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen (Werra) in ihrer Sitzung am 15.12.2022 die folgende
beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Heringen (Werra):
| a) | Friedhof | Heringen (Werra) -alt- |
| b) | Friedhof | Heringen (Werra) -neu- Vachaer Berg |
| c) | Friedhof | Heringen (Werra) ST Wölfershausen |
| d) | Friedhof | Heringen (Werra) ST Widdershausen |
| e) | Friedhof | Heringen (Werra) ST Herfa |
| f) | Friedhof | Heringen (Werra) ST Leimbach |
| g) | Friedhof | Heringen (Werra) ST Lengers |
| h) | Friedhof | Heringen (Werra) ST Bengendorf |
| i) | Friedhof | Heringen (Werra) ST Kleinensee |
§ 2
Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat der Stadt Heringen (Werra), nachfolgend Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3
Friedhofszweck, Bestattungsvoraussetzungen
| (1) | Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Heringen (Werra). Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. | |
| (2) | Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die | |
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| a) | bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Heringen (Werra) waren, oder in Heimen o.ä. wohnhaft gewesen sind, aber bis zum Wegzug Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Heringen (Werra) waren, |
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| b) | ein Recht auf Nutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten, oder |
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| c) | innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Heringen (Werra) beigesetzt werden. |
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| Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Heringen (Werra) waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht. | |
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| Ausnahmen davon sind die pflegefreie anonyme Urnenbestattung, diese ist ausschließlich auf dem neuen Friedhof am Vachaer Berg in Heringen (Werra) möglich sowie die Erdbestattung in einem pflegefreien Erdrasengrab oder einem pflegefreien Erdrasendoppelgrab, diese ist ausschließlich auf dem städtischen Friedhof im ST Kleinensee möglich. | |
| (3) | Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. | |
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| Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. | |
§ 4
Schließung oder Entwidmung
| (1) | Ein Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. |
| (2) | Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Er verliert seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr verliehen oder wiedererteilt. |
| (3) | Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. Bei Schließung oder Entwidmung einzelner Grabstätten tritt an die Stelle der öffentlichen Bekanntmachung ein schriftlicher Bescheid an den Verfügungsberechtigten (§ 28 Abs. 3 und 4). |
| (4) | Die Stadt Heringen (Werra) kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. |
| (5) | Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen und Nutzungsrechte der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. |
| (6) | Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. |
§ 5
Öffnungszeiten
| (1) | Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. |
| (2) | Die Stadt Heringen (Werra) kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. |
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
| (1) | Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. | |
| (2) | Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. | |
| (3) | Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: | |
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| a) | Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf den Friedhöfen tätigen Gewerke, |
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| b) | Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und Grabsteine und gewerbliche Dienste anzubieten, |
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| c) | Fahrzeuge auf Wegen und Freiflächen abzustellen, |
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| d) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Trauerfeier oder Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
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| e) | ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, |
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| f) | Druckschriften zu verteilen, Plakate und Reklameschilder anzubringen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, |
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| g) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten, |
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| h) | Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, |
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| i) | die Wasserentnahmestellen sowie die Abfallsammelstellen missbräuchlich oder übermäßig zu nutzen, |
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| j) | zu lärmen, zu spielen, zu rauchen sowie zu lagern, |
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| k) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. |
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| Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. | |
| (4) | Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. | |
§ 7
Zulassung von Gewerbebetrieben und Ausführung gewerblicher Arbeiten
| (1) | Steinmetze, Bildhauerinnen oder Bildhauer, Gärtnerinnen oder Gärtner, Bestatterinnen oder Bestatter und sonstigen auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Sie haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. |
| (2) | Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen und selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt haben. |
| (3) | Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. (1) genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. (1), (2) und (4) gelten entsprechend. |
| (4) | Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. |
| (5) | Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird für das laufende Kalenderjahr ausgestellt. |
| (6) | Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. |
| (7) | Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. d) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. |
| (8) | Die für die Arbeiten erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen, an denen sie nicht behindern, gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. |
| (9) | Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmalen möglichst seitlich, angebracht werden. |
| (10) | Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung wiederholt gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. |
§ 8
Anmeldung des Sterbefalles und Formalitäten
| (1) | Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes und erfolgter Beurkundung durch das Standesamt bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Diese sind: Sterbefallbescheinigung des Standesamtes nach § 344 (1) DA, Verpflichtungserklärung bezüglich Grabpflege, bei Beauftragung eines Bestattungsinstitutes die von den Angehörigen unterzeichnete Bestätigung nach § 21 Abs. 5 und im Falle des Erwerbs einer pflegefreien Erdrasengrabstätte, pflegefreien Erdrasendoppelgrabstätte oder einer pflegefreien Urnenrasengrabstätte die ausgefüllte Bestätigung über die Belehrung und Einhaltung der Gestaltungsvorschriften nach § 23. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. Die ausgehändigten Bestattungserlaubnisse sind sodann dem betreffenden Bestatter (Totengräber) bzw. dem Krematorium vorzulegen. |
| (2) | Wird eine Bestattung in einer bereits vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist die Einäscherungsbescheinigung des Krematoriums vorzulegen. |
| (3) | Die zur Bestattung notwendigen Unterlagen müssen spätestens 24 Stunden vor dem angesetzten Beisetzungstermin innerhalb der Dienstzeiten bei der Friedhofsverwaltung vorliegen. Bei fehlenden Unterlagen kann die Friedhofsverwaltung den festgelegten Bestattungstermin absagen. |
| (4) | Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. |
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| Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. |
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| Leichen, die nicht binnen 96 Stunden nach Eintritt des Todes, und Totenaschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Einzelgrabstätte bzw. Urnenrasengrabstätte beigesetzt. Die Frist kann um bis zu sechs Tage überschritten werden, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass gegen die spätere Bestattung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. |
| (5) | Bestattungen finden von Montag bis Samstag statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. |
§ 9
Sargpflicht, Beschaffenheit von Särgen und Urnen
| (1) | Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist (§ 11) ermöglicht wird. |
| (2) | Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen und sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. |
| (3) | Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Die für eine andere Bestattungsform vorgesehenen Überurnen und Urnen müssen aus für den Zweck dienlichem Material bestehen. |
| (4) | Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. |
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| Urnen sollen einen Durchmesser von 0,30 m nicht überschreiten. Sind in Ausnahmefällen größere Särge bzw. Urnen erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. |
§ 10
Benutzung der Friedhofshallen
| (1) | Die Benutzung und Überlassung der Friedhofshallen der Stadt Heringen (Werra) regelt eine Benutzungsordnung, welche Bestandteil dieser Satzung ist. |
§ 11
Ausheben des Grabes und Ruhefrist
| (1) | Alle Grabstätten werden ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt bzw. geöffnet und wieder verschlossen. |
| (2) | Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. |
| (3) | Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. |
| (4) | Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle der neuen Grabstätte zu verlegen. |
| (5) | Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen und Urnen ausnahmslos 25 Jahre. Diese Frist soll sowohl eine ausreichende Verwesung der Leichen gewährleisten, als auch eine angemessene Totenehrung ermöglichen. |
| (6) | Bei nachträglichen Urnenbeisetzungen in alten Einzelreihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten, die vor dem 01.02.2007 erworben wurden, muss noch eine Restruhefrist der Grabstätte von mindestens 15 Jahren bestehen. Diese Urne hat dann eine verkürzte Ruhefrist von 15 Jahren, d.h. nachträgliche Urnenbeisetzungen sind in diesem Fall nur innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erwerb dieser Grabstätten möglich. |
| (7) | Nach Ablauf aller Ruhefristen darf eine Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte eingeebnet werden. |
| (8) | Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. |
| (9) | Bei Bedarf wird die Beisetzung von Urnen durch städtische Beauftragte vorgenommen (z.B. bei anonymen Urnenbeisetzungen). |
§ 12
Umbettungen
| (1) | Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. | |
| (2) | Umbettungen von Urnen und Aschenresten bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Leichen dürfen nur zum Zweck der Umbettung oder auf polizeiliche, staatsanwaltliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus der Grabstätte entfernt werden. Die Umbettung bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes. | |
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| Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn besondere, wichtige Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Umbettung durchzuführen ist. Die Umbettung von Leichen innerhalb der Stadt Heringen (Werra) in den ersten 5 Jahren der Ruhefrist ist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses gestattet. | |
| (3) | Die Umbettung kann insbesondere, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, genehmigt werden, wenn | |
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| a) | sie die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass die Hinterbliebenen ihr Recht der Totenfürsorge angemessen wahrnehmen können, |
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| b) | Ruhestätten mehrerer Familienmitglieder zusammengeführt werden sollen, |
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| c) | nachträglich festgestellt wird, dass der zunächst für die Bestattung oder Beisetzung gewählte Ort oder die Bestattungsart nicht dem Wunsch des Verstorbenen entspricht, |
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| d) | nachträglich eine Einäscherung vorgenommen werden soll und dies dem Wunsch des Verstorbenen entspricht. |
| (4) | Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. | |
| (5) | Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten bzw. der anderen Angehörigen. Bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Erdgrabstätten bzw. Urnengrabstätten umgebettet werden. | |
| (6) | Leichen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden in der Zeit vom 01. April bis 30. September eines Kalenderjahres aus hygienischen Gründen nicht ausgebettet. | |
| (7) | Alle Umbettungen und Graböffnungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Umbettung erfolgt durch einen beauftragten Fachbetrieb. | |
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| Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Anwesenheit von Angehörigen oder anderer Personen, mit Ausnahme behördlicher Personen, ist nicht gestattet. | |
| (8) | Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. Gezahlte Gebühren für das Nutzungsrecht der Grabstätte, die durch die Umbettung frei geworden ist, werden grundsätzlich nicht zurückerstattet. Das Nutzungsrecht für die freigewordene Grabstätte geht übergangslos an die Friedhofsverwaltung zurück und diese kann bei Bedarf wieder neu belegt werden. | |
| (9) | Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. | |
| (10) | Leichen und Totenaschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. | |
§ 13
Allgemeines
| (1) | Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden. |
| (2) | Durch die Abgabe bzw. Verleihung von Grabstätten entstehen den Nutzungsberechtigten und deren Nachfolgern bzw. Erben im Nutzungsrecht Pflege- und Unterhaltungspflichten nach dieser Satzung. |
| (3) | Jede Einzel-, Doppel-, Urnen-, pflegefreie Erdrasengrabstätte, pflegefreie Erdrasendoppelgrabstätte oder pflegefreie Urnenrasengrabstätte ist unmittelbar nach der Belegung durch den Nutzungsberechtigten mit einer Grabkennzeichnung zu versehen. DieRegelungen der §§ 21, 22 und 23 sind zu beachten. |
| (4) | Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. |
| (5) | Die Größe der Grabstätte ergibt sich grundsätzlich aus § 20 bzw. dem Belegungsplan. |
§ 14
Grabarten und Erwerb
| (1) | Auf den städtischen Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: | |
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| a) | Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr, |
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| b) | Einzelgrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr, |
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| c) | Doppelgrabstätten, |
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| d) | Urnengrabstätten, |
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| e) | Pflegefreie Erdrasengrabstätten, jedoch ausschließlich auf dem Friedhof im ST Kleinensee, |
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| f) | Pflegefreie Erdrasendoppelgrabstätten, jedoch ausschließlich auf dem Friedhof im ST Kleinensee, |
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| g) | Pflegefreie Urnenrasengrabstätten, |
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| h) | Pflegefreie Anonyme Urnengrabstätten, jedoch ausschließlich auf dem neuen Friedhof Vachaer Berg in der Kernstadt Heringen (Werra), |
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| i) | Erhaltenswerte Grabstätten, jedoch nur auf dem alten Friedhof in der Kernstadt Heringen (Werra). |
| (2) | Gemäß § 14 Abs.1 e) und f) wird auf dem Friedhof im ST Kleinensee ein gemischtes Grabfeldfür pflegefreie Erdrasengrabstätten und pflegefreie Erdrasendoppelgrabstätten zur Beisetzung der Verstorbenen aus allen Stadtteilen der Stadt Heringen (Werra) eingerichtet. | |
| (3) | Gemäß § 14 Abs.1 h) wird auf dem neuen Friedhof am Vachaer Berg in der Kernstadt Heringen (Werra) ein Grabfeld für anonyme pflegefreie Urnengrabstätten zur Beisetzung der Verstorbenen aus allen Stadtteilen der Stadt Heringen (Werra) eingerichtet. | |
| (4) | Die Beisetzung ortsfremder Verstorbener bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 der Friedhofsgebührensatzung. | |
| (5) | Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes an allen Grabstätten ist ausschließlich möglich anlässlich eines Bestattungsfalles. Es ist nicht gestattet, Nutzungsrechte an Grabstätten bereits zu Lebzeiten zu erwerben. Des Weiteren besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. | |
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| Alle Grabstätten werden ausschließlich anlässlich eines Bestattungsfalles der Reihe nach vergeben und belegt. | |
| (6) | Bei der Vergabe von Doppelgrabstätten und pflegefreien Erdrasendoppelgrabstätten muss der hinterbliebene/überlebende Ehegatte, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Abkömmling, Elternteil, Großelternteil, Schwester/Bruder oder andere Nutzungsberechtigte inder genannten Reihenfolge zum Zeitpunkt des Erwerbs ausnahmslos das 70. Lebensjahr vollendet haben. | |
§ 15
Nutzungsrechte an Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten, Urnengrabstätten, pflegefreien Erdrasengrabstätten, pflegefreien Erdrasendoppelgrabstätten, pflegefreien Urnenrasengrabstätten, Allgemeines, Eigentumsverhältnisse
| (1) | Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten, Urnengrabstätten, pflegefreie Erdrasengrabstätten, pflegefreie Erdrasendoppelgrabstätten und pflegefreie Urnenrasengrabstätten sindGrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. | |
| (2) | Das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte kann auf Antrag einmal um maximal 10 Jahre verlängert werden. Nach Ablauf dieser Nutzungszeit ist eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb nicht möglich. Das Recht auf Nutzung incl. Beisetzung ist dann, auch im Falle einer nicht voll belegten Grabstätte, abgelaufen und geht übergangslos an die Friedhofsverwaltung zurück. Während der Nutzungszeit darf eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung in der Grabstätte gemäß § 15 jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Bestattung oder Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist. | |
| (3) | Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühren mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf eigene Beisetzung sowie Beisetzung seiner Angehörigen in der erworbenen Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes sowie das Recht, über die Art der Gestaltung der Grabstätte und andere Beisetzungen zu entscheiden. Daraus ergibt sich aber auch die Verpflichtung zur Anbringung einer massiven, friedhofsüblichen Grabeinfassung nach § 22 Abs. (3) in Verbindung mit Abs. | |
| (4) | durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb sowie die Übernahme der Grabpflege bis zum Ablauf aller Ruhefristen bzw. des Nutzungsrechtes (dies trifft nicht zu bei Erwerb von pflegefreien Erdrasengrabstätten und pflegefreien Erdrasenwahlgrabstätten sowie pflegefreien Urnenrasengrabstätten) sowie die Tragung der Kosten für die einstige Einebnung der Grabstätte. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: | |
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| a) | der überlebende Ehegatte, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, |
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| b) | der überlebende Lebenspartner nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften, |
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| c) | die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, |
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| d) | die Stiefkinder, |
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| e) | die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
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| f) | die Eltern, |
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| g) | die vollbürtigen Geschwister, |
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| h) | die Stiefgeschwister, |
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| i) | die nicht unter a) bis h) fallenden Erben |
|
| Die Beisetzung anderer Personen in der Grabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Jeder Erwerber des Nutzungsrechts an einer Grabstätte soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger (Vertreter) im Nutzungsrecht schriftlich bestimmen. Die Übertragung wird zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam. Entsprechende Erklärungen werden mit der Verleihungsurkunde ausgehändigt. Dieser Nachfolger ist aus dem oben aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der oben genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht sodann auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der oben genannten Reihenfolge über. Das Nutzungsrecht erlischt und geht übergangslos an die Friedhofsverwaltung zurück, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. | |
| (4) | Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. | |
| (5) | Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals, kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten, die erforderlichen Regelungen treffen. | |
| (6) | Auf das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gezahlte Gebühren für das Nutzungsrecht der Grabstätte, die durch den Verzicht frei geworden ist, werden grundsätzlich nicht zurückerstattet. Das Nutzungsrecht für die freigewordene Grabstätte geht übergangslos an die Friedhofsverwaltung zurück und diese kann bei Bedarf nach den gesetzlichen Fristen wieder neu belegt werden. | |
§ 16
Anonyme pflegefreie Urnengrabstätten, Allgemeines
| (1) | Auf dem neuen Friedhof am Vachaer Berg in der Kernstadt Heringen (Werra) wird ein Grabfeld für anonyme pflegefreie Urnengrabstätten zur Beisetzung der Verstorbenen aus allen Stadtteilen der Stadt Heringen (Werra) eingerichtet. |
| (2) | Die Beisetzung ortsfremder Verstorbener bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 der Friedhofsgebührensatzung. |
| (3) | Anonyme pflegefreie Urnengrabstätten werden im Bestattungsfall für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren erworben. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. |
| (4) | Anonyme pflegefreie Urnengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. |
| (5) | Den genauen Ort und den Zeitpunkt der Urnenbeisetzung bestimmt die Friedhofsverwaltung. |
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| Die Urnenbeisetzung wird durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen der Reihe nach durchgeführt. |
| (6) | In einer anonymen pflegefreien Urnengrabstätte kann maximal eine Urne beigesetzt werden. |
| (7) | Die Größe einer anonymen pflegefreien Urnengrabstätte beträgt 0,50 m x 0,50 m als Rasenfläche ohne jegliche Kennzeichnung. |
| (8) | Für das anonyme pflegefreie Grabfeld gibt es keine Gestaltungsmöglichkeit. Die Grabgestaltung des Grabfeldes für anonyme pflegefreie Urnengrabstätten erfolgt alsRasenfläche. Diese Rasenfläche wird durch städtisches Personal gemäht und Instand gehalten. Es dürfen lediglich Blumen oder dergleichen zum Andenken an die Verstorbenen auf dem dafür vorgesehenen Platz (gepflastertes Rondell) abgelegt werden. |
§ 17
Erhaltenswerte Grabstätten, Allgemeines
| (1) | Der alte Friedhof in der Kernstadt Heringen (Werra) wird für die Zukunft langfristig parkähnlich umgestaltet und als Ruhestätte für die bestehenden Kriegsgrabstätten und die erhaltenswerten Grabmale nach Abs. 2-4 auf Dauer erhalten bleiben. Alle bestehenden Nutzungsrechte an privat genutzten Grabstätten sind bereits abgelaufen, die letzten Ruhefristen laufen in 2031 aus. |
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| Friedhöfe dienen nicht nur kulturellen Bestattungszwecken, sie sind auch Teil der Landschaft und sollen in erster Linie als Ort der Ruhe und Begegnung sowie als Raum zur Erholung für die Hinterbliebenen und alle Besucher dienen und sind als Lebensraum für Tiere und Pflanzen auch ein wichtiger ökologischer Aspekt. |
| (2) | Es wurden von der Friedhofsverwaltung insgesamt 22 Grabmale als erhaltenswert eingestuft und die Nutzungsrechte von den Nutzungsberechtigten übernommen. Dazu wurden die Grabstätten eingeebnet und mit Rasen angesät und die Grabmale mit einem Sockel neu gesetzt. |
| (3) | Diese insgesamt 22 Grabmale haben eine unbegrenzte Ruhefrist und werden auf Dauer instandgehalten um den Friedhofscharakter auch nach Ablauf der letzten Ruhefristen auf diesem Friedhof zu erhalten. |
| (4) | Die Unterhaltung und Nutzung der vorhandenen erhaltenswerten Grabmale obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung der Stadt Heringen (Werra). |
| (5) | Eine Zuerkennung und die Anlage weiterer erhaltenswerter Grabstätten bzw. Grabmale, auch auf anderen Friedhöfen, ist nicht vorgesehen. |
§ 18
Belegung der Grabstätten, Allgemeines
| (1) | In jeder Grabstelle für Erdbestattungen darf während des Laufs der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden, das heißt in einer Einzelgrabstätte eine Erdbestattung und in einer Doppelgrabstätte zwei Erdbestattungen. Geht die Ruhefrist der zweiten Erdbestattung in einer Doppelgrabstätte über die Nutzungszeit der Grabstätte hinaus, so ist für die Doppelgrabstätte eine entsprechende Verlängerung der Nutzungszeit zur Wahrung der Ruhefrist zu erwerben. Dies gilt auch für alle pflegefreien Erdrasengrabstätten und pflegefreien Erdrasendoppelgrabstätten. |
| (2) | Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. |
| (3) | In jeder Grabstelle für Erdbestattungen dürfen während des Laufs der Nutzungszeit zusätzlich maximal zwei Urnen beigesetzt werden, das heißt in einer Einzelgrabstätte oder pflegefreien Erdrasengrabstätte zusätzlich zwei und in einer Doppelgrabstätte oder pflegefreien Erdrasendoppelgrabstätte zusätzlich vier Urnen. Geht die Ruhefrist einer nachträglich beigesetzten Urne über die Nutzungszeit der Grabstätte hinaus, so ist für die Grabstätte eine entsprechende Verlängerung der Nutzungszeit zur Wahrung der Ruhefrist zu erwerben. |
| (4) | In jeder Urnengrabstätte dürfen während des Laufs der Nutzungszeit maximal vier Urnen beigesetzt werden. Geht die Ruhefrist einer nachträglich beigesetzten Urne über die Nutzungszeit der Urnengrabstätte hinaus, so ist für diese Grabstätte eine entsprechende Verlängerung der Nutzungszeit zur Wahrung der Ruhefrist zu erwerben. |
| (5) | In jeder pflegefreien Urnenrasengrabstätte dürfen während des Laufs der Nutzungszeit maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Geht die Ruhefrist der zweiten beigesetzten Urne über die Nutzungszeit der pflegefreien Urnenrasengrabstätte hinaus, so ist für diese Grabstätte eine entsprechende Verlängerung der Nutzungszeit zur Wahrung der Ruhefrist zu erwerben. |
| (6) | Urnen können in Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten, Urnengrabstätten, pflegefreien Erdrasengrabstätten, pflegefreien Erdrasendoppelgrabstätten, pflegefreien Urnenrasengrabstätten oder pflegefreien anonymen Urnengrabstätten ausschließlich unterirdisch beigesetzt werden. |
| (7) | Eine Einrichtung von Tiefengrabstätten oder Urnenwänden ist nicht vorgesehen. |
§ 19
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen.
Die Leichen oder Urnen sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten.
Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.
§ 20
Maße für Grabstätten und Abstände zwischen den Grabreihen
| (1) | Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen haben folgende Maße: | |
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| (1) | Einzelgrabstätten für Verstorbene vom 5. Lebensjahr ab haben eine Größe von 2,25 m Länge, 1,00 m Breite und einen Abstand bis zur nächsten Grabstätte von 0,50 m. |
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| (2) | Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr haben eine Größe von 1,50 m Länge, 0,75 m Breite und einen Abstand bis zur nächsten Grabstätte von0,50 m. |
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| (3) | Doppelgrabstätten haben eine Größe von 2,25 m Länge, 2,00 m Breite und einen Abstand bis zur nächsten Grabstätte von 0,50 m. |
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| (4) | Urnengrabstätten haben eine Größe von 1,00 m Länge, 1,00 m Breite und einen Abstand bis zur nächsten Grabstätte von 0,50 m. |
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| (5) | Pflegefreie Erdrasengrabstätten haben eine Größe von 2,25 m Länge, 1,00 m Breite und einen Abstand bis zur nächsten Grabstätte von 0,50 m als Rasenfläche. |
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| (6) | Pflegefreie Erdrasendoppelgrabstätten haben eine Größe von 2,25 m Länge, 2,00 m Breite und einen Abstand bis zur nächsten Grabstätte von 0,50 m als Rasenfläche. |
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| (7) | Pflegefreie Urnenrasengrabstätten haben eine Größe von 0,50 m Länge, 0,50 m Breite und einen Abstand bis zur nächsten Grabstätte von 0,50 m als Rasenfläche. |
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| (8) | Pflegefreie Anonyme Urnengrabstätten haben eine Größe von 0,50 m Länge, 0,50 m Breite, ohne Abstand zur nächsten Grabstätte. |
| (2) | Die Abstände zwischen den einzelnen Grabreihen betragen einheitlich auf allen städtischen Friedhöfen bei allen Grabarten 1,00 m sodass ein Besuch mit dem Rollstuhl oder Rollator möglich ist. Diese Regelung gilt nicht für das gemischte Grabfeld für pflegefreie Erdrasen- oder pflegefreie Erdrasendoppelgrabstätten sowie für pflegefreie anonyme Urnengrabstätten im anonymen Urnengrabfeld. | |
§ 21
Allgemeine und Zusätzliche Gestaltungsvorschriften, Allgemeines
| (1) | Auf allen Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder für Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten und Urnengrabstätten eingerichtet. Alle Einzel-, Doppel- und Urnengrabstätten unterliegen den allgemeinen Gestaltungsvorschriften gemäß § 22. |
| (2) | Des Weiteren wird auf allen Friedhöfen ein Grabfeld für pflegefreie Urnenrasengrabstätten eingerichtet. Alle pflegefreien Urnenrasengrabstätten unterliegen den zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gemäß § 23 Abs. (1). |
| (3) | Auf dem Friedhof im ST Kleinensee wird ein gemischtes pflegefreies Erdrasen- und Erdrasendoppelgrabfeld eingerichtet. Alle pflegefreien Erdrasengrabstätten und pflegefreien Erdrasendoppelgrabstätten unterliegen den zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gemäß § 23 Abs. (2). |
| (4) | Auf dem neuen Friedhof am Vachaer Berg in Heringen (Werra) wird ein Grabfeld für pflegefreie anonyme Urnengrabstätten eingerichtet. Für dieses Grabfeld gibt es keine Gestaltungsmöglichkeit. |
| (5) | Bei Anmeldung eines Sterbefalles bestimmt die für die Totenfürsorge berechtigte Person die Art der Bestattung sowie die Grabart. Dabei ist der ausdrückliche letzte Wille des Verstorbenen immer vorrangig. Die Friedhofsverwaltung hat die Antragstellerin oder den Antragsteller über die möglichen Grabarten aufzuklären. Eine entsprechende Erklärung über die Aufklärung über alle möglichen Grabarten sowie die Bestätigung über die gewählte Grabart ist von den Angehörigen ausnahmslos auszufüllen und zu unterzeichnen und wird bei Beauftragung eines Bestattungsinstitutes von diesem entgegengenommen und der Friedhofsverwaltung vorgelegt. |
§ 22
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten, Urnengrabstätten und Grabpfade
Für alle Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten und Urnengrabstätten auf allen Friedhöfen gelten folgende zu erfüllende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
| (1) | Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seineneinzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage und die Pietät gewahrt werden. | |
| (2) | Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und Grababdeckplatten sowie sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale, Grababdeckplatten und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Der Würde des Ortes entsprechend ist die Verwendung von Beton, Betonfertigteilen (ausgenommen Kunstwerkstein), Kunststoff und grellen Farben nicht gestattet. Die verwendeten Materialien müssen den jeweils geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. | |
| (3) | Alle Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten und Urnengrabstätten sind von den Nutzungsberechtigten innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung bzw. dem Erwerb des Nutzungsrechtes ausnahmslos mit massiven friedhofsüblichen Grabeinfassungen aus Naturstein durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb auszustatten, da die Grabstätten aller Grabfelder ohne Einfassungstrittplatten angelegt werden. Die Grabzwischenräume (Grabpfade) sind von den Nutzungsberechtigten mit Splitt, welcher von der Stadt Heringen(Werra) gestellt wird, aufzufüllen, zu pflegen und dauernd instand zu halten. | |
| (4) | Sollte die Grabstätte nach Ablauf von 12 Monaten noch immer nicht nach Abs. 3 eingefasst sein, ist dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Anbringung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung verpflichtet, die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme mit einer massiven friedhofsüblichen Grabeinfassung aus Naturstein durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb ausstatten zu lassen. Die Kosten hierfür sind dem Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen und von diesem zu tragen. | |
| (5) | Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. | |
| (6) | Die Mindeststärke für Grabmale aus Stein beträgt: | |
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| a) | ab 0,40 m Höhe bis 1,30 m Höhe 0,14 m |
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| b) | ab 1,31 m Höhe bis maximal 1,50 m Höhe 0,16 m. |
| (7) | Die Mindeststärke für Grabmale aus Holz oder Metall beträgt 0,06 bis 0,08 m. | |
| (8) | Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. | |
| (9) | Stehende Grabmale und Grabeinfassungen nach Abs. (3) sind grundsätzlich nur durch zugelassene Steinmetzbetriebe aufzustellen. | |
§ 23
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften, Rasengrabvorschriften
| (1) | Pflegefreie Urnenrasengrabstätten müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehende zusätzliche Gestaltungsvorschriften erfüllen: | |
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| a) | Ein pflegefreies Urnenrasengrab und pflegefreies Urnenrasenwahlgrab (welches vor 2007 erworben wurde), ist innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. dem Erwerb des Nutzungsrechtes durch eine liegende Namensplatte zu kennzeichnen. |
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| b) | Sollte die Grabstätte nach Ablauf von 6 Monaten noch immer nicht nach Abs. 1a) mit einer Namensplatte versehen sein, ist dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Anbringung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung verpflichtet, die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme mit einer Namensplatte durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb ausstatten und kennzeichnen zu lassen. |
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| Die Kosten hierfür sind dem Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen und von diesem zu tragen. | |
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| c) | Die Namensplatte muss aus Stein und ebenerdig, also bodengleich eingelassen sein. |
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| d) | Die Seitenlänge der Namenplatte bei einem pflegefreien Urnenrasengrab muss einheitlich 0,50 x 0,50 m betragen, die Stärke der Namensplatte muss zwischen mindestens 0,04 m und maximal 0,08 m betragen. |
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| e) | Die Schrift darf nicht erhaben oder aufgesetzt sein, möglichst vertieft oder geblasen. |
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| f) | Für in die Namensplatte eingelassene Fotos, Symbole, oder dergleichen haftet der Nutzungsberechtigte allein und vollumfänglich. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keinerlei Haftung für Schäden durch das Überfahren der Grabplatte anlässlich der Mäharbeiten etc. |
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| g) | Um das friedliche Erscheinungsbild eines pflegefreien Urnenrasengrabes zu wahren, sind Bepflanzungen oder das Anbringen sonstiger fester Gegenstände wie Vasen, Blumengestecke, Grabschalen, Blumenkästen, Pflanzkübel, Grablichter, Dekofiguren etc. bei einem Urnenrasengrab in den Monaten April bis Oktober eines Jahres nicht zulässig. Lediglich in den vegetationslosen Monaten November bis März eines Jahres ist die Anbringung ausnahmsweise gestattet, da die Rasenfläche zu dieser Jahreszeit nicht gemäht werden muss. |
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| h) | Das Ablegen von losem Grabschmuck in Form von Sträußen oder Kränzen auf derNamensplatte ist jederzeit zulässig. Dieser Grabschmuck ist innerhalb einer Woche wieder zu entfernen. Sollte dieses nicht geschehen, so ist die Friedhofsverwaltung ermächtigt, dieses zu erledigen. |
|
| i) | Die Grabgestaltung des Grabfeldes für pflegefreie Urnenrasengräber erfolgt als Rasenfläche. Diese Rasenfläche wird durch städtisches Personal gemäht. Hierzu können auch die Namensplatten überfahren werden. Für Schäden haftet der Friedhofsbetreiber nur, wenn die Namensplatten den Vorgaben dieser Friedhofssatzung entsprochen haben. § 23 Abs. 1 f) ist zu beachten und gilt entsprechend. |
|
| j) | Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, alle widerrechtlich angebrachtenfesten Gegenstände gemäß Abs. 1 g) zu entfernen und zu entsorgen. Sie ist nicht verpflichtet, diese zu verwahren. |
| (2) | Pflegefreie Erdrasengrabstätten und pflegefreie Erdrasendoppelgrabstätten müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehende zusätzliche Gestaltungsvorschriften erfüllen: | |
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| a) | An der Kopfseite der pflegefreien Erdrasengrabstätten und pflegefreien Erdrasendoppelgrabstätten wird im Voraus durch die Friedhofsverwaltung oder durchvon ihr Beauftragte in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung ein 50 cm breites frostsicheres Streifenfundament mit Bewehrung zur Aufnahme der Grabmale angelegt. Auf dem Fundament werden beidseitig ca. 12 cm breite Randplatten (Rasenkanten) verlegt und dienen als Mähkante. Dieverbleibende Fläche von ca. 26 cm dient als Stellfläche für die Grabmale. Der Bereich zwischen den Randplatten und Gedenksteinen wird mit Zierkies verfüllt. |
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| b) | Ein pflegefreies Erdrasengrab oder pflegefreies Erdrasendoppelgrab ist innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. dem Erwerb des Nutzungsrechtes durch ein stehendes Grabmal zu kennzeichnen. |
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| c) | Sollte die Grabstätte nach Ablauf von 6 Monaten noch immer nicht nach Abs. 2a) mit einem stehenden Grabmal versehen sein, ist dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Anbringung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung verpflichtet, die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme mit einem stehenden Grabmal durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb ausstatten und kennzeichnen zu lassen. Die Kosten hierfür sind dem Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen und von diesem zu tragen. |
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| d) | Das stehende Grabmal muss aus Stein und aus einem Stück durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb hergestellt sein und darf ausschließlich durch diesen aufgestellt werden. Der Steinmetzbetrieb hat für die dauerhafte Standsicherheit zu sorgen. |
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| e) | Die Größe des stehenden Grabmals bei einem pflegefreien Erdrasengrab muss einheitlich 0,70 m Breite x 0,80 m Höhe betragen, die Stärke des Grabmals muss einheitlich 0,16 m betragen. |
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| f) | Die Größe des stehenden Grabmals bei einem pflegefreien Erdrasendoppelgrab muss einheitlich 1,40 m Breite x 0,80 m Höhe betragen, die Stärke des Grabmals muss einheitlich 0,16 m betragen, |
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| g) | Um das friedliche Erscheinungsbild eines pflegefreien Erdrasengrabes oder pflegefreien Erdrasendoppelgrabes zu wahren, sind Bepflanzungen oder das Anbringen sonstiger fester Gegenstände wie Vasen, Blumengestecke, Grabschalen, Blumenkästen, Pflanzkübel, Grablichter, Dekofiguren etc. sowie das Ablegen von Blumen, Sträußen und Kränzen auf der Rasenfläche grundsätzlich nicht zulässig. |
|
| h) | Grabschmuck und Blumenschmuck darf nur mittels geeigneter Vorrichtung am Grabstein angebracht oder auf dem entstandenen Fundamentstreifen mit Zierkies abgestellt werden, ohne dass dadurch die Pflege der Rasenfläche der pflegefreien Erdrasengrabstätten bzw. Erdrasendoppelgrabstätten (Mähen und Instand halten) behindert oder erschwert wird. |
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| i) | Die Grabgestaltung des Grabfeldes für pflegefreie Erdrasengrabstätten und pflegefreie Erdrasendoppelgrabstätten erfolgt als Rasenfläche. Diese Rasenfläche wird ausschließlich durch städtisches Personal angesät, gemäht, bei Bedarf aufgefüllt und ständig in Stand gehalten. Hierzu müssen auch die Grabflächen überfahren werden. |
|
| j) | Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, alle widerrechtlich angebrachten festen Gegenstände gemäß Abs. 2 g) zu entfernen und zu entsorgen. Sie ist nicht verpflichtet, diese zu verwahren. |
| (3) | Für bereits bestehende alte Erdwahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften besteht während der Nutzungszeit jederzeit die Möglichkeit, sie auch nachträglich in eine Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften umzuwandeln. Für bereits bestehende alte Reihengrabstätten oder alte Urnenreihengrabstätten, die ab dem 01.01.1990 erworben wurden, besteht während der Nutzungszeit (Dauer der Ruhefrist) jederzeit die Möglichkeit, auch sie nachträglich in eine Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften umzuwandeln. Für bereits bestehende alte pflegefreie Urnenrasengrabstätten zur Beisetzung einer Urne oder einer bereits bestehenden alten pflegefreien Erdrasengrabstätte auf dem Friedhof im ST Kleinensee besteht ebenfalls die Möglichkeit, diese während der Nutzungszeit (Dauer der Ruhefrist) nachträglich einmal um maximal 10 Jahre zu verlängern. | |
§ 24
Genehmigungsverfahren für Grabmale und Grabausstattungen
| (1) | Jede Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckplatten oder Namensplatten bedarf grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. |
| (2) | Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1: 10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs, der Fundamentierung incl. Verdübelung sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. |
| (3) | Jede Errichtung und Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. (2) gilt entsprechend. |
| (4) | Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung, die Grababdeckplatte oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. |
| (5) | Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folgegeleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten. |
§ 25
Fundamentierung und Standsicherheit der Grabmale und Grabausstattungen sowie historische
Grabmale
| (1) | Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (insbesondere dem Regelwerk "Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen [TA-Grabmal]" der Deutschen Naturstein Akademie e. V., in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. |
|
| Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 24 Abs. (2) sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke des Grabmales, der Fundamente und der Verdübelung vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung und Verdübelung durchgeführt worden ist. |
| (2) | Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte oder der Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten und im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften gemäß § 837, 836 BGB für sich daraus ergebendeSchäden. |
|
| Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht erfolgt die Prüfung der Standsicherheit nach den Maßgaben der TA-Grabmal in der jeweils geltenden Fassung. Dazu werden von der Friedhofsverwaltung zusätzlich einmal jährlich, nach der Frostperiode, die Anlagen auf allen Grabstellen mittels eines elektronischen Kipptesters mit einer Prüfkraft von mindestens 300 Newton (entspricht etwa 30 kg) an der oberen Breitseite der Grabmale auf die Standfestigkeit hin überprüft, mangelhafte Grabmale mittels eines Aufklebers gekennzeichnet und das Ergebnis protokolliert. |
|
| Wird durch die Friedhofsverwaltung eine akute Gefährdung durch die mangelhafte Standsicherheit eines Grabmales festgestellt und ist eine sofortige Behebung der Gefährdung durch den Nutzungsberechtigten nicht möglich, so kann der Grabstein durch die Friedhofsverwaltung oder einen von ihr Beauftragten umgelegt werden, wenn keine zweckmäßige Absperrung des Bereiches möglich ist. |
| (3) | Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Heringen (Werra) ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. |
| (4) | Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, stehen unter besonderem Schutz der Friedhofsverwaltung und werden in einem Verzeichnis geführt. Sie dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung verändert oder entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen. |
| (5) | Grabmale, die den Anforderungen des Abs. 4 entsprechen, können gegebenenfalls an anderer Stelle des Friedhofes aufgestellt werden. |
| (6) | Aus Sicherheitsgründen ist bei der Zweitbelegung von Doppelgrabstätten der Grabstein einschließlich Sockel, und wenn erforderlich die Grabeinfassung, vor Beginn der Grabaushubarbeiten grundsätzlich zu entfernen. Die Arbeiten sind von den Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten zu veranlassen. |
§ 26
Grabeinebnung
| (1) | Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckplatten, Namensplatten, Fundamente, die Grabbepflanzung und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist von 25 Jahren oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. |
| (2) | Anträge auf vorzeitige Grabeinebnung sind von den Nutzungsberechtigten unter Angabe von Gründen schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Der oder die Nutzungsberechtigte muss schriftlich auf das weitere Nutzungsrecht verzichten. Dieses geht sodann wieder an die Stadt Heringen (Werra) als Eigentümer zurück. Bereits gezahlte Gebühren für das Nutzungsrecht werden grundsätzlich nicht zurückerstattet. Im Falle der Genehmigung ist von den antragstellenden Nutzungsberechtigten eine Gebühr pro angefangenem Jahr der restlichen Laufzeit der Ruhefrist -als Einmalzahlung- zur Abgeltung der Mäh- und Pflegekosten durch städtische Mitarbeiter im Voraus zu zahlen, da die angesäte Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist durch städtisches Personal mit gepflegt werden muss. |
| (3) | Nach Ablauf der Ruhefrist oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten, Urnengrabstätten, pflegefreien Erdrasengrabstätten oder pflegefreien Erdrasendoppelgrabstätten oder pflegefreien Urnenrasengrabstätten oder nach gemäß Abs. 2 genehmigten vorzeitigen Grabeinebnungen sind Grabmale, Grababdeckplatten, Namensplatten und Einfassungen mit allen Fundamenten sowie sonstige Grabausstattungen und Grabbepflanzungen bis auf die bisher verlegten alten Platteneinfassungen binnen 6 Monaten durch die Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach der durchgeführten Einebnung fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung zurück. Für die Einebnung der Grabstätten hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Erbe oder Verpflichtende die entstandenen Kosten zu tragen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Heringen (Werra) über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Erbe oder Verpflichtende die entstehenden Kosten zu tragen. |
| (4) | Die Durchführung einer Grabräumung ist mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Schlüssel für die Friedhofstore sind bei Bedarf bei der Friedhofsverwaltung oder örtlich Beauftragten erhältlich und sind nach Beendigung der Arbeiten umgehend zurückzugeben. |
| (5) | Die Grabeinebnung beinhaltet das Abräumen und ordnungsgemäße Entsorgen der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckplatten, Namensplatten, aller Fundamente, der Grabbepflanzung und der sonstigen Grabausstattungen. Nach der Räumung hat der oder die Nutzungsberechtigte bzw. Erbe oder Verpflichtende den geräumten Grabstellenbereich mit Mutterboden auf das Niveau des umgebenden Geländes aufzufüllen, einzuebnen und mit Rasensamen anzusäen. Der hierzu erforderliche Mutterboden ist auf dem Friedhof vorhanden und wird von der Stadt Heringen (Werra) zur Verfügung gestellt. |
|
| Wird die Grabstelle nicht, oder nicht ordnungsgemäß eingeebnet, so wird der oder dem Nutzungsberechtigten bzw. Erben oder Verpflichtenden schriftlich eine einmalige Frist zur Erledigung der Arbeiten gesetzt. Bei Nichteinhaltung dieser Frist werden die erforderlichen Arbeiten durch die Stadt Heringen (Werra) oder einen beauftragten Dritten ausgeführt. Die anfallenden Kosten werden der oder dem Nutzungsberechtigten bzw. Erben oder Verpflichtenden in Rechnung gestellt. |
| (6) | Eine bereits eingeebnete Grabstätte kann nicht wiederhergerichtet, bepflanzt oder neu erworben werden. |
§ 27
Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung von Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten und Urnengrabstätten, Allgemeines zur Grabpflege
| (1) | Alle o.a. Grabstätten müssen von den Nutzungsberechtigten bzw. Erben oder sich Verpflichtenden im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und für den gesamten Lauf der Nutzungszeit, mindestens aber bis zum Ablauf aller Ruhefristen dauernd verkehrssicher Instand gehalten und gepflegt werden. |
| (2) | Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. |
| (3) | Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. |
| (4) | Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die auf Grabstätten gepflanzten Gehölze gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken auf der Grabstätte bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen, wie z.B. Laub- und Nadelfall oder Wurzelbildung sind zu dulden. Die Nutzungsberechtigten haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckplatten oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. |
| (5) | Die Bepflanzung soll so vorgenommen werden, dass die Pflanzen die Höhe der Grabmale in der Regel nicht wesentlich übersteigen. Wird trotz Aufforderung keine Pflege oder Rückschnitt durchgeführt, so kann die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Maßnahmen zu Lasten des Nutzungsberechtigten durchführen lassen. |
| (6) | Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, welche ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. |
|
| Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. |
| (7) | Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Anfallende Kosten gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten. |
| (8) | Blumen, Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. |
| (9) | Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. |
| (10) | Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen und des Baumbestandes außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. |
| (11) | Auf allen Friedhöfen stehen den Nutzungsberechtigten sowie allen Friedhofsbesuchern in der Zeit vom 01. April bis zum 31. Oktober jeden Jahres Wasserentnahmestellen mit Gießkannen zur Bewässerung der Grabstättenbepflanzung zur Verfügung. |
§ 28
Frist zur Herrichtung der Grabstätten nach Erwerb oder Bestattung sowie mangelhafte Grabpflege oder Vernachlässigung
(
| 1) | Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten und Urnengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. |
| (2) | Wird eine Grabstätte während der Dauer der Ruhefrist oder der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise Instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. |
| (3) | Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege einer alten Reihengrabstätte, die vor dem 01.02.2007 erworben wurde, kann die Friedhofsverwaltung die Einzelreihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. Der oder die Nutzungsberechtigte hat dann die Kosten für die Grabeinebnung vor Ablauf der Ruhefrist (vorzeitige Grabeinebnung) zu erstatten. Das Nutzungsrecht für die Grabstätte geht sodann übergangslos an die Friedhofsverwaltung zurück und diese kann bei Bedarf nach den gesetzlichen Fristen wieder neu belegt werden. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis mittels Aufkleber auf der Grabstätte. |
| (4) | Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege einer alten Wahlgrabstätte, die vor dem 01.02.2007 erworben wurde oder einer Einzel-, Doppel-. Urnen-, pflegefreien Erdrasengrabstätte oder Erdrasendoppelgrabstätte oder pflegefreien Urnenrasengrabstätte, die nach dem 01.02.2007 erworben wurde, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis mittels eines Aufklebers auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten mitzuteilen, dass die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet wird und entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung übergeht. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen. |
| (5) | Für abgelegten ordnungswidrigen Grabschmuck ist dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. |
§ 29
Alte Rechte bereits bestehender Grabstätten
| (1) | Bei Grabstätten, über welche die Stadt Heringen (Werra) bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Für alle Grabstätten auf dem Friedhof im ST Kleinensee, über die die Kirchengemeinde Kleinensee vor Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. |
| (2) | Im Übrigen gilt diese Satzung. |
§ 30
Ruhebänke, Stühle, Sitzgelegenheiten
| (1) | Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung gemäß den folgenden Richtlinien zur Aufstellung von Bänken und Sitzgelegenheiten aufgestellt werden: | |
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| a) | Das feste Aufstellen privater Bänke oder Sitzgelegenheiten auf den städtischen Friedhöfen ist Privatpersonen grundsätzlich nicht gestattet. |
|
| b) | Das Aufstellen von Bänken oder Sitzgelegenheiten ist ausschließlich Sache der Friedhofsverwaltung. |
|
| c) | Dem Wunsch von Privatpersonen nach Schaffung von Sitzgelegenheiten an einem Wunschstandort kann nachgekommen werden, wenn dieses im Sinne dieser Richtlinien möglich ist. |
|
| d) | Die Friedhofsverwaltung bestimmt Modell, Art und Ausführung der Bänke oder Sitzgelegenheiten. |
|
| e) | Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Standort der Bänke oder Sitzgelegenheiten. |
|
| Standortwünsche der Privatpersonen können in die Standortentscheidung einfließen. | |
|
| f) | Um die Bankaufstellung realisieren zu können, haben die Interessenten die Kosten für die erforderliche Bank oder Sitzgelegenheit als Spende bei der Stadt Heringen (Werra) einzuzahlen. |
|
| g) | Die Bank oder Sitzgelegenheit dient der Allgemeinheit. Irgendwelche Ansprüche, auch hinsichtlich der Nutzung der Bank oder Sitzgelegenheit, können von den Spendern nicht hergeleitet werden. |
§ 31
Listen und Pläne
| (1) | Es werden folgende Listen geführt: | |
|
| a) | Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Grabstätten, |
|
| b) | eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, |
|
| c) | ein Verzeichnis nach § 25 Abs. (4) dieser Friedhofssatzung. |
| (2) | Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. | |
§ 32
Erhebung von Gebühren
Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Heringen (Werra) zu entrichten.
§ 33
Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Des Weiteren werden grundsätzlich keine vorgetragenen Kosten für durch äußere Einflüsse beschädigte Bepflanzungen auf städtischen Friedhöfen z.B. durch Wildverbiss, Wildschaden etc. erstattet. Der Friedhofsverwaltung obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 34
Ahndung von Zuwiderhandlungen (Ordnungswidrigkeiten)
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Friedhofssatzung können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung mit Geldbuße geahndet werden.
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
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| a) | außerhalb der gem. § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, |
|
| b) | entgegen § 6 Abs. 3 a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt, |
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| c) | entgegen § 6 Abs. 3 b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, |
|
| d) | entgegen § 6 Abs. 3 c) Fahrzeuge auf Wegen und Freiflächen abstellt, |
|
| e) | entgegen § 6 Abs. 3 d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, |
|
| f) | entgegen § 6 Abs. 3 e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, |
|
| g) | entgegen § 6 Abs. 3 f) Druckschriften verteilt, Plakate und Reklameschilder anbringt, |
|
| h) | entgegen § 6 Abs. 3 g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt, |
|
| i) | entgegen § 6 Abs. 3 h) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, |
|
| j) | entgegen § 6 Abs. 3 i) die Wasserentnahmestellen sowie die Abfallsammelstellen missbräuchlich oder übermäßig nutzt, |
|
| k) | entgegen § 6 Abs. 3 j) lärmt, spielt, raucht oder lagert, |
|
| l) | entgegen § 6 Abs. 3 k) Tiere mitbringt, |
|
| m) | entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, |
|
| n) | entgegen § 7 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, |
|
| o) | entgegen § 7 Abs. 8 Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert, Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterialien ablagert, oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt, |
|
| p) | entgegen § 7 Abs. 9 Firmenbezeichnungen anbringt, |
|
| q) | entgegen § 23 Abs. 1 g) und 2 g) auf pflegefreien Urnenrasengrabstätten, pflegefreien Erdrasengrabstätten oder Erdrasendoppelgrabstätten widerrechtlich feste Gegenstände anbringt oder ablegt, |
|
| r) | entgegen dem § 26 Abs. (4) ein Grab abräumt, ohne dieses in der erforderlichen Weise bei der Friedhofsverwaltung angezeigt zu haben. |
§ 35
Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung außer Kraft. § 29 bleibt unberührt.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
36266 Heringen (Werra), 15.12.2022
(Anlage zur Friedhofssatzung bzw. der Mietverträge zur Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2023)
Die Stadt Heringen (Werra) betreibt ihre Friedhofshallen auf den städtischen Friedhöfen in Heringen (Werra), ST Wölfershausen, ST Widdershausen, ST Lengers, ST Leimbach, ST Herfa und ST Kleinensee als öffentliche Einrichtungen.
Sie dienen der Aufnahme und Aufbewahrung von Leichen bis zur Bestattung oder der Überführung an einen anderen Ort. Des Weiteren stehen die Friedhofshallen zur Durchführung von Überführungen und Trauerfeiern zur Verfügung. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Einrichtungen stehen allen Benutzern gleichermaßen zu. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen (Werra) hat in ihrer Sitzung am 15.12.2022 folgende Benutzungsordnung für die Überlassung der Friedhofshallen der Stadt Heringen (Werra) beschlossen:
| 1. | Die Friedhofshallen der Stadt Heringen (Werra) werden vom Magistrat der Stadt Heringen (Werra) oder dessen Beauftragten verwaltet. Sie dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend und sachgemäß verwendet werden. Jegliche Nutzung ist umgehend nach Bekannt werden eines Sterbefalles durch das Bestattungsinstitut oder Privatpersonen, nachstehend Mieter/Mieterin genannt, bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Zwischen dem Mieter / der Mieterin und dem Magistrat wird sodann ein Mietvertrag abgeschlossen, so dass Überschneidungen vermieden werden. Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlicher Natur. |
| 2. | Die Mieter / Mieterinnen haben die Friedhofshallen sowie ihre Einrichtungen und Geräte schonend und pfleglich zu behandeln. Bei Beschädigungen in und am Gebäude sowie von Einrichtungsgegenständen (einschließlich Verlust) ist der Mieter / die Mieterin verpflichtet, die Kosten zu ersetzen. Die Stadt Heringen (Werra) haftet nicht für Schäden aller Art, die dem Mieter / der Mieterin oder Besuchern der Friedhofshalle entstehen. Der Mieter / die Mieterin verpflichtet sich ausdrücklich, keine eigenen Schadenersatzansprüche gegen die Stadt Heringen (Werra) zu erheben und die Stadt Heringen (Werra) bei der Inanspruchnahme durch Dritte auf Schadenersatz freizustellen. Dies gilt auch bei einer eventuellen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Ausgenommen von dieser Freistellung sind Schadenersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Verhaltens. Die Stadt Heringen (Werra) haftet ebenfalls nicht, wenn abgelegte Garderobe, abgestellte Fahrzeuge oder andere Gegenstände abhandenkommen oder beschädigt werden. Für die Bewachung der Garderobe, des Parkplatzes oder sonstiger Räume hat der Mieter / die Mieterin in geeigneter Weise selbst zu sorgen. |
| 3. | Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofes oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien,Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten. |
| 4. | Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. |
| 5. | Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung sehen. |
| 6. | Die Stadt Heringen (Werra) haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. |
| 7. | Trauerfeiern können außer in der Friedhofshalle auch am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. |
| 8. | Der Transport des Sarges mit dem Sargwagen von der Friedhofshalle zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten oder sonstige Angehörige selbst oder durch ein beauftragtes Bestattungsinstitut. Im Anschluss an die Bestattung ist der Sargwagen wieder ordnungsgemäß in die Friedhofshalle zu verbringen. |
| 9. | Für den Aufenthalt in der Friedhofshalle gelten die Verhaltensvorschriften des § 6 der Friedhofssatzung. Die Besucher der Friedhofshalle haben sich so zu verhalten, dass die Anlagen und Einrichtungen nicht beschädigt, andere Besucher nicht gefährdet oder belästigt werden können und die Würde der Stätte nicht gestört wird. |
|
| Zuwiderhandelnde können vom Mieter oder der Mieterin der Friedhofshalle aus der Einrichtung verwiesen werden. |
| 10. | Die Grundausstattung der Friedhofshallen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Darüber hinaus kann die Ausschmückung der Friedhofshalle und des Sarges mit Blumen und Kränzen sowie das Aufstellen religiöser Embleme, Kerzen u.Ä. von den Angehörigen besorgt werden. Die Ausschmückung muss dem Rahmen und der Würde des Ortes entsprechend erfolgen. Die Benutzung von weiteren Gegenständen (Lautsprecher, Orgel, Mikrophon und dergleichen) ist gestattet. |
| 11. | Jede Mieterin / jeder Mieter der Friedhofshalle ist verpflichtet, diese nach Gebrauch in einen sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zurückzuversetzen. Eventuell anfallender Müll ist vom Mieter / von der Mieterin ordnungsgemäß zu entsorgen. Die genutzten Räume sind nach jeder Benutzung von dem betreffenden Mieter auszukehren und nass zu wischen. Die Kränze, der Blumenschmuck und dergleichen sind zu entfernen. Bei nicht ordnungsgemäßer oder nicht durchgeführterReinigung wird dem Mieter / der Mieterin diese nach Aufwand in Rechnung gestellt. |
| 12. | Beim Verlassen der Friedhofshalle hat der Mieter / die Mieterin dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Fenster und Türen abgeschlossen, das Licht gelöscht, alle elektrischen Geräte inklusive der Kühlzellen nach beendeter Nutzung abgeschaltet und die Wasserhähne zugedreht sind. In der Heizperiode ist das Heizungsthermostat nach Nutzung wieder auf Frostschutz zu stellen. |
| 13. | Für Notfälle ist jede Friedhofshalle mit einem Feuerlöscher sowie einem Verbandskasten ausgestattet. |
| 14. | Für die Benutzung der Friedhofshalle und deren Einrichtungen werden vom Mieter / von der Mieterin Gebühren gemäß dem Mietvertrag in Verbindung mit der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heringen (Werra) vom 01.01.2023 erhoben. |
| 15. | Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen einzelne Bestimmungen dieser Benutzungsordnung können zu dem Ausschluss des Benutzungsrechtes führen. |
| Heringen (Werra), ____ | Der Magistrat der Stadt Heringen (Werra) |
|
| (Siegel) |
|
| Iliev, Bürgermeister Beyer, 1. Stadtrat |