Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen (Werra) in der Sitzung am 30.01.2025 nachstehende 3. Änderungssatzung beschlossen:
3. Änderungssatzung
zur Entwässerungssatzung [EWS]
der Stadt Heringen (Werra)
Artikel 1
§ 17 (Entstehen der Fälligkeit der Gebühren, öffentliche Last) wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:
| (1) | Die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Niederschlags- und Schmutzwasser (laufende Benutzungsgebühr) entsteht jährlich; sie ist vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. |
| (2) | Die Gebühr für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben entsteht mit dem Abholen, die Verwaltungsgebühr entsteht mit der jeweiligen Amtshandlung; sie sind vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. |
| (3) | Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach § 10, 11, 13, 15 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. |
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
| Heringen (Werra), den 10.02.2025 | |
|
| [Siegel] |
| gez. Johannes Beyer | |
| 1. Stadtrat | |
| Für die Richtigkeit: | |
| Heringen (Werra), 10.02.2025 | |
| Astrid Dietz | |
| VAe | |