Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen (Werra) in der Sitzung am 12.12.2024 nachstehende 2. Änderungssatzung beschlossen:
2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung [EWS]
der Stadt Heringen (Werra)
Artikel 1
| § 11 | (Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser) Satz 1 bis 3 wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt: | ||
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,80 EUR jährlich erhoben. Bebaute Flächen sind die Grundflächen sämtlicher Haupt- und Nebengebäude. Als befestigt gelten alle übrigen Grundstücksflächen, die weder landwirtschaftlich (Ackerlandflächen, Weidelandflächen usw.) noch gärtnerisch (Rasen, Blumenbeete, Ziergärten, Obstgärten usw.) genutzt werden. | ||
| § 13 | (Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser) wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt: | ||
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. | ||
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| Die Verbrauchsgebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch
| 5,12 EUR | |
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| Die monatliche Schmutzwassergrundgebühr beträgt pro Zähler | ||
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| - | bei einer Nenngröße von Qn 2,5 | 9,54 EUR |
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| - | bei einer Nenngröße von Qn 6 | 22,88 EUR |
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| - | bei einer Nenngröße von Qn 10 | 38,14 EUR |
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| - | bei einer Nenngröße von Qn 40 | 152,56 EUR |
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| - | bei einer Nenngröße von Qn 60 | 228,84 EUR |
| (2) | Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Stadt bekanntzugeben. | ||
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| Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 5,12 EUR bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel 0,5 x festgestellter CSB + 0,5 800 | ||
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| Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Stadt der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen. | ||
| § 15 | (Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben) wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt: Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³ | ||
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| a) | Schlamm aus Kleinkläranlagen | 41,50 EUR, |
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| b) | Abwasser aus geschlossenen Gruben | 2,70 EUR. |
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Heringen (Werra), den 12.12.2024
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| [ Siegel ] |
Für die Richtigkeit:
Heringen (Werra), 12.12.2024