Die durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen (Werra) am 25.01.2024 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 sowie die erforderlichen Genehmigungen werden gem. § 97 (4) der Hessischen Gemeindeordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan mit Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde liegt in der Zeit vom 04.03.2024 bis zum 12.03.2024 werktags während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Heringen (Werra), Obere Goethestraße 17, 36266 Heringen (Werra), Finanzverwaltung Zimmer 2.10 zu jedermanns Einsichtnahme aus.
Wir bitten, vor gewünschter Einsichtnahme, möglichst eine telefonische Terminabsprache (Fachbereichsleiter Finanzen Bernd Roos, Tel. 06624/933231) vorzunehmen.
Haushaltssatzung der Stadt Heringen (Werra)
für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung am 25.01.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Festsetzung des Haushaltsplanes
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024
wird im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 31.309.850 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -39.655.410 EUR |
| mit einem Saldo von | -8.345.560 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 EUR |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR |
|
| mit einem Saldo von 0 EUR |
|
| mit einem Fehlbedarf von | -8.345.560 EUR | |
| im Finanzhaushalt | ||
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen |
|
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -13.125.660 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der | ||
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.056.400 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -9.427.460 EUR |
| mit einem Saldo von | -7.371.060 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 17.778.980 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -3.259.190 EUR |
| mit einem Saldo von | 14.519.790 EUR |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf | ||
| des Haushaltsjahres von | -5.976.930 EUR | |
festgesetzt.
§ 2 Investitionskredite
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 17.778.980 EUR festgesetzt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 450.000 EUR (Produktsachkonto 53801.09510000 Projekt 801 Sanierung der Kläranlage Kernstadt) festgesetzt.
§ 4 Liquiditätskredite
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5 Festsetzung der Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 480 v. H. |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 480 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 480 v. H. | |
§ 6 Haushaltssicherungskonzept
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7 Stellenplan
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan für das jeweilige Haushaltsjahr.
§ 8 Erheblichkeitsgrenzen
Überplanmäßige Ausgaben sind als unerheblich anzusehen, wenn sie 5.000 EUR oder bei höheren Beträgen nicht mehr als 10% des betreffenden Haushaltsansatzes (einschließlich einer übertragenen Haushaltsermächtigung), höchstens jedoch 20.000 EUR betragen.
Außerplanmäßige Ausgaben gelten als unerheblich, wenn sie bis zu 5.000 EUR pro Produktsachkonto betragen. Alle über- und außerplanmäßigen Ausgaben gelten als unerheblich, wenn Sie durch zweckbestimmte Mehreinnahmen gedeckt sind. Letztere Regelung gilt auch für die Umschichtung von Haushaltsmitteln, wenn diese in einem sachlich engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Ausgaben in einem Produkt veranschlagt sind.
Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 12 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 92 Abs. 2 HGO wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 652.900 EUR festgesetzt. Vor finanziell erheblichen investiven oder Instandhaltungsmaßnahmen ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter Einbeziehung der Folgekosten durchzuführen.
§ 9 Deckungsfähigkeit
Die investiven Maßnahmen der Produkte 54101.09620000 Projekt 000 (Gemeindestraßen und Feldwege, Infrastrukturanlagen im Bau, Kernstadt Heringen) und 53801.09620000 Projekt 808 (Abwasserwirtschaft, Infrastrukturanlagen im Bau, Kanal Kernstadt Heringen) werden auf Grund des unmittelbaren Sachzusammenhangs für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die Personalaufwendungen, die Versorgungsaufwendungen sowie die Abschreibungen und die Kosten aus internen Leistungsbeziehungen sind von der Budgetdeckelung ausgenommen, sie sind jeweils über alle Produkte hinweg gegenseitig deckungsfähig.
Heringen (Werra), den 25.01.2024
Genehmigung
Gemäß § 97a, Ziffer 4 HGO in Verbindung mit § 103 Absatz 2 und 4 HGO erteile ich dem Magistrat der Stadt Heringen (Werra) die eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Inanspruchnahme des in S 2 der Haushaltssatzung 2024 von der Stadtverordnetenversammlung festgesetzten Gesamtbetrags der Investitionskredite, die zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich werden, in Höhe von maximal
--17.778.980,00 Euro
(in Worten: Siebzehn Millionen siebenhundertachtundsiebzigtausend
neunhundertachtzig Euro)
Auflagen
Vorbehalt von aufsichtsbehördlichen Kredit-Einzelgenehmigungen
Der geplanten Neuaufnahme von Investitionskrediten in vorgenannter Höhe steht im Haushaltsjahr 2024 eine geplante ordentliche Kredittilgung in Höhe von 3.076.840,00 Euro gegenüber, so dass eine beträchtliche Nettoneuverschuldung prognostiziert wird.
Aufgrund der hohen einwohnerbezogenen Verschuldung der Stadt Heringen (Werra) erfolgt die o. a. Kreditgenehmigung gemäß § 103 Absatz 4 Ziffer 2 HGO mit der Auflage, dass der Magistrat vor jeder geplanten Kredit-Neuaufnahme noch eine aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung zu beantragen hat. Mit dieser einschränkenden Regelung behält sich die Kommunal- und Finanzaufsicht vor, gegebenenfalls noch im Haushaltsvollzug Einfluss auf die städtische Kreditwirtschaft nehmen zu können.
Den Anträgen auf Kredit-Einzelgenehmigung ist jeweils eine Aufstellung beizufügen, aus der zu entnehmen ist, welche Investitionsmaßnahmen fremd- bzw. kreditfinanziert werden müssen. Darüber hinaus ist den Genehmigungsanträgen jeweils eine aktuelle Finanzrechnung beizufügen.
Beachtung des § 92 Absatz 5, Ziffer 2 HGO in Verbindung mit $ 3 Absatz 2 GemHVO
Die o. a. Kreditermächtigung wird außerdem unter der Auflage erteilt, dass der Magistrat im Haushaltsvollzug und somit auch im Jahresabschluss 2024 sicherzustellen hat, dass den o. a. gesetzlichen Vorgaben der HGO und der GemHVO Rechnung getragen wird.
Eine Finanzierung der Kredittilgung durch eine Neuaufnahme von Investitionskrediten ist nach den geltenden gesetzlichen Regelungen streng verboten.
Hinweise
Nachrangigkeit von Investitionskrediten
Gemäß § 103 Absatz 1 HGO dürfen Kredite nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen oder für eine Umschuldung bereits bestehender Darlehen aufgenommen werden, und dies gemäß § 93 Absatz 3 HGO auch nur, wenn eine andere Investitionsfinanzierung nicht möglich ist oder unter wirtschaftlichen Aspekten unzweckmäßig wäre. Der Magistrat hat diese gesetzlichen Vorgaben strikt zu beachten und insbesondere zu prüfen, ob gegebenenfalls vorrangig auch ungebundene eigene Mittel für eine Investitionsfinanzierung eingesetzt werden können.
Geltungsdauer der Kreditermächtigung
Die Kreditermächtigung im Rahmen der Haushaltssatzung 2024 gilt gemäß § 103 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2025 und gegebenenfalls auch noch darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026.
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2024 erteilte Kreditermächtigungen geiten gemäß § 103 Absatz 7 HGO nicht zur Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen. Diese bedürfen einer separaten Einzelgenehmigung seitens der Aufsichtsbehörde.
Rückführung der Investitionskredit-Verbindlichkeiten
Aufgrund der hohen einwohnerbezogenen Verschuldung der Stadt Heringen (Werra) sieht sich die Kommunal- und Finanzaufsicht veranlasst, die Stadt im Hinblick auf die in den kommenden Jahren anstehenden Haushaltsplanungen zu einer spürbaren Reduzierung der Investitionskredit-Verbindlichkeiten aufzurufen. Mittel- und langfristige Zielsetzung muss es sein, den Anteil der eigenen Mittel im Rahmen der Investitionsfinanzierung deutlich zu erhöhen.
Bad Hersfeld, 19. Februar 2024
3.50-HH-2024-HER
Genehmigung
Gemäß § 97a, Ziffer 3 HGO in Verbindung mit § 102 Absatz 4 HGO erteile ich dem Magistrat der Stadt Heringen (Werra) die eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 3 der Haushaltssatzung 2024 von der Stadtverordnetenversammlung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, die zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich in Höhe von maximal
-450.000 Euro
(in Worten: vierhundertfünfzigtausend Euro)
Der o. a. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bezieht sich auf das Produkt 53801 Abwasserwirtschaft (Sanierung der Kläranlage Kernstadt).
Die Stadtverordnetenversammlung ist mit der erfolgten Festsetzung somit eine Selbstbindung dahingehend eingegangen, dass sie in dem Haushaltsplan des Jahres 2025 dann auch den entsprechenden AuszahlungsPlanansatz bereitstellen muss.
Auflagen
Erforderliche Beantragung von Einzelgenehmigungen
Im Hinblick auf die damit in den kommenden Jahren verbundenen Kredit-Neuaufnahmen erfolgt die Genehmigung für den o. a. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen mit der Auflage, dass vor der geplanten Inanspruchnahme von Verpflichtungsemächtigungen zunächst noch jeweils eine aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung zu beantragen ist, in der die unabdingbare Notwendigkeit des Eingehens einer Verpflichtung zu Lasten folgender Haushaltsjahre zu begründen ist.
Hinweise
Sicherstellung der Investitionsfinanzierung in künftigen Jahren
Die Stadt Heringen (Werra) darf Verpflichtungsermächtjgungen gemäß § 102 Absatz 2 HGO nur dann beanspruchen, wenn sie dafür Sorge tragen kann, dass die Finanzierung der aus den eingegangenen Verpflichtungsermächtigungen resultierenden Investitionsauszahlungen in den künftigen Haushaltsplänen gesichert ist.
Geltungsdauer der festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Haushattssaüung 2024 gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres 2024 und gegebenenfalls darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2025.
Über- bzw. außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
Im Bedarfsfall darf die Stadt Heringen (Werra) Verpflichtungen auch überplanmäßig oder außerplanmäßig eingehen, wenn diese unvorhergesehen und unabweisbar sind und der in der Haushaltssaüung 2024 festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.
Bad Hersfeld, 19. Februar 2024
3.50-HH-2024-HER
Genehmigung
Gemäß § 97a, Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO erteile ich dem Magistrat der Stadt Heringen (Werra) die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung 2024 von der Stadtverordnetenversammlung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von maximal
-3.000.000,00 Euro
(in Worten: Drei Millionen Euro)
Auflagen
Verbesserung der Plannungsergebnisse im Haushaltsvollzug 2024
Der Magistrat hat sicherzustellen, dass sowohl im ordentlichen Ergebnis als auch im Finanzhaushalt im Haushaltsvollzug keine Verschlechterungen eintreten und ggf. Verbesserungen erzielt werden. Über wesentliche Abweichungen und Negativentwicklungen ist die Stadtverordnetenversammlung unverzüglich zu unterrichten. Gleichsam ist nach § 28 GemHVO auch Kommunal- und Finanzaufsicht unverzüglich zu informieren (Berichtspflicht).
Hinweise
Nachrangigkeit von Liquiditätskrediten
Liquiditätskredite dürfen gemäß § 105 Absatz 1 Satz 1 HGO nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Stadtkasse keine anderen Mittel zur Liquiditätssicherung zur Verfügung stehen.
Rückführung beanspruchter Liquiditätskredite bis zum Jahresende 2024
Der Magistrat hat gemäß S 105 Absatz Il Satz 3 HGO dafür Sorge zu tragen, dass beanspruchte Liquiditätskredite spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres 2024 in voller Höhe zurückgeführt werden, um das Abrutschen in eine dauerhafte Liquiditätskreditspirale zu verhindern.
Geltungsdauer der Liquiditätskredit-Ermächtigung
Die Ermächtigung zur Aufnahme von Liquiditätskrediten gilt für das Haushaltsjahr 2024 und gegebenenfalls darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2025.
Einsatz von Liquiditätskrediten für eine Vor- bzw. Zwischenfinanzierung von Investitionen
Liquiditätskredite dürfen ausnahmsweise auch für eine erforderlich werdende Vor- und Zwischenfinanzierung von geplanten Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, allerdings maximal bis zum Abschluss und der bilanziellen Aktivierung der Maßnahmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat eine Umstellung der Finanzierung auf in der Regel längerfristige Investitionskredite zu erfolgen.
Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung
Die Stadtverordnetenversammlung ist unverzüglich und in geeigneter Weise über den vollständigen Inhalt dieser Genehmigungsverfügung für die Haushaltssatzung 2024 mit Haushaltsplan und Anlagen gemäß § 50 Absatz 3 HGO zu unterrichten.
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2024
Die Haushaltssatzung 2024 ist gemäß § 97 Absatz 4 HGO öffentlich bekannt zu machen und an sieben Tagen öffentlich auszulegen.
Bad Hersfeld, 19. Februar 2024
3.50-HH-2024-HER