Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), hat die Verbandsversammlung des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverbandes „Hohe Rhön" am 20. November 2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis | |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf ⇔ 544.790,00 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf ⇔ -544.790,00 EUR |
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| mit einem Saldo von ⇔ 0,00 EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis | |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf ⇔ 0,00 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf ⇔ 0,00 EUR |
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| mit einem Saldo von ⇔0,00 EUR |
| ausgeglichen / mit einem Überschuss/ Fehlbetrag von ⇔ 0,00 EUR | |
| im Finanzhaushalt | ||
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit ⇔ 64.260,00 EUR | |
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| und dem Gesamtbetrag der | |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf ⇔ 0,00 EUR | |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf ⇔ -28.000,00 EUR | |
| mit einem Saldo von⇔ -28.000,00 EUR | |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf ⇔ 0,00 EUR | |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf ⇔ -33.200,00 EUR | |
| mit einem Saldo von ⇔ -33.200,00 EUR | |
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| mit einem Zahlungsmittelüberschuss/ Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von ⇔ 3.060,00 EUR | |
festgesetzt
Kredite werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
80.000,00 EUR
festgesetzt.
Es werden keine Umlagen erhoben.
Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht beschlossen.
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nach Umfang oder Bedeutung erheblich und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung, wenn sie den Haushaltsansatz um 10.000,00 € überschreiten.
Nach § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO hat der Verband unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen bei einzelnen Ansätzen oder einzeln vorgegebene Finanzrahmen (Budget) in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen und Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen. Dies ist der Fall, wenn nach Ausschöpfung aller Deckungsmöglichkeiten im vorgegebenen Finanzrahmen mehr als 50.000,00 € Mehraufwendungen entstehen.
Deckungsfähigkeit
| 1. | Gemäß § 20 Absatz 1 GemHVO sind Ansätze der in einem Budget veranschlagten Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Danach sind die Aufwendungen innerhalb des Produktes "55500 - Land- und Forstwirtschaft" gegenseitig deckungsfähig, d.h. Mehraufwendungen bei einem Produktsachkonto können durch Minderaufwendungen bei einem anderen Produktsachkonto des gleichen Hauptproduktbereiches (=Budget) herangezogen werden. |
| Diese Deckungsfähigkeit ist per GemHVO gegeben und bedarf keiner besonderen Vermerke im Haushaltsplan |
| 2. | Ebenso dürfen zahlungswirksame Mehrerträge des Produktes "55500 - Land- und Forstwirtschaft" für entsprechende Mehraufwendungen des gleichen Produkts gem. § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden. |
Die Ansätze für Auszahlungen und für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bleiben gem. § 21 Abs. 2 GemHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch für zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann.
Hilders, den 20.11.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO die Aufnahme der in § 4 der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Feldwege und Grabenunterhaltungsverband „Hohe Rhön" für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Liquiditätskredite in Höhe von
80.000,-- Euro
(in Worten: „achtzigtausend Euro")
Der Haushaltsplan 2026 liegt zur Einsichtnahme von
Montag, den 30. März 2026,
bis
Montag, den 13. April 2026,
im Bürgerbüro zu den Öffnungszeiten des Rathauses Hilders, Kirchstraße 2-6 in 36115 Hilders aus.
Hilders, den 17.03.2026