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Hilderser Blättchen
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Marktgemeinde Hilders

Ortslage Batten (Quelle: GeoMedia)

2. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Hilders, Ortsteil Batten Nr. 1 „Krautäcker/Gemeindeäcker“

(Bebauungsplan nach § 13a BauGB „Bebauungsplan der Innenentwicklung i.V. m. dem beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 2 BauGB)

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Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hilders hat in ihrer Sitzung am 17.02.2025 über die Ergebnisse der im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen entschieden und den Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 im Ortsteil Batten „Krautäcker/Gemeindeäcker“ in Kraft. Ein Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Krautäcker/Gemeindeäcker“ tritt gleichzeitig außer Kraft.

Das Plangebiet liegt am Ortsausgang des Ortsteils Batten und umfasst folgende Straßen und Flurstücke:

  • Rhönwaldstraße:
    Flur 8, Flurstücke 4/6, 4/7, 4/8, 13/2, 13/3, 106/1 (teilweise)
  • Erlenweg:
    Flur 8: Flurstücke 13/4, 25/7, 25/8, 25/12, 25/13, 25/14
  • In der Erleswiese:
    Flur 9: Flurstück 70/26 (teilweise)

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 1,27 ha.

Die Abgrenzung ist aus der nachstehenden Abbildung ersichtlich.

Die satzungsbeschlossene 2. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplans der Marktgemeinde Hilders, Ortsteil Batten Nr. 1 „Krautäcker/Gemeindeäcker“ und die Begründung können zu den üblichen Dienststunden der Verwaltung

Montag

8:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Dienstag

8:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag

8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag

8:30 Uhr bis 12:00 Uhr

sowie nach Terminvereinbarung, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a) BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Hilders, den 07.03.2025

Der Gemeindevorstand
der Marktgemeinde Hilders
gez. Ronny Günkel
Bürgermeister

(Siegel)