Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen (Werra) in der Sitzung am 30.01.2025 folgende
1. Änderungssatzung
zur
Wasserversorgungssatzung
beschlossen.
Artikel 1
Der Beitrag wird 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Artikel 2
| (1) | Die Benutzungsgebühr entsteht jährlich, die Verwaltungsgebühr mit dem Ablesen der Messeinrichtung, der Erstellung einer unterjährigen Zwischenabrechnung, der Stilllegung bzw. Wiederinbetriebnahme einer Messeinrichtung, der Versorgungseinstellung nach § 12, dem Austausch eines zerstörten Wasserzählers, der technischen Abnahme von sonstigen Anlagen. |
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| Die Gebühren sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. |
Artikel 3
Die Änderung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Regelung außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser 1. Änderungssatzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/ Beschlüssen der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Heringen (Werra), den 30.01.2025
| Der Magistrat der Stadt Heringen (Werra) | |
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| [Siegel] |
| gez. Daniel Iliev | |
| Bürgermeister | |