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Hilderser Blättchen
Ausgabe 13/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung Feldwegeverband 2026

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverbandes „Hohe Rhön" für das Haushaltjahr 2026

1. Haushaltssatzung 

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), hat die Verbandsversammlung des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverbandes „Hohe Rhön" am 20. November 2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird 

im Ergebnishaushalt

 

im ordentlichen Ergebnis

 

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf ⇔ 544.790,00 EUR

 

 

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen

auf ⇔ -544.790,00 EUR

 

 

mit einem Saldo von ⇔ 0,00 EUR

 

 

 

im außerordentlichen Ergebnis

 

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf ⇔ 0,00 EUR

 

 

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf ⇔ 0,00 EUR

 

 

mit einem Saldo von ⇔0,00 EUR

 

ausgeglichen / mit einem Überschuss/

Fehlbetrag von ⇔ 0,00 EUR

im Finanzhaushalt

 

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

 

aus laufender Verwaltungstätigkeit ⇔ 64.260,00 EUR

 

 

 

und dem Gesamtbetrag der

 

 

 

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf ⇔ 0,00 EUR

 

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf ⇔ -28.000,00 EUR

 

mit einem Saldo von⇔ -28.000,00 EUR

 

 

 

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf ⇔ 0,00 EUR

 

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf ⇔ -33.200,00 EUR

 

mit einem Saldo von ⇔ -33.200,00 EUR

 

 

 

mit einem Zahlungsmittelüberschuss/ Zahlungsmittelbedarf

des Haushaltsjahres von ⇔ 3.060,00 EUR

festgesetzt 

§ 2

Kredite werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 

80.000,00 EUR 

festgesetzt.

§ 5

Es werden keine Umlagen erhoben.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nach Umfang oder Bedeutung erheblich und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung, wenn sie den Haushaltsansatz um 10.000,00 € überschreiten.

§ 9

Nach § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO hat der Verband unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen bei einzelnen Ansätzen oder einzeln vorgegebene Finanzrahmen (Budget) in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen und Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen. Dies ist der Fall, wenn nach Ausschöpfung aller Deckungsmöglichkeiten im vorgegebenen Finanzrahmen mehr als 50.000,00 € Mehraufwendungen entstehen.

§ 10

Deckungsfähigkeit 

1.

Gemäß § 20 Absatz 1 GemHVO sind Ansätze der in einem Budget veranschlagten Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Danach sind die Aufwendungen innerhalb des Produktes "55500 - Land- und Forstwirtschaft" gegenseitig deckungsfähig, d.h. Mehraufwendungen bei einem Produktsachkonto können durch Minderaufwendungen bei einem anderen Produktsachkonto des gleichen Hauptproduktbereiches (=Budget) herangezogen werden.

 

Diese Deckungsfähigkeit ist per GemHVO gegeben und bedarf keiner besonderen Vermerke im Haushaltsplan

2.

Ebenso dürfen zahlungswirksame Mehrerträge des Produktes "55500 - Land- und Forstwirtschaft" für entsprechende Mehraufwendungen des gleichen Produkts gem. § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden.

Übertragbarkeit 

Die Ansätze für Auszahlungen und für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bleiben gem. § 21 Abs. 2 GemHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch für zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann.

Hilders, den 20.11.2025

Günkel
Der Verbandsvorstand
Feldwege- und Grabenunterhaltungsverband
"Hohe Rhön"
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

Ich genehmige gemäß § 18 Abs. 1 KGG und § 97a HGO

in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO die Aufnahme der in § 4 der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Feldwege und Grabenunterhaltungsverband „Hohe Rhön" für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Liquiditätskredite in Höhe von

80.000,-- Euro

(in Worten: „achtzigtausend Euro")

In Vertretung
Schmitt
Erster Kreisbeigeordneter

Der Haushaltsplan 2026 liegt zur Einsichtnahme von

Montag, den 30. März 2026,

bis

Montag, den 13. April 2026,

im Bürgerbüro zu den Öffnungszeiten des Rathauses Hilders, Kirchstraße 2-6 in 36115 Hilders aus.

Hilders, den 17.03.2026 

Günkel
Verbandsvorsitzender