Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hilders hat in ihrer Sitzung am 25.03.2024 die 5. Änderung Bebauungsplan Nr. 7 "Am Ellerspfad - Manggarten - An der Lourdesgrotte", Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Zahnarztpraxis Sandgasse", im Ortsteil Hilders einschließlich der textlichen Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und der Begründung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan zugestimmt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 5. Änderung Bebauungsplan Nr. 7 "Am Ellerspfad - Manggarten - An der Lourdesgrotte", Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Zahnarztpraxis Sandgasse", im Ortsteil Hilders in Kraft.
Lage und Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung entsprechen dem Flurstück 30/14 (teilweise) in der Flur 10 in der Gemarkung Hilders. Die Lage des Geltungsbereichs ist aus nachfolgender Planabbildung ersichtlich:
Der Bebauungsplan mit Begründung und Vorhaben- und Erschließungsplan wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Hilders im Rathaus, Kirchgasse 2 – 6 in 36115 Hilders während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlagen Auskunft erteilt.
Die Dienststunden der Gemeindeverwaltung Hilders sind (sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt):
| Montag Dienstag | 8:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr 8:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| 4. | nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Hilders geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. |
Hilders, den 11.04.2024