Titel Logo
Hilderser Blättchen
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung am 16.12.2024

Von den 23 Mitgliedern (einschl. Vorsitzender) sind 20 anwesend

1.

Einbringung des Haushaltsplanes mit allen Anlagen für das Haushaltsjahr2025 sowie des Investitionsprogrammes für den Planungszeitraum 2024 - 2028 gem. § 66 Abs. 1 Nr. 6 HGO

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, den Entwurf der Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan, Stellenplan und den weiteren Anlagen für das Jahr 2025 sowie das Investitionsprogramm für den Zeitraum 2024 bis 2028 an den Haupt- und Finanzausschuss sowie die Ortsbeiräte zur weiteren Bearbeitung weiterzuleiten.

Abstimmung:

19:0:1

2.

Beratung und Beschlussfassung zum Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung (HSS)

Beschluss 1:

Änderungsantrag der CDU - Fraktion:

Die Gemeindevertretung beschließt die

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer

- Hebesatzsatzung (HSS) -

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108 S. 22) hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hilders am 16.12.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) 200 %

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) 205 %

2.

für die Gewerbesteuer 380 %

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die bisherige Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung - vom 03.01.2022 (gültig ab 01.01.2022) tritt gleichzeitig außer Kraft.

Abstimmung:

9:10:1

Der Antrag ist abgelehnt.

Beschluss 2:

Antrag des Gemeindevorstandes:

Die Gemeindevertretung beschließt die

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer

- Hebesatzsatzung (HSS) -

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108 S. 22) hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hilders am 16.12.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 200 %

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) 320 %

2.

für die Gewerbesteuer 400 %

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die bisherige Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung - vom 03.01.2022 (gültig ab 01.01.2022) tritt gleichzeitig außer Kraft.

Abstimmung:

11:9:0

3.

Beratung und Beschlussfassung zur Gebührennachkalkulation zur Entwässerungssatzung (EWS) für das Jahr 2022

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte Gebührennachkalkulation der Entwässerungsgebühren für das Haushaltsjahr 2022 (Stand 31.10.2024) mit folgenden ausgleichspflichtigen Kostenüberdeckungen und ausgleichsfähigen Kostenunterdeckungen:

Die ausgleichspflichtigen Überdeckungen und die ausgleichsfähige Unterdeckung sind in den kommenden Gebührenbedarfskalkulationen einzuplanen.

Abstimmung:

17:0:0

Anmerkung:

Peter Kling und Karl Herrmann sind nicht anwesend, Kirsten Dittrich ist ab diesem TOP nicht mehr anwesend.

4.

Beratung und Beschlussfassung zur Gebührenbedarfskalkulation zur Entwässerungssatzung (EWS) für das Jahr 2024

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte Gebührenbedarfskalkulation zur Entwässerungssatzung (EWS) für den Kalkulationszeitraum 2024 (Stand 04.11.2024) mit folgenden Festlegungen:

1. Im Kalkulationszeitraum 2024 werden folgende ausgleichspflichtigen Kostenüberdeckungen (KÜ) und ausgleichsfähigen Kostenunterdeckungen (KU) gebührenmindern (KÜ) bzw. gebührenerhöhend (KU) eingestellt:

A) Leistungsgebühr Schmutzwasser

B) Grundgebühr Schmutzwasser

C) Leistungsgebühr Niederschlagswasser

D) Grundgebühr Niederschlagswasser

2. Im Kalkulationszeitraum 2024 ergeben sich unter Berücksichtigung der dargestellten ausgleichspflichtigen Kostenüberdeckungen (KÜ) und ausgleichsfähigen Kostenunterdeckungen (KU) folgende kalkulierte Gebühren mit Ausgleich der Vorjahre:

Leistungsgebühr Schmutzwasser

je Kubikmeter Schmutzwasser:  —  2,69 €

Grundgebühr Schmutzwasser

je Bewertungseinheit Anschluss:  —  7,56 €;

somit bei einer Messeinrichtung

a)

Q3 2,5

b)

Q3 4

c)

Q3 6,3

d)

Q3 10

e)

Q3 16 oder größer

Leistungsgebühr Niederschlagswasser

je Quadratmeter versiegelte Fläche:  —  0,18 €

Grundgebühr Niederschlagswasser

je Quadratmeter Grundstücksfläche:  —  0,05 €

3. Eine nachträgliche Erhöhung der Grundgebühr Schmutzwasser für das Jahr 2024 ist rechtlich nicht möglich, die bisher festgesetzten Gebühren bleiben für das Jahr 2024 wie folgt unverändert bestehen:

Leistungsgebühr Schmutzwasser

je Kubikmeter Schmutzwasser:  —  2,69 €

Grundgebühr Schmutzwasser

je Bewertungseinheit Anschluss:  —  7,04 €;

somit bei einer Messeinrichtung

f)

Q3 2,5

g)

Q3 4

h)

Q3 6,3

i)

Q3 10

j)

Q3 16 oder größer

Leistungsgebühr Niederschlagswasser

je Quadratmeter versiegelte Fläche:  —  0,18 €

Grundgebühr Niederschlagswasser

je Quadratmeter Grundstücksfläche:  —  0,05 €

Das hierdurch entstehende Defizit ist explizit nicht gewollt und soll in den Gebührenkalkulationen der kommenden Jahre berücksichtigt werden.

Abstimmung:

19:0:0

5.

Beratung und Beschlussfassung zur Gebührennachkalkulation zur Wasserversorgungssatzung (WVS) für das Jahr 2022

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte Gebührennachkalkulation der Was- sergebühren für das Haushaltsjahr 2022 (Stand 07.10.2024) mit folgenden ausgleichspflichtigen Kostenüberdeckungen und ausgleichsfähigen Kostenunterdeckungen

Die ausgleichspflichtigen Überdeckungen und die ausgleichsfähige Unterdeckung sind in den kommenden Gebührenbedarfskalkulationen einzuplanen.

Abstimmung:

19:0:0

6.

Beratung und Beschlussfassung zur Gebührenbedarfskalkulation zur Wasserversorgungssatzung (WVS) für das Jahr 2024

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte Gebührenbedarfskalkulation zur Wasserversorgungssatzung (WVS) für den Kalkulationszeitraum 2024 (Stand 17.10.2024) mit folgenden Festlegungen:

1. Im Kalkulationszeitraum 2024 werden folgende ausgleichspflichtigen Kostenüberdeckungen (KÜ) und ausgleichsfähigen Kostenunterdeckungen (KU) gebührenmindernd (KÜ) bzw. gebühren- erhöhend (KU) eingestellt:

A) Grundgebühr Wasser

B) Leistungsgebühr Wasser

2. Im Kalkulationszeitraum 2024 ergeben sich unter Berücksichtigung der dargestellten ausgleichspflichtigen Kostenüberdeckungen (KÜ) und ausgleichsfähigen Kostenunterdeckungen (KU) folgende kalkulierte Gebühren mit Ausgleich der Vorjahre:

Leistungsgebühr je Kubikmeter Verbrauch:  —  2,24 € netto

Grundgebühr je Anschlussbewertungseinheit

und Monat  —  3,68 € netto;

somit bei einer Messeinrichtung

a)

Q3

2,5

b)

Q3

4

c)

Q3

6,3

d)

Q3

10

e)

Q3

16 oder größer

3. Eine nachträgliche Erhöhung der Grundgebühr für das Jahr 2024 ist rechtlich nicht möglich, die bisher festgesetzten Gebühren bleiben für das Jahr 2024 wie folgt unverändert bestehen:

Grundgebühr je Anschlussbewertungseinheit

und Monat  —  3,54 € netto;

somit bei einer Messeinrichtung

a)

Q3

2,5

b)

Q3

4

c)

Q3

6,3

d)

Q3

10

e)

Q3

16 oder größer

Das hierdurch entstehende Defizit ist explizit nicht gewollt und soll in den Gebührenkalkulationen der kommenden Jahre berücksichtigt werden.

Abstimmung:

19:0:0

7.

Beratung und Beschlussfassung über die Festlegung der Bauplatzpreise in dem Neubaugebiet "Am Heiligenweg" 2. Bauabschnitt "Zum Hermes" in Hilders

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die folgenden Preise und Anpassungen für das Baugebiet „Am Heiligenweg“ - Zum Hermes:

Abstimmung:

18:0:0

Anmerkung:

Sabine Jenisch ist ab diesem TOP nicht mehr anwesend.

8.

Beratung und Beschlussfassung über die Erweiterung der Wintersaison- karte für die Ulsterwelle für die Restlaufzeit der Wintersaison 2024/2025

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, eine Wintersaisonkarte mit einer Gültigkeit von max. 12 Wochen, kaufbar ab 15.01.2025, anzubieten. Die Karte kann dann bis spätestens 12 Wochen vor Beginn der Sommersaison gekauft werden um vollständig genutzt werden zu können. Die Gültigkeit beginnt mit Kauf der Karte, dauert max. 12 Wochen und die Preisgestaltung orientiert sich an der bisherigen Wintersaisonkarte.

Abstimmung:

18:0:0

9.

Erneute Beratung und Beschlussfassung über die Ernennung eines Schöffen für das Ortsgericht

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, Herrn Jürgen Zentgraf für eine Amtszeit von 10 Jahren als Schöffen im Ortsgericht Hilders beim Amtsgericht Fulda vorzuschlagen.

Abstimmung:

18:0:0

10.

Informationen des Gemeindevorstandes

11.

Informationen aus dem Gemeindeverwaltungsverband

12.

Anfragen

Vorsitzender —  Schriftführer
Lars Rippstein  —  Alexander Schmitt
Vorsitzender —